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Telefonforum Scheidung bleibt ein Konfliktthema

Hält der Bund fürs Leben nicht, gibt es viele Fragen, die Leser im Rahmen des jüngsten Telefonforums zum Thema Scheidung stellen konnten.

Von Karen Arnold 05.02.2019, 23:01

Magdeburg l Fragen rund um das Thema Scheidung und Trennung standen im Mittelpunkt des aktuellen Telefonforums. Als Experten am Hörer beantworteteten die Notare Holger Sternberg aus Oschersleben und Karsten Herrenkind aus Magdeburg von der Notarkammer Sachsen-Anhalt die Leserfragen. Besonders meldeten sich Eltern und Großeltern, die wiederum für ihre Kinder beziehungsweise Enkelkinder angerufen haben.

Mein Noch-Ehemann und ich haben ein gemeinsames Haus, beide stehen zu gleichen Teilen im Grundbuch. Wir stecken noch in der Finanzierung mit einer offenen Forderung von über 100 000 Euro. Mein Mann ist ausgezogen, will das Haus nicht, sondern will es unserer gemeinsamen minderjährigen Tochter als Erbe überschreiben. Was passiert mit den Schulden? Kann ich hier wohnen bleiben?
Minderjährige Kinder sollten in die Regelung der Vermögensangelegenheiten der Eltern möglichst nicht einbezogen werden. Bei Grundstücksangelegenheiten ist es darüber hinaus immer vorteilhaft, eine Einigung unter den beteiligten Eigentümern herbeizuführen. Unter der Voraussetzung, dass sich Ihr Noch-Ehemann an der Rückzahlung des Kredits nicht weiter beteiligen wird, gibt es zwei Möglichkeiten, mit dem Haus zu verfahren. Entweder übernimmt eine Partei, also Sie, das Eigentum und zahlt den Kredit allein zurück oder das Hausgrundstück müsste verkauft werden. Die Möglichkeiten sollte Sie gemeinsam mit Ihrem Ehemann mit einem Notar besprechen.

Meine Tochter ist noch verheiratet, lebt jedoch seit vier Jahren von ihrem Mann getrennt. Dieser weigert sich, einer Scheidung zuzustimmen. Ist eine Scheidung auch ohne Einverständnis des Noch-Ehemannes möglich?
Ja, grundsätzlich kann nach einem Jahr Trennungszeit ein Antrag auf Scheidung gestellt werden. Bei vier Jahren Trennung kann man davon ausgehen, dass eine Ehe gescheitert ist. Am besten wendet sich Ihre Tochter an einen Fachanwalt für Familienrecht. Spätestens mit Rechtskraft des Scheidungsurteils bestehen keine gesetzlichen Erb- oder Pflichtteilsansprüche mehr. Auch gegenseitige Erbeinsetzungen durch Testament oder Erbvertrag werden grundsätzlich unwirksam. Dies entspricht dem üblichen Willen der Ex-Ehegatten.

Mein Lebenspartner und ich wollen heiraten. Da er noch Schulden aus seiner ersten Ehe abzuzahlen hat, wäre es wichtig für mich zu wissen, ob ich bei einer Scheidung für seine Schulden aufkommen muss.
Ehegatten gehen häufig davon aus, dass sich durch die bloße Heirat das eigene Vermögen mit dem Vermögen des anderen Ehegatten vermischt. Das führt zu der Befürchtung, dass ein Ehegatte auch für die Schulden des anderen aufkommen muss. Dem ist aber nicht so. Wer nach deutschem Recht ohne einen Ehevertrag verheiratet ist, lebt im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Dabei behält grundsätzlich jeder Ehegatte sein eigenes Vermögen allein. Ein Ehegatte erwirbt also weder Eigentum an der Habe des anderen noch haftet dieser kraft Gesetzes für die Schulden des anderen Ehegatten.

Ganz ohne vermögensrechtliche Konsequenz ist eine Ehe aber nicht. So ordnet das Gesetz bei Ende der Ehe u. a. einen Ausgleich des Vermögenszuwachses bei den in Zugewinngemeinschaft lebenden Ehegatten an. Im Todesfall des erstverstorbenen Ehegatten erfolgt dies pauschal durch eine höhere Erbquote. Im Fall der Scheidung oder bei einem Wechsel in einen anderen Güterstand kommt es zum Ausgleich des Zugewinns. Dabei wird verglichen, was jeder Ehegatte während der Ehe erwirtschaftet, also hinzugewonnen, hat. Wer mehr erwirtschaftet hat, muss die Hälfte der Differenz zwischen den Zuwächsen der beiden Vermögen an den anderen Ehegatten auszahlen.

Mein Mann ist aus unserem gemeinsamen Haus bereits ausgezogen. Wir sind noch verheiratet. Ich würde das Haus gern übernehmen. Was muss ich dabei beachten?
Möchte ein Ehegatte das Eigentum allein übernehmen, erhält der andere Ehegatte dafür regelmäßig einen Ausgleich. Das muss nicht immer im Wege einer Barzahlung sein. Oft wird im Rahmen einer Gesamtvereinbarung ein ganzes Paket zur Regelung der Scheidungsfolgen geschnürt. Insbesondere wenn Zugewinnausgleichsansprüche bestehen, lassen sich diese auf den vereinbarten Zahlbetrag für das Grundstückseigentum anrechnen. In jedem Fall bedarf die Vereinbarung der notariellen Beurkundung, wenn das Eigentum an einem Grundstück oder an einer Eigentumswohnung hierbei übertragen werden soll.

