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Patientenrechte Arzt zur Information verpflichtet

Therapie ohne Aufklärung ist Körperverletzung

Von Uwe Seidenfaden 05.04.2016, 01:01

Magdeburg l Gesundheitspolitiker, Ärzte und Krankenkassen sprechen gerne vom „mündigen Patienten“, der Verantwortung für sein Handeln übernimmt. Wirklich mündig sind nur gut informierte Bürger. Hinsichtlich medizinischer Kenntnisse haben medizinische Laien gegenüber Ärzten allerdings ein Informationsdefizit. Deshalb sind letztere auch nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch §  630c und 630e verpflichtet, den Patienten über Diagnostiken und Therapien aufzuklären.

Erfolgt die Behandlung ohne vorherige Aufklärung, macht sich der Arzt der Körperverletzung schuldig. Dabei ist es egal, ob es sich „nur“ um die Einnahme von Medikamenten oder um Bestrahlungen, Blutentnahmen, Injektionen oder Operationen handelt. Ausnahmen bestehen unter anderem dann, wenn der Patient durch Unfall oder Krankheit nicht ansprechbar ist bzw. dem Gespräch geistig nicht folgen kann. Dann ist der Arzt verpflichtet, im mutmaßlichen Sinne des Patienten zu handeln und, nach Möglichkeit, zuvor mit Angehörigen oder Betreuern zu sprechen.

Zahlreiche Umfragen in den vergangenen 20 Jahren zeigen, dass viele Patienten, insbesondere ältere Menschen, sich ausführlichere Gespräche mit ihrem behandelnden Arzt wünschen. „Es gibt grundsätzlich keine gesetzliche Vorgabe, die die Mindestdauer eines Aufklärungsgespräches bestimmt“, erklärt dazu Annette Holthöfer, Rechtsassessorin der Unabhängigen Patientenberatung Deutschland (UPD). Grundlage für die Gesprächsdauer ist allein die individuelle Einsichts- und Beurteilungsfähigkeit des Patienten.

Nach Eindruck des Arztes muss der Patient die Bedeutung, Tragweite und die Risiken der jeweiligen Behandlung oder eines diagnostischen Verfahrens verstanden haben. Das verpflichtet den Arzt dazu, „laienhaft zu erklären und zum Beispiel Bildungsgrad, Alter und geistige Aufnahmefähigkeit zu berücksichtigen“, so Holthöfer. Beim Umfang der Aufklärung und Beratung hat der Gesetzgeber dem Arzt einigen Spielraum eingeräumt. Prinzipiell sollte sie angemessen sein. Informieren muss der Arzt über

l  die Diagnose,

l  die Dringlichkeit der Behandlung und

l  Behandlungsmethoden inklusive deren Vor- und Nachteile sowie über Erfolgsaussichten. Ärzte müssen auch über die Kosten Auskunft geben, die unter Umständen dem gesetzlich Versicherten zusätzlich entstehen.

Des Weiteren sind Ärzte zu Informationen verpflichtet, wenn sie eine Diagnose oder Therapie vorschlagen, die nicht der Schulmedizin entspricht. Das geht aus einem Urteil des Koblenzer Oberlandesgerichtes hervor, das einer Patientin recht gab, deren Brustkrebs erst spät erkannt wurde, weil der Arzt eine nicht durch den aktuellen schulmedizinischen Stand anerkannte Außenseitermethode angewendet hat (OLG Koblenz 7 U 520/94).

Zur Klärung von Problemen, die möglicherweise später auftreten, muss der Arzt das Aufklärungsgespräch in der Patientenakte dokumentieren. „Den Beweis für ein geführtes Aufklärungsgespräch hat der Arzt zu erbringen“, so Thomas Nawrath von der Barmer GEK, Landesvertretung Sachsen-Anhalt. „Patienten können jederzeit Einsicht in ihre Patientenakte verlangen, egal, ob in einer Klinik oder in der Arztpraxis“, so der Kassenvertreter. Unterschreiben muss der Patient ein geführtes Aufklärungsgespräch meist nur bei größeren Eingriffen, in der Regel im Krankenhaus. Die Durchschrift oder Kopie muss dem Patienten ausgehändigt werden. Zusätzlich gibt es meist auch noch Aufklärungsbögen.

Schriftliche Informationen ersetzen aber nicht das Gespräch mit dem Arzt, so Annette Holthöfer. Der Patient muss nämlich die Möglichkeit haben, bei Unklarheiten nachzufragen. Und er hat das Recht, sich gegen eine Behandlung zu entscheiden. Es ist nicht erforderlich, dass der Arzt, der eine Operation durchführt, selbst das Aufklärungsgespräch führt. Diese Aufgabe darf er einem anderen Arzt des entsprechenden Fachgebietes übertragen. „Keinesfalls darf die Aufklärung aber an Pflegepersonal oder andere nichtärztliche Berufsgruppen übertragen werden.“ erklärt die Patientenrechts-Beraterin.

 

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