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Erhöhter Regelsatz, wenn Kind anderen Elternteil besucht

02.02.2009, 09:24

Scheidungskinder werden häufg auch abwechselnd von beiden Elternteilen betreut. Sind diese ALG-II-Empfänger, kann der Besuch des Sprösslings für Vater oder Mutter, bei dem das Kind nicht ständig wohnt, zum finanziellen Riesenproblem werden.

Auch bei einer Magdeburgerin, die in den Ferien und jedes zweite Wochenende den ansonsten beim Vater lebenden Sohn bei sich hatte, war dann meist Schmalhans Küchenmeister. Beim Jobcenter der ARGE Magdeburg bat sie um Unterstützung, "da ich nicht zwei Personen von einem Regelsatz ernähren kann". Hilfe wurde ihr nicht gewährt, sie solle sich an ihren geschiedenen Mann wenden und sich mit diesem finanziell einigen, sagte man ihr.

Dazu gibt es doch aber ein Urteil des Bundessozialgerichtes, laut dem die ARGE während der Besuchszeit des Kindes zur Zahlung eines erhöhten Regelsatzes verpf ichtet ist, erinnerte die Mutter, die sehr darunter litt, ihrem Kind beim Besuch mitunter die einfachsten Dinge nicht bieten zu können. "Schon der Kauf eines Fahrscheines oder eines Kinobesuches sind unmöglich", schilderte sie die Situation. Die ARGE aber gebe sich ahnungslos und behaupte, dass sie nichts für mich tun könne, schrieb sie uns.

Als unsere Leserin zum Jahreswechsel wieder ihren Sohn zu einem mehrtägigen Besuch erwartete, ging sie vorher zum Sozialgericht in Magdeburg und erbat eine Eil-Entscheidung. Ein dortiger Richter befand, dass das Urteil des Bundessozialgerichtes
rechtswirksam sei und die ARGE Magdeburg in der Pflicht stehe, der Mutter einen erhöhten Regelsatz zu zahlen. Den bekam sie dann auch rückwirkend.

Inzwischen versicherte uns auch Wolfgang Lenze, Sprecher der Agentur für Arbeit Magdeburg, "dass die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts für die Arbeitsgemeinschaften bindend ist und in den entsprechenden Fällen auch angewandt wird". Bei dem Urteil des Bundessozialgerichtes vom 7. November 2006 (Az.: 7b AS 14/06 R) ging es um einen Vater, für dessen zwei Kinder seine geschiedene Ehefrau das alleinige Sorgerecht hat. Weder die Kinder noch ihre Mutter erhielten Leistungen nach dem SGB II oder dem SGB XII. Die Töchter besuchten ihren Vater regelmäßig an den Wochenenden und auch während der Schulferien. Dafür hatte er vor Gericht ein höheres Arbeitslosengeld II erstritten. Nach diesem Urteil soll ein gemeinsames Kind, das sich zeitweise bei dem einen oder anderen getrennt lebenden Elternteil aufhält, sowohl bei Vater als auch Mutter als Mitglied der Bedarfsgemeinschaft angesehen werden. Bei seinem zeitweiligen Aufenthalt im Rahmen des Umgangs- und Besuchsrechts wird der dem Kind zustehende eigene Anspruch auf ALG-II-Leistungen dann anteilig bei der Bedarfsgemeinschaft des Elternteils berücksichtigt, wo es sich aufhält, erläutert die Arbeitsagentur. Es erfolge also eine taggenaue quotenmäßige Berechnung auf jede Bedarfsgemeinschaft der getrennt lebenden Eltern.

Hält sich der Filius zum Beispiel fünf Tage im Monat bei dem Elternteil auf, bei dem er nicht dauernd lebt, werden dort 5/30 seines eigenen Bedarfs angerechnet. Wichtig ist in diesem Zusammenhang, dass es sich nicht nur um sporadische Besuche handeln darf, sondern der Aufenthalt des Kindes beim anderen Elternteil zumindest einen Tag "wohnen" beinhalten muss.

"In der vom Bundessozialgericht gesehenen Mangelsituation als Folge einer scheidungsbedingten Trennung einer Familie gilt es vor allem, eine Benachteiligung derjenigen Mitglieder der früheren Familie zu vermeiden, die von deren Nachwirkungen ebenfalls betroffen sind", informiert die Arbeitsagentur. Dem bedürftigen sorgeberechtigten Elternteil darf durch die Existenz einer zeitweiligen Bedarfsgemeinschaft des Kindes mit dem anderen Elternteil also nichts genommen, sein eigener Leistungsanspruch also nicht gekürzt werden. (goe)