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Leistungen im Fall der 58er Regelung Die Krankenkasse zahlt nun doch

Von Gudrun Oelze 13.10.2009, 08:12

Nach der sechsten Krankheitswoche bekam Reinhold Pohle aus Möckern, obwohl noch krank geschrieben, kein Geld mehr. Die Agentur für Arbeit schickte ihm einen Aufhebungsbescheid wegen "Ende der Leistungsfortzahlung im Krankheitsfall". Der Brief war an einem Freitagabend um 19.32 Uhr erstellt worden und erreichte den Empfänger erst in der Folgewoche. Wegen der verspäteten Meldung zahlte seine Krankenkasse nicht ab Beginn der 7. Krankheitswoche, vermutete der Versicherte.

Nun arbeiten Mitarbeiter der Arbeitsagentur freitags nicht bis in die Nacht. Aber bestimmte Bescheide werden automatisch vom System erzeugt und versandt – wie im Fall von Reinhold Pohle. Wenn jemandem nach sechs Wochen Krankheit kein Arbeitslosengeld mehr zusteht, wird der Betroffene über die Einstellung der Leistung jeweils am Tag nach dem letzten Anspruchstag informiert. Das führe jedoch nicht zu Nachteilen, da die Krankenkassen das Verfahren kennen, so die Arbeitsagentur. Im Fall von Reinhold Pohle habe dessen Krankenkasse die Zahlung von Krankengeld nicht wegen verspäteter Zustellung des Aufhebungsbescheides abgelehnt, sondern weil sie ihm die Arbeitsunfähigkeit aberkannte. Der Fehler liege also nicht bei der Arbeitsagentur, wurde uns aus dieser Behörde mitgeteilt. Dort interessierte offenbar aber nicht, ob die Krankenkasse diesen kranken Arbeitslosen womöglich zu Unrecht als nicht arbeitsunfähig ansah.

Die Krankenkasse bezog sich auf einen vom Gesetzgeber definierten Begriff der Arbeitsunfähigkeit. Demnach sind Arbeitslose nur dann arbeitsunfähig, "wenn sie krankheitsbedingt nicht mehr in der Lage sind, leichte Arbeiten in einem zeitlichen Umfang zu verrichten, für den sie sich bei der Agentur für Arbeit zur Verfügung gestellt haben". Er habe der Arbeitsvermittlung nicht zur Verfügung gestanden, teilte die Krankenkasse ihrem Versicherten mit und verweigerte ihm die Zahlung von Krankengeld.

Tatsächlich hatte Reinhold Pohle vor zwei Jahren eine "Erklärung zur Inanspruchnahme von Arbeitslosengeld unter erleichterten Voraussetzungen" unterschrieben. Mit dieser sogenannten 58er Regelung verpflichtete er sich, zum frühest möglichen Zeitpunkt eine abschlagsfreie Altersrente in Anspruch zu nehmen. Im Gegenzug kann er bis dahin Arbeitslosengeld beziehen, ohne sich weiter um eine neue Beschäftigung zu bemühen. Er stand damit de facto tatsächlich nicht den Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit zur Verfügung. Diese Regelung wurde älteren Arbeitnehmern doch wohl nicht angeboten, um sie bei längerer Krankheit gänzlich ohne finanzielle Mittel zu lassen, dachten wir und fragten bei der Krankenkasse nach. Wer der Arbeitsvermittlung nicht zur Verfügung stehe, sei den Richtlinien entsprechend auch nicht arbeitsunfähig, erklärte eine Mitarbeiterin und verkündete beinahe stolz, dass man in dieser Sache ja schon Gerichtsprozesse gewonnen habe.

Beim Spitzenverband der Gesetzlichen Krankenversicherung war man über diese Auffassung verwundert und verwies auf ein Urteil des Bundessozialgerichtes (Az: B 1 KR 30/02 R). Demnach ist der Anspruch eines Arbeitslosen auf Krankengeld wegen Arbeitsunfähigkeit nicht ausgeschlossen, wenn er seine Arbeitsbereitschaft gemäß der 58er Regelung eingeschränkt hat. "Der Versicherte hat somit grundsätzlich einen Anspruch auf Krankengeld", hieß es zum Fall von Reinhard Pohle. Seine Krankenkasse sei telefonisch über diese Position des Spitzenverbandes informiert worden.

Dort prüfte die Rechtsabteilung den Sachverhalt. Ein Mitarbeiter habe rechtliche Zusammenhänge derart interpretiert, dass Herrn Pohle kein Krankengeld zugebilligt wurde, hieß es dann. "Diese Entscheidung haben wir korrigiert. Herr Pohle erhält unverzüglich das ihm zustehende Krankengeld."