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Wehrpflichtuntersuchung Musterungsärzte müssen auf Krankheit hinweisen

23.01.2008, 04:56

Kassel - Stellen die Musterungsärzte bei der Wehrpflichtuntersuchung eine zu behandelnde Krankheit fest, müssen sie den Wehrpflichtigen darauf ausdrücklich hinweisen. Ansonsten liegt eine sogenannte " Wehrdienstbeschädigung " vor, für die der Betroffene eine Verletztenrente verlangen kann. Das hat im Fall einer dem Wehrpfl ichtigen zunächst verschwiegenen Niereninsuffizienz das Bundessozialgericht entschieden ( Az. B 9 / 9 a VS 2 / 05 R ).

Im Urin eines zum Wehrdienst Gemusterten fanden sich Eiweiß und Blut. Aber erst drei Monate danach teilte das Berliner Kreiswehrersatzamt dem jungen Mann mit, dass die Musterung gesundheitliche Gesichtspunkte ergeben hätte, die eine ärztliche Behandlung erforderlich machen würden, und stufte ihn als " vorübergehend nicht wehrdienstfähig " ein. Der von ihm daraufhin aufgesuchte Urologe stellte eine Unterfunktion der Nieren fest, der nur noch mit der regelmäßigen Dialyse und schließlich einer Nierentransplantation begegnet werden konnte. Hätte die Behandlung eher eingesetzt, wäre die Krankheit wahrscheinlich günstiger verlaufen. Da er von den Musterungsärzten pflichtwidrig nicht rechtzeitig über seinen Zustand aufgeklärt wurde, verlangte der Mann jetzt eine entsprechende Verletztenrente.

Und die steht ihm auch zu, entschieden die Bundessozialrichter. Eine Wehrdienstbeschädigung wird durch eine gesundheitsschädigende Wehrdienstverrichtung herbeigeführt. Als Wehrdienst zähle dabei auch das Erscheinen zur Feststellung der Wehrtauglichkeit. Es obliege den mit der Musterung befassten Ärzten, die Wehrpflichtigen auf alle behandlungsbedürftigen Befunde hinzuweisen. Eine derartige Unterrichtung sei nämlich in den Bestimmungen des Bundesministeriums der Verteidigung vorgesehen.