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Patientenrechte Das Recht auf Selbstbestimmung

Kranke können medizinische Hilfe erwarten. Ein Recht auf Heilung gibt es nicht. Im Graubereich dazwischen kann es leicht zu Fehlern kommen.

Von Uwe Seidenfaden 03.05.2016, 03:00

Magdeburg l „Ich schwöre, …niemandem, auch nicht auf seine Bitte hin, ein tödliches Gift verabreichen oder auch nur dazu raten . . .“ So heißt es im Hippokratischen Eid, der Ärzte zur Erhaltung des Lebens verpflichtet.

Manchmal ist eine Erkrankung jedoch so schwerwiegend, dass eine Heilung nicht mehr möglich ist und der Sterbeprozess beginnt. Zu Zeiten von Hippokrates hatten Ärzte nur wenige Möglichkeiten, in den normalen Sterbeprozess einzugreifen. Inzwischen ermöglicht die moderne Medizintechnik, den Tod auch in aussichtslosen Fällen eine gewisse Zeit lang hinauszuzögern.

Die Meinungen darüber, ob das gut oder schlecht ist, gehen auseinander. Manche wünschen, dass der Arzt alles unternimmt, um das Leben zu erhalten. Andere wollen am Ende des Lebens nicht von medizinischen Geräten abhängig sein. Sie wünschen sich einen natürlichen Sterbeprozess, möglichst schmerzarm und im Kreis der Familie.

Generell müssen Ärzte das Selbstbestimmungsrecht und die menschliche Würde des Sterbenden beachten. Das schließt einen vom Patienten gewünschten Behandlungsabbruch oder das Unterlassen lebensverlängernder Maßnahmen mit ein.

Solange man selbst zu Entscheidungen fähig ist, darf man auch Therapien ablehnen, die möglicherweise noch heilen können. Wenn ein schwer kranker Mensch nicht in der Lage ist, sich dem Arzt mitzuteilen, muss dieser sich nach dem mutmaßlichen Willen des Patienten richten. Dabei muss er dessen frühere Äußerungen und persönlichen Wertvorstellungen, zum Beispiel durch Befragung seiner Angehörigen oder anderer nahestehender Personen, berücksichtigen. Hilfreich ist dabei eine Patientenverfügung.

In einer Patientenverfügung schreibt man auf, wie man im Sterben behandelt werden möchte, wenn man sich nicht mehr äußern kann. Die Bundesärztekammer empfiehlt jedem Bürger, der die Volljährigkeit erreicht hat, eine Patientenverfügung und eine Vorsorgevollmacht für nahestehende Angehörige zu formulieren und diese in Abständen von einigen Jahren regelmäßig zu aktualisieren.

Aus juristischer Sicht macht es Sinn, so genau wie möglich die gewünschten Behandlungsoptionen zu beschreiben. Das betrifft beispielsweise die Wiederbelebung trotz zu erwartender schwerster Behinderungen, die künstliche Beatmung bei Atemstillstand im Koma und die Flüssigkeitszufuhr, wenn man selbst nicht mehr schlucken kann.

Hilfreich sind auch Angaben zu gewünschten Therapien bei Schmerzen, Mundtrockenheit und Übelkeit. Gegen die Beschwerden zielende symptomatische Behandlungen dürfen auf Patientenwunsch selbst dann fortgesetzt werden, wenn sie den Sterbeprozess unter Umständen verkürzen.

Damit die Patientenverfügung im Ernstfall anerkannt wird, sollte sie nach den von der Bundesärztekammer veröffentlichten „Grundsätzen zur ärztlichen Sterbebegleitung“ folgende Voraussetzungen erfüllen:

  • Die Verfügung muss sich auf eine konkrete Behandlungssituation beziehen.
  • Es dürfen keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Patientenverfügung nicht mehr gelten soll.
  • Es muss ein ernsthafter Wille des Patienten erkennbar sein.

Weitere Auflagen gibt es aus Sicht der Bundesärztekammer nicht. Oftmals hilfreich ist das persönliche Gespräch mit dem Hausarzt und einem Notar. Deren Beratung kann allerdings kostenpflichtig sein.

Anerkannt werden selbst verfasste und unterschriebene Patientenverfügungen in der Regel unabhängig davon, ob sie handschriftlich, mit der Schreibmaschine oder am Computer geschrieben wurden. Jede schriftlich notierte Patientenverfügung ist für die behandelnden Ärzte im Grundsatz bindend. Im Fall einer Notfallbehandlung, zum Beispiel einer Bluttransfusion nach einem schweren Unfall, kann der Patient aber nicht erwarten, dass der Arzt vor Behandlungsbeginn eine Patientenverfügung liest, in der eine Fremdblutübertragung aus religiösen Gründen untersagt wurde.