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Fall 2: Wohnungswechsel bei Hartz-IV-Empfängern ARGE lehnt Umzug trotz Schimmels ab

26.04.2010, 05:19

Dunkle Flecken auf Tapeten oder in der Dusche: Schimmel in der Wohnung ist leider kein seltenes, sondern für viele Mieter und Eigenheimbesitzer ein ernstzunehmendes Problem. Denn mit bloßem Auge erkennbare Schimmelpilze bedeuten eine Gesundheitsgefahr – können die ungewollten Mitbewohner doch Infektionen der Atemwege und allergische Reaktionen auslösen.

Von Gudrun Oelze

Keine Frage: Pilze und Sporen sowie ihre Ursachen müssen beseitigt oder die Wohnung muss gewechselt werden. Bei ALG-II-Beziehern stimmen die zuständigen Behörden einem Umzug allein wegen des Schimmelbefalls jedoch nur in den seltensten Fällen zu.

So wurde auch der Umzugswunsch einer alleinerziehenden Mutter aus Niederndodeleben (Landkreis Börde) von der ARGE Börde abgelehnt. Behördenmitarbeiter hatten den Schaden vor Ort begutachtet und die junge Frau und ihr Kind schon eine andere, größere Wohnung in Aussicht. Doch die ARGE wird den Umzug dorthin nicht finanzieren, erfuhren wir auf Anfrage.

Man habe recherchiert und erfahren, dass der Schimmelbefall durch den Vermieter beseitigt wird. Das sei der übliche Weg. Denn Probleme, die eine Mietsache betreffen, sollten zwischen dem Mieter und dem Vermieter geregelt werden.

Nur in Ausnahmefällen, bei Gefahr im Verzug, würde die ARGE einem sofortigen Umzug zustimmen und dafür die Kosten tragen – mit dem Vorbehalt eventuell späterer Regressforderung. In aller Regel bestehe jedoch kaum sofortiger Handlungsbedarf, da es nicht plötzlich zur Schimmelbildung kommt. Daher werde die ARGE immer darauf hinweisen, eine Einigung zwischen den Parteien anzustreben.

Aus der Praxis bekannt sei der SGB-II-Behörde durchaus, dass Mängel an dem Mietobjekt gern als Beweggrund für einen Umzug angeführt werden. Bei näherem Hinsehen stelle sich dann oft heraus, dass Ausstattung, Größe und Lage der Wohnung eher den Anlass für einen Umzug geben. "Dafür sind die Leistungen der Grundsicherung nicht gedacht", stellt die ARGE klar.

Würde sie ihrer Kundschaft einen Umzug ohne Weiteres finanzieren, wären ALG-II-Bezieher gegenüber vom Einkommen her vergleichbaren Nichtleistungsempfängern besser gestellt. Daher seien seitens der Behörde strenge Maßstäbe anzulegen und der Sachverhalt vollständig aufzuklären, um die objektiven Gründe für die Erforderlichkeit eines Umzuges zu ergründen.

"Keine leichte Sache für die ARGE", meint deren stellvertretender Geschäftsführer Rüdiger Mages gegenüber der Redaktion Leseranwalt, da zum einen vor Ort ermittelt werden müsse und zum anderen überzeugende Argumente nötig seien, die den Unterschied zwischen Wunsch und Erforderlichkeit verständlich machen.

Im Fall unserer Leserin stimmte die ARGE einem Umzug also nicht zu, weil keine Erforderlichkeit dafür gesehen wurde. Auch die derzeitige Wohnungsgröße sei kein Grund, der einen von der Allgemeinheit finanzierten Umzug rechtfertigen würde.

Nach den Vorgaben werde für zwei Personen zwar eine Wohnung bis 60 Quadratmeter für eine Finanzierung durch die Grundsicherung als angemessen angesehen, doch stelle dies die Höchstgrenze dar.

"Das heißt nicht, dass darauf ein Anspruch besteht, wenn wie in diesem Fall 48 Quadratmeter bewohnt werden."

Zieht jemand ohne Zustimmung um, werden von der ARGE nur die Kosten übernommen, die für die bisherige Wohnung angefallen sind.

Hinweise, wie Schimmel in der Wohnung vermieden und beseitigt werden kann, gibt es unter anderem auf der Internet-Seite der Verbraucherzentrale Sachsen-Anhalt:

@061_WebLink:www.vzsa.de.