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Extra-Behandlungen Kosten in Praxis und Klinik

Beim Arzt werden oft individuelle Gesundheitsleistungen angeboten. Wichtig dabei ist: Aufgeklärt werden muss über Nutzen und Kosten.

Von Uwe Seidenfaden 12.04.2016, 01:01

Magdeburg l Hinsichtlich der Kosten ist das deutsche Gesundheitssystem für „Otto Normalpatient“ oft wie ein Buch mit sieben Siegeln. Wer weiß schon, wie viel Geld die Ärztin oder der Arzt für das gerade durchgeführte EKG oder die Ultraschalluntersuchung bekommt? Meistens bezahlen gesetzlich Versicherte nicht direkt in der Arztpraxis für Diagnostik und Behandlung. Dafür zahlen sie ihren monatlichen Krankenkassenbeitrag. Die davon zu erbringenden ärztlichen Leistungen regelt ein Katalog, den Krankenkassen, Kassenärztliche Vereinigungen und Ärzte untereinander aushandeln.

Gesetzlich vorgegeben ist, dass die Kosten für „alle medizinisch notwendigen Maßnahmen“ von den Krankenkassen übernommen werden, sofern die Behandlungen einen erwiesenen Nutzen für die Gemeinschaft der Versicherten haben. Was darunter im Einzelnen zu verstehen ist, wird von Verbänden, Kassen und anderen Interessenvertretern ganz unterschiedlich gesehen. Das kann dazu führen, dass nicht jedes zugelassene Medikament auf Kassen-Rezept verschrieben wird. Ärzte, die unbegründet dagegen verstoßen, müssen mit finanziellen Einbußen rechnen.

Wie die Krankenkasse eine Behandlung honoriert, erfahren gesetzlich Versicherte nur, wenn sie um eine „Patientenquittung“ bitten. Die im Paragraph 305 Sozialgesetzbuch V festgelegte Regelung wird jedoch nur selten in der Praxis angewendet.

Anders geregelt sind die sogenannten individuellen Gesundheitsleistungen – kurz IGEL. Darunter fallen zum Beispiel Maßnahmen, deren Wirksamkeit noch nicht ausreichend wissenschaftlich belegt wurde oder die als wirtschaftlich unvertretbar für die Versichertengemeinschaft gelten. Neben dem Bereich der Reisemedizin bieten Arztpraxen IGEL-Leistungen unter anderem an bei:

  • Sport- und Eignungsuntersuchungen,
  • medizinisch-kosmetischen Behandlungen und
  • alternativen Heilverfahren.

Zu den IGEL-Leistungen zählen aber auch diverse Früherkennungs-Untersuchungen wie

  • der Sehnerv-Check zur Früherkennung des Grünen Stars (Glaukom),
  • die PSA-Messung zur Früherkennung von Prostatakrebs,
  • die Knochendichte-Bestimmung als Test auf das Osteoporose-Risiko sowie
  • das sogenannte Baby-TV im Rahmen der Schwangerenbetreuung.

Der IGEL-Nutzen für den Einzelnen und der Gesellschaft der Versicherten wird von verschiedenen Interessenvertretern kontrovers diskutiert. Anders als bei den Leistungen, deren Kosten die Krankenkasse für den Patienten übernimmt, darf und muss der Arzt für IGEL-Leistungen dem Patienten eine Extrarechnung stellen, die er aus eigener Tasche zahlt. „Der Patient muss vor Inanspruchnahme der IGEL-Leistung über die zu erwartenden Kosten, die sich nach Punktwerten in der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) richten, informiert werden“, sagt Annette Holthöfer, Rechtsassessorin bei der Unabhängigen Patientenberatung Deutschland (UPD) mit einem Sitz in Magdeburg.

Den Vertrag und die Honorarforderung können Patienten durch die eigene Krankenkasse überprüfen lassen. Das ist besonders dann ratsam, wenn auf dem Formular die GOÄ-Ziffern fehlen und der Arzt nur ein Pauschalhonorar berechnet. Neutrale Informationen über den gesundheitlichen Nutzen medizinischer Leistungen erhalten Patienten vom bundesdeutschen Institut für Qualität und Wirtschaftlichkeit im Gesundheitswesen (www.iqwig.de) und dem sogenannten IGEL-Monitor der Krankenkassen (http://www.igel-monitor.de/).

„Wer eine angebotene Gesundheitsleistung nicht in Anspruch nehmen möchte, kann diese auch ohne Angabe von Gründen ablehnen“, so Hofstätter. Ärzte des Vertrauens werden nicht wie unseriöse Handelsvertreter versuchen, einem Patienten gegen dessen Willen eine Behandlung mit dem Hinweis auf mögliche Gesundheitsvorteile aufzudrängen. Medizinisch wäre ein solches Verhalten nicht ethisch und der Patient kann es der Ärztekammer Sachsen-Anhalt melden.

Bei Krankenhauseinweisungen sind die Wahlmöglichkeiten des Patienten eingeschränkt. Einige Kassen bieten den Patienten im Internet Entscheidungshilfen, beispielsweise das Krankenhausnavi der Barmer GEK und der Weißen Liste (weisse-liste.krankenhaus.barmer-gek.de) und von privaten Dienstleistern (z.B. www.klinikbewertungen.de/oder www.marburger-bund.de/mbz/klinikenbewertungen bzw. die Fokus-Ärzteliste focus-arztsuche.de).

Bei langfristig geplanten Eingriffen können Patienten ihre Wünsche äußern, etwa wenn man in einer Klinik bereits schlechte Erfahrungen gemacht hat und sich in einem anderen Krankenhaus bessere Heilungschancen verspricht. Ein Anspruch auf Einweisung in eine bestimmte Klinik besteht aber nicht. Bei Notfällen werden Patienten in der Regel in das nächste geeignete Krankenhaus gebracht.

Im Unterschied zu den meisten Arztpraxen gilt im Krankenhaus auch nicht die freie Arztwahl. „Das Krankenhaus legt grundsätzlich im Rahmen der Dienstplanung fest, welcher Arzt wann seine ärztlichen Tätigkeiten verrichtet“, so Thomas Göth, Mitarbeiter der Stabsstelle Recht des Universitätsklinikums Magdeburg. „Lediglich im Rahmen der wahlärztlichen Leistungen, der sogenannten Chefarztbehandlung, kann der Patient sich für die besondere Betreuung und fachliche Expertise entscheiden.“

Für eine Chefarztbehandlung kann sich jeder entscheiden, also auch ein gesetzlich Versicherter. In diesem Fall muss der Patient die zusätzlichen Kosten allerdings aus eigenen Mitteln bestreiten.

Nicht selten kommt es vor, dass Beratung und Aufklärung über diagnostische und therapeutische Maßnahmen im Krankenhaus die Assistenz-Ärzte übernehmen. „Das ist erlaubt, sofern die Assistenz-Ärzte auf Grund ihrer abgeschlossenen fachlichen Ausbildung die notwendige theoretische Befähigung haben“, sagt Hofstätter. Dazu müssten sie nicht unbedingt auch die erforderliche praktische Erfahrung für die eigenständige Durchführung der geplanten Maßnahme besitzen. Keinesfalls darf aber die Aufklärung an das Pflegepersonal oder andere nichtärztliche Berufsgruppen übertragen werden. Das wäre ein medizinischer Verstoß, den Patienten zu Recht beanstanden können.