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Minijob Wie viel dürfen Arbeitslose zuverdienen?

25.05.2009, 07:40

Eine junge Kosmetikerin aus dem Harz ist seit Sommer vergangenen Jahres arbeitslos, hat aber eine bei der Agentur für Arbeit gemeldete Nebenbeschäftigung. Nicht einmal 15 Stunden pro Woche jobbt sie im erlernten Beruf für maximal 165 Euro Monatslohn.

Nun würde ihr Chef sie als Minijobberin richtig einstellen, schrieb sie. Statt eines 400-Euro-Jobs, bei dem für sie brutto ja gleich netto wäre, will er 401 Euro monatlich zahlen – damit sie von der Arbeitsagentur gänzlich gelöst sei. Kann mich die Agentur denn trotz des gemeldeten Minijobs in Maßnahmen vermitteln, durch die ich dann ja alle meine neu gewonnenen Kunden verlieren würde?

Von einem Minijob spricht man immer dann, wenn die Beschäftigung geringfügig ist – wenn sie nur kurzfristig ist oder ein geringes monatliches Arbeitsentgelt bis zu 400 Euro gezahlt wird. Versicherungsfrei für den Jobber, hat er davon keine eigenen Beiträge zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung zu zahlen. Der Arbeitgeber dagegen entrichtet Pauschalbeiträge zur Kranken- und Rentenversicherung.

"Auch Arbeitslose haben die Möglichkeit, einen Minijob auszuüben", bestätigt die Regionaldirektion Sachsen-Anhalt-Thüringen der Bundesagentur für Arbeit. Bezieher von Leistungen der Arbeitsverwaltung müssen aber bestimmte Einkommensgrenzen beachten. Ansonsten werden ALG I oder ALG II gekürzt.

Beim Arbeitslosengeld I gilt, dass bei einem wöchentlichen Arbeitseinsatz von weniger als 15 Stunden der Status als Arbeitsloser und damit auch der Anspruch auf Arbeitslosengeld I grundsätzlich erhalten bleibt. Bis zu 165 Euro im Monat können anrechnungsfrei hinzuverdient werden. Bringt der Nebenjob mehr ein, wird das Arbeitslosengeld I gekürzt. Letztlich bleibt dem Arbeitslosen monatlich aber mit gekürztem Arbeitslosengeld I plus Nebenverdienst von mehr als 165 Euro dasselbe Einkommen wie bei ungekürztem ALG I und Nebenverdienst unterhalb der Freibetragsgrenze. Ab 401 Euro auf dem monatlichen Lohnzettel ist man versicherungspflichtig beschäftigt. Arbeitet man jedoch wöchentlich unter 15 Stunden, behält man weiter den "Arbeitslosen"-Status und kann Arbeitslosengeld I unter Anrechnung des Verdienstes beziehen. Jedoch wird diese Art der versicherungspflichtigen Beschäftigung im Falle erneuter Arbeitslosigkeit bei der Berechnung des Arbeitslosengeldes I nicht als Anwartschaftszeit herangezogen, kann also keinen neuen Anspruch auf Arbeitslosengeld I begründen.

Wer weniger als 15 Stunden wöchentlich jobbt, bleibt in der Agentur für Arbeit also in jedem Fall weiter arbeitslos gemeldet. "Denn arbeitslos ist ein Arbeitnehmer, wenn er keiner Beschäftigung von mindestens 15 Wochenstunden nachgeht, sich bemüht, seine Beschäftigungslosigkeit zu beenden und den Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit zur Verfügung steht", so die Auskunft aus Halle. Den Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit zur Verfügung zu stehen, bedeute aber eben auch, an Maßnahmen zur beruflichen Wiedereingliederung teilzunehmen.

Wird dies "ohne einen wichtigen Grund" abgelehnt, ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld. Der oder die Arbeitslose stehe dann, so die Agentur für Arbeit, den Vermittlungsbemühungen ja nicht zur Verfügung. Die Dauer der Sperrzeit bei Ablehnung einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme beträgt beim ersten Mal drei Wochen, bei Wiederholung sechs Wochen und in allen übrigen Fällen zwölf Wochen. Dabei ist egal, ob man wegen eines 165-Euro- oder eines 400-Euro-Jobs nicht an der Maßnahme teilnimmt.

Ab einer Beschäftigung von 15 Wochenstunden wird ein Arbeitsloser – unabhängig von der Höhe des Zuverdienstes – gar nicht als "arbeitslos" angesehen, weil er dann den Vermittlungsbemühungen der Agentur und damit dem Arbeitsmarkt gesetzlich nicht mehr zur Verfügung steht. Damit erlischt der Anspruch auf das ALG I.

Bezieher von ALG II können – unabhängig von der Wochenarbeitszeit – monatlich bis zu 100 Euro anrechnungsfrei hinzuverdienen. Darüber hinausgehender Lohn wird verrechnet. Auskunft über den Umfang erteilt bei einer Gewährung von ALG I die zuständige Agentur für Arbeit bzw. bei ALG II die zuständige Arbeitsgemeinschaft (ARGE SGB II). (goe)