1. Startseite
  2. >
  3. Leben
  4. >
  5. Zwischen 13 und 15 Uhr muss der Rasenmäher schweigen

Nachbarschaftsrecht Zwischen 13 und 15 Uhr muss der Rasenmäher schweigen

23.08.2014, 01:13

Magdeburg (vs) l Der knatternde Rasenmäher, ein überlautes Radio, das rauschende Gartenfest oder der Duft des Gartengrills, kurz so genannte Immissionen, sind häufig Anlass für Streit unter Nachbarn. Nach den Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches muss der Nachbar all das aber ertragen, sofern er sein Anwesen immer noch ohne Beeinträchtigung nutzen kann. Das heißt, solange keine Grenz- oder Richtwerte überschritten werden, muss man den Lärm und Geruch dulden.

In manchen Fällen müssen auch stärkere Beeinträchtigungen hingenommen werden. Nämlich dann, wenn sie ortsüblich, also für das Wohngebiet "normal", sind.

Grillfest ist normalerweise ortsüblich

Kinderlärm von Spielplätzen zählt hier dazu und auch an- und abfahrende Autos der Anlieger. Bei bellenden Hunden wird unterschieden: Auf dem Dorf gelten diese nicht als Beeinträchtigung. In einem städtischen Wohnviertel könnte Hundegebell aber durchaus unzulässig sein.

Normalerweise ist es aber ortsüblich, in einem Wohngebiet Hunde, Katzen oder andere kleinere ungefährliche Haustiere zu halten. Das Grillfest im Nachbargarten wird nur bei erheblich störender Rauch- und Geruchsbelästigung nicht mehr als ortsüblich bezeichnet.

Auch durch die Änderung einer Grundstücksnutzung kann Ortsüblichkeit entstehen. Also angenommen, aus einem Wohnhaus wird eine Kindertagesstätte. Nehmen die Nachbarn dann den Kinderlärm zunächst widerspruchslos hin, können sie später nicht mehr mit der Behauptung dagegen vorgehen, die Benutzung des Nachbargrundstücks sei nicht ortsüblich. Neben der Intensität der Beeinträchtigung spielen auch die Häufigkeit und der Zeitpunkt der Störungen eine Rolle. Unzulässig sind diese immer dann, wenn man sie eigentlich ohne großen Aufwand verhindern oder in Grenzen halten könnte. Also kann man etwa bei Radio- und Fernsehgeräten die Einhaltung der Zimmerlautstärke verlangen.

Gemeinden können ruhestörende Arbeiten begrenzen

Ein wichtiger Beurteilungsmaßstab sind die einschlägigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften. So sind üblicherweise Arbeiten, die andere in ihrer Nachtruhe stören, an Sonn- und Feiertagen sowie werktags von 22 Uhr bis 7 Uhr verboten. Rasenmäher ohne Umweltkennzeichen und zum Beispiel Heckentrimmer dürfen laut Immissionsschutzgesetz auch zwischen 13 Uhr und 15 Uhr nicht genutzt werden.

Außerdem können die Gemeinden zum Schutz der Nachtruhe zusätzliche Bestimmungen zu den zeitlichen Beschränkungen von ruhestörender Arbeit, dem Halten von Haustieren und der Benutzung von Radio und Fernsehern erlassen.

In Magdeburg gibt es beispielsweise eine solche Gefahrenabwehrverordnung. Neben den allgemeinen Ruhezeiten, gelten hier zusätzlich eine Mittagsruhe von 13 bis 15 Uhr und eine Abendruhe von 20 bis 22 Uhr. Auch zu unangenehmen Gerüchen gibt es Verordnungen und Vorschriften. So dürfen Gartenabfälle nur kompostiert werden, wenn eine starke Geruchsbelästigung der Nachbarn ausgeschlossen ist. Die Verbrennung der Abfälle ist in örtlich geltenden Brennordnungen geregelt, im Frühjahr und Sommer aber ohnehin nie erlaubt. In Zweifelsfällen ist es ratsam bei der Gemeinde nachzufragen.

Den gesamte Text können Sie in der Broschüre "Einigung am Gartenzaun" des Justizministeriums nachlesen. Sie ist verfügbar unter www.mj.sachsen-anhalt.de. Sie lässt sich auch über die örtlichen Gerichte beziehen.