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Finanzielle Verbindlichkeiten Wann kann ein Konto gesperrt werden?

21.12.2009, 11:22

Weil er durch einen finanziellen Engpass die Rechnung einer Anwaltskanzlei nicht beglich, wurde einem Leser aus dem Jerichower Land das Konto gesperrt. Anderen Lesern ging es ähnlich bei unbezahlten Telefonrechnungen. Kann denn jedermann, der seine Forderungen eintreiben will, das private Girokonto des Schuldners einfach sperren lassen?
Ja, jeder Gläubiger, dessen Forderungen nicht beglichen wurden, kann eine Kontopfändung beantragen, so unsere Recherchen. Dabei handelt es sich um ein gerichtliches Verfahren, das in der Zivilprozessordnung geregelt ist, erläutert Astrid Albrecht von der Schuldnerund Insolvenzberatung bei der Verbraucherzentrale Sachsen-Anhalt.
Eine vom Gericht verfügte Pfändung wirkt dann quasi wie eine Sperre des Kontos, da das Guthaben unter bestimmten Voraussetzungen an den Gläubiger gezahlt werden muss. Die Bank darf nach Erhalt des gerichtlichen Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses keine Auszahlungen und Überweisungen von diesem Konto mehr vornehmen. Das gilt auch bei Daueraufträgen zum Beispiel für Miete und Versicherungen.
Wichtig für Betroffene: Sozialleistungen wie Arbeitslosengeld, Rente, Bafög, Erziehungsgeld oder Wohngeld sind zunächst sieben Tage nach Eingang auf dem Konto nicht pfändbar. Die Bank muss dem Kontoinhaber innerhalb dieser Frist das Geld bei Vorlage des Leistungsbescheides in voller Höhe auszahlen.
"Prinzipiell haben alle Schuldner 14 Tage Zeit, ein gewisses Guthaben auf dem Konto vor der Pfändung zu schützen", so Astrid Albrecht. Denn erst zwei Wochen, nachdem der Bank der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss für das betreffende Konto zugestellt wurde, darf sie die Forderung ausführen.
Der Kontoinhaber kann in dieser Frist beim Vollstreckungsgericht beantragen, dass sein pfändungsfreies Einkommen freigestellt wird. Laut Pfändungstabelle nach der Zivilprozessordnung beginnt das derzeit bei knapp 990 Euro vom monatlichen Nettoeinkommen. Wird kein solcher Pfändungsschutz beantragt, sind die Kosten für den Lebensunterhalt dann nicht geschützt. Wenn die Schulden des Kontoinhabers bei dem Dritten beglichen sind, erledigt sich eigentlich die Pfändung und wird aufgehoben. Gibt es weiter Unstimmigkeiten, können sich Kunden an Schlichtungsstellen des Bankwesens wenden.
Der Deutsche Sparkassenund Giroverband zum Beispiel hat die Adressen im Internet unter " http://www.dsgv.de"   www.dsgv.de ; , Service, Schlichtungsstelle veröffentlicht. Sie sind aber auch bei den Sparkassen vor Ort zu erfragen. Keine Kontopfändung, aber eine Kontokündigung macht derzeit Lesern aus Schönebeck zu schaffen.
Ab Mitte Januar 2010, so teilte die private Bank drei Monate vorher schriftlich mit, sei die Geschäftsverbindung gekündigt, ab diesem Zeitpunkt würden keine Bankgeschäfte für diese Kunden mehr besorgt, die Kundenkarten gesperrt. "Wir sind uns keiner Schuld bewusst, haben unser Konto immer im Guthaben geführt", heißt es in diesem Leserbrief.
Die mit Verweis auf die Allgemeinen Geschäftsbedingungen erfolgte Kündigung des Kontos ist im Prinzip nicht zu beanstanden, so Sachsen-An halts Verbraucherschützer. Denn auch Banken können das Geschäftsverhältnis unter Einhaltung einer angemessenen Frist beenden. Den Kontoinhabern blieb genügend Zeit, zum Beispiel einen eventuellen Dispo-Kredit abzutragen und ein neues Girokonto bei einem anderen Kreditinstitut zu eröffnen.
Das aber erweist sich in vielen Fällen als gar nicht so einfach. "Einen gesetzlich geregelten und garantierten Kontozugang gibt es bisher lediglich bei den Sparkassen in Bayern, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz,Sachsen,Sachsen-Anhalt und Thüringen – allerdings mit Ausnahmen", informiert die Verbraucherzentrale.
Die übrigen Kreditinstitute hätten zwar zugesagt, jedem die Einrichtung eines Kontos auf Guthabenbasis zu ermöglichen, doch einige sind dazu nicht bereit, so die Erfahrung der Verbraucherzentrale Sachsen-Anhalt e.V. Das muss keiner hinnehmen. Nach einem Urteil des Landgerichts Bremen müssen Banken, die über einen Dachverband Mitglied des Zentralen Kreditausschusses sind, auf Wunsch allen Kunden ein sogenanntes Girokonto für jedermann einrichten. Insolvenz, Pfändungen oder vorherige unerlaubte Kontoüberziehungen seien kein Grund zur Ausgrenzung. Verweigert eine Bank die Einrichtung eines Guthabenkontos, können sich Kunden an die Verbraucherzentrale wenden oder beim zuständigem Ombudsmann des jeweiligen Bankenverbandes beschweren.