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Scheidung Ohne Testament kann Ärger groß werden

Beim Telefonforum stand das Thema Trennung und Scheidung im Mittelpunkt. Es antworteten Notare auf die Fragen der Leser.

17.10.2017, 23:01

Ich lebe mit meiner Lebensgefährtin schon seit mehr als 30 Jahren zusammen. Wir haben gemeinsam ein Haus gekauft und viel Geld reingesteckt. Nun mache ich mir Gedanken, was passiert, wenn einer von uns mal nicht mehr ist. Wir haben jeder drei Kinder, aber im Testament uns gegenseitig als Erben eingesetzt. Hätten die Kinder trotzdem Ansprüche? Und wenn ja, was passiert, wenn man diese nicht erfüllen kann?

Ein gemeinsames Testament ist in Ihrem Fall nicht möglich, das geht nur bei verheirateten Paaren. Jeder der Lebenspartner muss ein eigenes Testament aufsetzen. Wenn dort der Lebenspartner als Erbe benannt ist, sind die Kinder enterbt, haben aber einen Pflichtteilsanspruch. Da Sie nicht verheiratet sind, würden die Kinder des verstorbenen Lebenspartners nach der gesetzlichen Erbfolge die Alleinerben zu gleichen Teilen werden. Das heißt, die Kinder hätten dann immer noch einen Pflichtteilsanspruch auf die Hälfte des Erbes, der aber in Geld auszuzahlen ist. Für das gemeinsame Haus bedeutet das, der Pflichtteil würde ein Viertel des Wertes des Hauses ausmachen. Wenn Sie oder die Lebensgefährtin nicht in der Lage sind, diesen Pflichtteil auszuzahlen, müsste der Erbe beim Nachlassgericht eine Stundungsregelung anstreben. Sollte jedoch der Überlebende nicht allein im Haus wohnen bleiben wollen und einen Verkauf veranlassen, dann könnte aus dem Verkaufserlös der Pflichtteil ausgezahlt werden. Zu beachten wäre auch die mit der Erbschaft des Lebenspartners verbundene Steuerlast. Der Lebenspartner gehört bei Schenkungen und Erbschaften zu dem Personenkreis der Steuerklasse III und hat nur einen Freibetrag von 20.000 Euro und muss einen Steuersatz von 30 Prozent des ererbten oder geschenkten Wertes dulden. Bei Ehegatten liegt der Freibetrag bei 500.000 Euro.

Wir sind nicht verheiratet und haben deshalb jeder ein eigenes Testament aufgesetzt, wo wir jeweils den Lebenspartner eingesetzt haben. Kann man absichern, dass die Testamente nicht geändert werden können?

Das ist nur über einen Erbvertrag möglich, der notariell beurkundet werden muss. Ansonsten kann jeder Einzelne von Ihnen sein Testament jederzeit in seinem Sinne ändern, ohne den anderen davon in Kenntnis setzen zu müssen.

Meine Tochter ist verheiratet und hat drei Kinder. Sie wohnt mit ihrer Familie in einem Haus, das der Schwiegermutter gehört. Diese will es jetzt an die junge Familie verkaufen, aber nur mein Schwiegersohn soll ins Grundbuch eingetragen werden, damit das Haus Familienbesitz bleibt. Den Kredit zur Finanzierung werden aber beide abbezahlen. Welche Ansprüche hätte meine Tochter, wenn es mal zur Trennung kommt?

Ihre Tochter hätte den Anspruch auf Ausgleich des während der Ehe entstandenen Zugewinns. Wenn das Haus zum Zeitpunkt des Kaufes zum Beispiel 100.000 Euro wert ist, im Laufe der Jahre durch Schuldenabbau, Muskelhypothek und Wertsteigerung des Grund und Bodens vielleicht einen Wert von 150.000 Euro hat, dann hat der Schwiegersohn in der Ehe 150.000 Euro dazu gewonnen und ihr stünde die Hälfte des Zugewinns, also 75.000 Euro, zu. Wenn aber das Haus von beiden finanziert wird, wäre zu erwägen, ob nicht beide Ehegatten zu gleichen Teilen als Eigentümer ins Grundbuch eingetragen werden. Miteigentum beinhaltet Verfügungs- und Gestaltungsrechte zum Grundstück und nicht nur den Zahlungsanspruch bei Ehescheidung.

Vor acht Jahren habe ich mich von meiner Frau getrennt. Wir sind nicht geschieden. Wir haben keinen Ehevertrag. Ist eine Scheidung auch ohne Einverständnis meiner Noch-Ehefrau möglich?

Ja, grundsätzlich kann nach einem Jahr Trennungszeit ein Antrag auf Scheidung gestellt werden. Acht Jahre Trennung in Ihrem Fall sind somit mehr als ausreichend.

Ich lebe getrennt von meinem Mann. Wir sind 50 Jahre verheiratet. Eine Scheidung wollen wir nicht. Ich wohne im Haus, für das ich allein im Grundbuch eingetragen bin. Mein Mann hat Geld und Arbeitskraft mit in das Haus gesteckt, wohnt jetzt in einer kleinen Mietwohnung. Nun will er Nutzungsentschädigungsgeld. Hat er Anspruch?

Eine Nutzungsentschädigung ist überhaupt nur in dem Fall möglich, in welchem Ihr Mann Miteigentümer des Grundstücks ist, denn nur dann kann aus seinem Miteigentumsanteil ein entsprechender Anspruch abgeleitet werden. Sollten Sie sich scheiden lassen, kämen aber möglicherweise Ansprüche auf Zugewinnausgleich in Betracht; dies gilt nicht, wenn Sie sich nicht scheiden lassen wollen. In diesem Fall müssen Sie aber unbedingt beachten, dass die gegenseitigen Ansprüche auf Zugewinnausgleich, Unterhalt bzw. Versorgungsausgleich (Rente) während der Ehezeit weiter anwachsen, auch wenn sie nicht mehr zusammenleben.

Wir sind um die 60 Jahre alt und heiraten in diesem Jahr. Mein Mann hat drei Kinder, ich eine Tochter. Die Kinder meines Mannes kümmern sich nicht. Mein Erspartes soll meiner Tochter zugute kommen. Wie kann ich ausschließen, dass die Kinder meines Mannes etwas von meinem Ersparten erben?

Wenn Sie allein für sich handeln wollen, müssen sie ein Einzeltestament aufsetzen, in dem Sie Ihre Tochter als Alleinerbin einsetzen. Dann kommt Ihr Erbe allein Ihrer Tochter zu. Im Falle der Heirat ist jedoch zu beachten, dass für den Ehegatten mit Heirat automatisch ein Pflichtteilsanspruch entsteht, wenn man diesen in einem Ehevertrag nicht ausschließt. Es wäre daher sinnvoll, einen Ehe- und Erbvertrag mit Ihrem Mann zu schließen. In diesem können Sie die Ansprüche des Mannes im Erbfall ausschließen und ihn trotzdem im Rahmen einer Vor- und Nacherbregelung absichern. Ihre Tochter kann dann Schlusserbe werden, ohne dass die Kinder des Mannes Anspruch auf Ihr Vermögen bekommen. Ansprüche der Kinder Ihres künftigen Ehemannes können diese nur bezüglich dessen Vermögens erheben.