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Kennzeichnungspflicht für Lebensmittel Analogkäse beim Namen nennen

Auf der Verpackung von Lebensmitteln müssen künftig die Zutaten besser zu lesen sein. Eine Reihe neuer Vorschriften soll die Verbraucher darüber aufklären, was in den Produkten steckt, die sie sich kaufen.

Von Kerstin Singer 13.12.2014, 01:18

Magdeburg l Allergieauslösende Stoffe müssen seit heute besser auf Verpackungen zu erkennen sein. Das ist eine von mehreren Änderungen, die die neue EU-Lebensmittelinformationsverordnung vorschreibt. Hier ein Überblick:

Allergene
Die 14 häufigsten allergisch wirkenden Stoffe müssen in der Zutatenliste verpackter Lebensmittel besser zu erkennen sein. Dazu zählen: Glutenhaltiges Getreide, Eier, Krebstiere, Fische, Erdnüsse, Sojabohnen, Milch, Schalenfrüchte, Sellerie, Senf, Sesamsamen, Schwefeldioxid sowie Sulfite, Lupinen, Weichtiere (z.B. Schnecken) sowie alle Erzeugnisse, die diese Stoffe enthalten. Auch bei unverpackter Ware, zum Beispiel an der Brot- und Fleischtheke oder im Restaurant, ist eine Information über Allergene verpflichtend. In Deutschland ist allerdings noch nicht geregelt, wie das geschehen soll.

Mindestschriftgröße
In der Zutatenliste und bei anderen Pflichtangaben muss die Schriftgröße mindestens 1,2 Millimeter bezogen auf das kleine "x" betragen. Bei kleinen Verpackungen sind 0,9 Millimeter erlaubt. Die Verbraucherzentrale Sachsen-Anhalt kritisiert das als zu klein. "Die ursprünglich von der EU-Kommisson vorgeschlagenen drei Millimeter wären ein echter Fortschritt gewesen", sagt Christa Bergmann, Referatsleiterin Lebensmittel. Selbst Tageszeitungen haben eine vorgeschriebene Mindestgröße von zwei Millimetern.

Haltbarkeit
Bei eingefrorenem Fleisch, Fleischzubereitungen sowie unverarbeiteten Fischerzeugnissen muss das Einfrierdatum angegeben werden.

Nährwerte
Nährwertangaben zum Brennwert, zu den Mengen an Fett, gesättigten Fettsäuren, Kohlenhydraten, Zucker, Eiweiß und Salz sind erst ab 12. Dezember 2016 verpflichtend. Hersteller, die Nährstoffe bereits vor dem Stichtag freiwillig kennzeichnen oder wegen nährwert- oder gesundheitsbezogener Werbeaussagen schon vorher angeben müssen, müssen die neuen Vorgaben schon ab Dezember 2014 beachten. Erstmals gibt es aber eine verbindliche Darstellungsform für Nährwerttabellen. Die Nährstoffgehalte müssen jetzt immer bezogen auf 100 Gramm oder 100 Milliliter angegeben werden, um besser verglichen werden zu können.

Lebensmittel-Imitate
Bei Imitaten wie Analogkäse muss jetzt in unmittelbarer Nähe zum Produktnamen stehen, welcher Ersatzstoff verwendet wurde. Bei "Klebefleisch" muss "aus Fleischstücken hergestellt" stehen, bei Fischprodukten, die aussehen wie ein gewachsenes Stück Fisch, "aus Fischstücken zusammengefügt".

Öle und Fette
Bei raffinierten pflanzlichen Ölen und Fetten muss jetzt angegeben werden, aus welcher Pflanze sie gewonnen wurden. Dadurch ist beispielsweise Palmöl für Verbraucher leichter erkennbar, für dessen Anbau in den Tropen Regenwälder abgeholzt werden. Auf einer Margarine-Verpackung steht nun zum Beispiel: "Pflanzliche Öle (Raps, Palm, Sonnenblume)". Die Reihenfolge muss den abnehmenden Mengenanteilen der einzelnen Öle entsprechen.

Herkunft
Ab April 2015 muss bei unverarbeitetem und vorverpacktem Schweine-, Schaf-, Ziegen- und Geflügelfleisch angegeben werden, wo die Tiere aufgezogen und geschlachtet wurden. Für Hackfleisch reicht hingegen die vereinfachte Angabe "aufgezogen und geschlachtet in der EU". Wenn die Aufmachung eines Produkts eine Irreführung über die tatsächliche Herkunft möglich macht, müssen Ursprungsland und Herkunftsort angegeben werden.

Koffein
Getränke mit erhöhtem Koffeingehalt müssen den Hinweis tragen, dass sie nicht für Kinder, Schwangere und Stillende empfohlen sind. Das gilt zwar für Energydrinks, allerdings nicht für Tee oder Kaffee. Auch andere Lebensmittel, denen Koffein zugesetzt wurde, müssen einen ähnlichen Hinweis für Kinder und Schwangere enthalten sowie den Koffeingehalt ausweisen.

Nanomaterialien
Alle Zutaten, die in Form technisch hergestellter Nanomaterialien enthalten sind, müssen eindeutig im Zutatenverzeichnis aufgeführt werden und in Klammern mit "Nano" bezeichnet werden.

Internet
Für verpackte Lebensmittel, die per Fernabsatz, also telefonisch, im Internet oder Versandhandel verkauft werden, müssen die Pflichtangaben, bis auf das Mindesthaltbarkeits- und Verbrauchsdatum, bereits vor Abschluss des Kaufvertrags zur Verfügung stehen.

Gültigkeit
Alle Lebensmittel, die bereits vor dem 13. Dezember in Verkehr gebracht oder gekennzeichnet wurden, dürfen weiter verkauft werden, auch wenn sie gegen die neue Regelung verstoßen.