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Unterstützung für Sozialschwache Die Vermögensfreigrenzen sind unterschiedlich

23.03.2009, 08:41

Wer nicht aus eigener Kraft seinen Lebensunterhalt bestreiten kann, muss dafür zunächst sein Vermögen einsetzen, ehe es finanzielle Unterstützung vom Staat gibt. Allerdings hat der Gesetzgeber mit den Hartz-IV-Beschlüssen den ALG-II-Beziehern die Möglichkeit eingeräumt, etwas des bisher Ersparten auf der "hohen Kante" liegen zu lassen.

Maximal 150 Euro pro Lebensjahr werden jedem volljährigen Hilfebedürftigen und auch seinem Partner als Vermögens-Grundfreibetrag belassen. Zusätzlich kann jeder erwerbsfähige Hilfebedürftige 250 Euro je vollendetem Lebensjahr für die private Altersvorsorge beiseite gelegt haben. Maximal 16 250 Euro bleiben für den ALG-II-Bezug unberücksichtigt, teilt die Bundesagentur für Arbeit auf ihrer Internetseite mit, allerdings nur unter der Voraussetzung, dass die Verwertung der Anlage vor Eintritt in den Ruhestand vertraglich unwiderruf ich ausgeschlossen, ein Rückkauf, eine Kündigung oder eine Beleihung nicht möglich ist. Einen besonderen Schutz genießt das durch das Altersvermögensgesetz geförderte Vermögen einer Riester-Rente. Das betrifft neben den geförderten Beiträgen auch die daraus erzielten Erträge.

Eine Altersvorsorge hatte auch Wolf-Dieter Miachaelis im Harz. "Das war auch rechtens, solange ich ALG II bekam", schrieb er uns. Aus gesundheitlichen Gründen musste der 60-Jährige nun aber in ein Alten- und Pflegeheim umziehen und verlor damit, weil nicht mehr erwerbsfähig, den Anspruch auf Arbeitslosengeld II. Sozialhilfe aber soll er erst bekommen, wenn er seine zuvor geschützte Altersvorsorge gekündigt und damit die Heimkosten bestritten hat. "Das reicht gerade für knapp zwei Monate, und erst danach kann Sozialhilfe beantragt werden", schrieb der Mann ohne jegliche Angehörige, der von seinem bisschen Ersparten eigentlich auf eine später einmal würdige Beerdigung gehofft hatte.

Warum ist Vermögen von ALG-II-Beziehern nicht mehr geschützt, sobald sie aus Krankheits- oder Altersgründen wegen dann noch mehr Hilfebedürftigkeit auf Sozialhilfe angewiesen sind?, fragten wir beim Sozialamt des Landkreises Harz nach.

Weil der Bundesgesetzgeber in den beiden Sozialgesetzbüchern II und XII unterschiedliche Vermögensfreigrenzen festgelegt hat, so die Antwort. Die Regelung im SGB II entspricht im Wesentlichen dem vorhergehenden Recht der Arbeitslosenhilfe und war im Sozialgesetzbuch III enthalten. Ergänzende Bestimmungen traf die Arbeitslosenhilfeverordnung. An dieses Recht hat das SGB II angeknüpft. Danach gelten die oben genannten Freibeträge. Die reduzieren sich drastisch, wenn ein Langzeitarbeitsloser nicht mehr erwerbsfähig und dann auf Leistungen nach dem SGB XII angewiesen ist. "Das führt bei Personen, die wegen Erwerbsunfähigkeit oder Alters aus dem Leistungsbereich des SGB II in den des SGB XII wechseln, zu Änderungen im bisherigen Vermögensschutz einschließlich Altersvorsorge", teilte das Sozialamt mit.

Statt maximal 9000 Euro geschütztes Vermögen nach dem SGB II kann ein 60-jähriger früherer ALG-II-Bezieher demnach nur noch 2600 Euro "Vermögen" behalten, sobald er auf Sozialhilfe oder Grundsicherung angewiesen ist. Selbst Sozialrechtler sehen in diesem "Absturz" vom SGB II zum SGB XII eine große Kluft und Diskussionsbedarf für den Gesetzgeber. (goe)