Meine Tochter ist verheiratet und lebt im gemeinsamen Haus, das noch nicht abgezahlt ist. Ihr Mann lebt bereits bei einer neuen Frau. Allein kann sie den Kredit nicht abzahlen, was kann sie tun?
Ihre Tochter sollte sich mit ihrem Mann einigen. Entweder übernimmt einer das Haus und somit auch die Schulden oder das Haus wird verkauft und der Kredit daraus abgezahlt. Zu beachten wäre auch, dass der Ehegatte dem anderen, der keine oder geringere Einkünfte als er hat, zur Zahlung von Unterhalt verpflichtet ist.

Meine Frau ist aus unserem gemeinsamen Haus vor einem Jahr ausgezogen. Nur ich stehe im Grundbuch. Meine Eltern haben vor meiner Ehe das Grundstück erworben und mitfinanziert. Als ich dann verheiratet war, haben sie es mir schuldenfrei überschrieben. Nach dem Trennungsjahr steht nun die Scheidung an. Wie verhält es sich mit dem Zugewinnausgleich?
Der Zugewinn ist der Betrag, um den das Endvermögen (Vermögen bei Beendigung der Ehe) eines Ehegatten dessen Anfangsvermögen (Vermögen bei Beginn der Ehe) übersteigt. Ein Zugewinnausgleichsanspruch steht dem Ehegatten zu, dessen Zugewinn niedriger als der des anderen ist. Maßgeblich für den Zeitpunkt der Feststellung des Endvermögens ist der Tag der Zustellung des Scheidungsantrages an den anderen Ehegatten.

Doch nicht das gesamte Vermögen wird ausgeglichen, sondern nur der Vermögenszuwachs nach der Heirat. Dazu gehören zum Beispiel auch Lottogewinne, Abfindungen und Leistungen aus einer privaten Unfallversicherung. Bei einer Erbschaft oder Schenkung wird nur der Wertzuwachs ausgeglichen. Erbschaften oder Schenkungen der Eltern an ihre Kinder werden zu dessen Anfangsvermögen hinzugerechnet, auch wenn sie erst nach der Hochzeit erworben wurden. Lediglich der Wertzuwachs dieser geerbten oder geschenkten Vermögensgegenstände während der Ehe ist ausgleichspflichtig. Somit beschränkt sich der Zugewinnausgleich wirklich nur auf das während der Ehe Erwirtschaftete.

Das Grundstück bleibt also in Ihrem Besitz und geht nicht auf die Ehefrau über. Versuchen Sie grundsätzlich, den Zugewinnausgleich erst einmal untereinander zu regeln. Anderenfalls können die Anwalts- und Gerichtskosten beträchtlich steigen.

Aufgrund der Komplexität der mit der Berechnung des Zugewinnausgleichsanspruchs verbundenen Problemstellungen können einzelfallbezogene Beratungen zu konkreten Fragestellungen durch einen Notar oder Fachanwalt für Familienrecht nicht ersetzt werden. Dieser informiert auch über die Möglichkeiten, im Rahmen eines notariellen Ehevertrages oder einer Scheidungsfolgevereinbarung von der gesetzlichen Regelung abweichende Vereinbarungen zu treffen.

Ich bin seit vier Jahren geschieden. Ich lebe in einem Haus, das ich meiner damaligen Ehefrau zur Hälfte übertragen habe. Seitdem steht sie mit im Grundbuch. In dieser Übertragungsvereinbarung legten wir auch fest, dass im Falle einer Scheidung ihre Hälfte des Hauses auf mich zurückübertragen wird. Passiert das nun automatisch?
Die Rückübertragung geschieht nicht automatisch, vielmehr müssen Sie die Haushälfte zurückverlangen. Wenn Sie damals einen Schenkungsvertrag beim Notar beurkundet haben, ist in diesem Vertrag ggf. eine Frist fest genannt, in der der Anspruch auf Rückübertragung geltend gemacht werden muss. Normalerweise liegt diese zwischen sechs Monaten und einem Jahr.

Wenn Sie bereits vier Jahre geschieden sind, könnte es also bereits zu spät sein. Dazu sollten Sie in Ihren Vertrag schauen bzw. bei dem seinerzeitigen Notar nachfragen. Die Rückübertragung muss notariell beurkundet werden. Es empfiehlt sich, gleichzeitig die sonstigen Folgen der Scheidung (Zugewinnausgleich, Unterhalt, Rentenausgleich) mitzuregeln.

Wir haben eine Scheidungsfolgenvereinbarung geschlossen, in der ich meiner Frau die Hälfte des Hauses erwerbe. Das wird jedoch eine Weile dauern, bis ich die finanziellen Mittel dafür aufbringen kann. Beeinflusst dies den Zeitpunkt der Scheidung?
Nein. Hier muss man das eine vom anderen strikt trennen. Die Scheidungsfolgenvereinbarung treffen Sie unter sich. Das hat mit dem gerichtlichen Verfahren, in dem die Scheidung durchgeführt wird, nichts zu tun. Hier gilt weiterhin, dass nach einem Jahr Trennung die Scheidung beantragt werden kann. Unabhängig von dem Scheidungsverfahren oder einer Umschuldungs- bzw. Finanzierungsmöglichkeit kann der Vertrag mit Ihrer Frau auch sofort geschlossen werden. Zu Ihrer Absicherung wird in die Vereinbarung zu Ihren Gunsten aufgenommen, dass Sie im Grundbuch als künftiger Eigentümer am Hausanteil Ihrer Frau vorgemerkt werden. Diese Vormerkung schützt bereits Ihren künftigen Eigentumserwerb.

Die eigentliche Eigentums-umschreibung auf Sie findet dann erst statt, wenn Sie die finanziellen Mittel aufbringen können, das kann auch Jahre später sein.