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Telefonforum Tipps rund um Straßenbaubeiträge

Wie Sie den Überblick über Kosten und Bescheide zum Thema Straßenbaubeiträge behalten können, erklärten Experten im Telefonforum.

10.09.2019, 23:01

Magdeburg (vs) l In Sachsen-Anhalt müssen Straßenanlieger weiter mit Ausbaubeiträgen rechnen. Was können Sie tun, wenn ein Beitragsbescheid ins Haus flattert oder der Widerspruch abgelehnt wird? Im Volksstimme-Telefonforum haben die Experten Peter Ohm, Ulf Mätzig und Hagen Ludwig vom Verband Deutscher Grundstücksnutzer (VDGN) die Fragen der Leser beantwortet.

Von Verwandten in Schwerin weiß ich, dass dort die Straßenausbaubeiträge abgeschafft worden sind. Bei uns hier in der Altmark müssen die Anwohner alle noch zahlen. Warum wird das so unterschiedlich gehandhabt?
Die Straßenausbaubeiträge werden auf der Grundlage der Kommunalabgabengesetze (KAG) der jeweiligen Bundesländer erhoben. Eine Abschaffung muss also von den jeweiligen Landtagen beschlossen werden. In Mecklenburg-Vorpommern ist das in diesem Jahr geschehen, ebenso wie in Brandenburg und zuvor in Bayern, Hamburg und Berlin. Auch Thüringen schafft voraussichtlich noch in dieser Woche ab. Baden-Württemberg hatte noch nie solche Beiträge. Auch in Sachsen-Anhalt sind mittlerweile alle Parteien für die Abschaffung – mit Ausnahme der CDU. Deshalb kam es noch nicht zu einer entsprechenden Gesetzesänderung in Ihrem Bundesland.

Warum kann nicht einfach jede Gemeinde selbst entscheiden, ob sie Beiträge erhebt oder nicht?
Auch das ist möglich. In sieben Bundesländern gibt es derzeit einen entsprechenden Passus im Kommunalabgabengesetz. In Sachsen-Anhalt ist jedoch gesetzlich vorgeschrieben, dass die Kommunen Straßenausbaubeiträge erheben müssen.

Unsere Straße ist mittlerweile fertig ausgebaut und ich erwarte jeden Tag den Beitragsbescheid. Worauf muss ich dann besonders achten?
Es gibt eine Reihe von Punkten, die Sie genau prüfen sollten. Wurde zum Beispiel der richtige Nutzungsfaktor für Ihr Grundstück angesetzt? Wurde der Anteil des umlagefähigen Aufwands an den Gesamtkosten für den Straßenausbau richtig errechnet und auf die Anliegergrundstücke aufgeschlüsselt? Oft kommt man da ohne fachlichen Rat nicht weiter.

Wichtig ist: Wenn Sie auch nur den geringsten Zweifel an der Korrektheit des Bescheides haben, sollten Sie unbedingt innerhalb eines Monats Widerspruch einlegen und Akteneinsicht beantragen. Ansonsten wird Ihr Bescheid bestandskräftig und Sie werden Ihr Geld auch dann nicht zurückbekommen, wenn sich später herausstellt, dass der Bescheid nicht korrekt war.

Die Begründung für den Widerspruch können Sie übrigens nachliefern.

Ich habe gegen meinen Beitragsbescheid in Höhe von 5090 Euro Widerspruch eingelegt, befürchte aber, dass dieser von der Stadtverwaltung abgelehnt wird. Was kann ich dann noch unternehmen?
Wenn Sie verhindern wollen, dass der Bescheid bestandskräftig wird, müssten Sie wiederum innerhalb eines Monats nach Erhalt des Bescheides Klage beim zuständigen Verwaltungsgericht einlegen. Ein solcher Schritt sollte gut überlegt sein, denn wenn Sie vor Gericht verlieren, müssen Sie alle Gerichts- und Anwaltskosten zahlen. Man spricht hier von einem sogenannten Prozesskostenrisiko. Bei einem Streitwert von etwa 5000 Euro würden für Sie in erster Instanz etwa 2600 Euro an Kosten entstehen. Minimiert wird dieses Risiko, wenn sich Anwohner einer Straße zu einer Prozessgemeinschaft zusammenschließen. Wenn die Gegenseite zustimmt, könnte dann für die gleichgelagerten Fälle ein Musterverfahren geführt werden. Die Kosten für diesen Prozess werden unter den Mitgliedern der Prozessgemeinschaft aufgeteilt und somit für den Einzelnen wesentlich geringer. Das ist ein Modell, mit dem unser Verband schon sehr gute Erfahrungen gesammelt hat.

Welche Kosten kann man uns beim Straßenausbaubeitrag berechnen?
Grundlage für die Beitragsberechnung sind die Herstellungskosten für die Straße, einschließlich Fuß- und Radweg, Entwässerung, Parktaschen, Grünanlagen und Beleuchtung. Daraus ergibt sich der beitragsfähige Aufwand. Davon zahlt die Gemeinde einen Eigenanteil, der je nach Art und Funktion der Straße unterschiedlich ist. Was übrig bleibt, nennt man umlagefähigen Aufwand. Den teilt die Gemeinde nach einem Schlüssel auf die Straßenanlieger auf. Pro Quadratmeter Grundstücksfläche wird unter Berücksichtigung der möglichen Geschosszahl ein Beitragssatz ermittelt, der für alle Anlieger gilt. Je nach Ausbaustandard oder Zahl der Anlieger kann der sehr unterschiedlich sein.

Wir wohnen an einer Hauptverkehrsstraße. Für die Fahrbahn selbst mussten wir 25 Prozent der Kosten zahlen, für den Geh- und Radweg aber 40 Prozent. Wie geht das?
Das ist durchaus üblich. Dabei geht man davon aus, dass der Anteil der Anlieger unter allen Nutzern beim Radweg größer als bei der Straße. Die Kommune zahlt ja deshalb 75 Prozent für die Fahrbahn, weil man davon ausgehen kann, dass diese zum größten Teil vom Durchgangsverkehr genutzt wird. Über diese Einstufungen gibt es aber immer wieder Streit.

Bei uns soll im nächsten Jahr mit dem Straßenausbau begonnen werden. Als Anlieger halten wir das nicht für notwendig. Was können wir jetzt schon tun?
Ein Vetorecht für die Anwohner ist gesetzlich nicht vorgesehen. Allerdings gibt es auch Beispiele, bei denen die Gemeinden beschlossen haben, den Ausbau von Anliegerstraßen nicht mehr gegen den mehrheitlichen Willen der jeweiligen Anwohner in Angriff zu nehmen. In Ihrem Fall sollten Sie sich so früh möglich mit Ihren Nachbarn zusammenschließen. So kann man gemeinsam dafür eintreten, dass vor Ihren Haustüren zumindest keine Luxussanierung stattfindet. Nutzen Sie gemeinsam alle politischen Mittel, besuchen Sie die öffentlichen Sitzungen der Gemeindevertretung und des Bauausschusses.

Wer legt fest, welchen Anteil an den Kosten wir als Anwohner zu tragen haben?
Im Detail wird das in der Straßenausbaubeitragssatzung, die Ihre Gemeindevertreter beschlossen haben, festgelegt. Wenn Sie Ihren Beitragsbescheid genau prüfen wollen, sollten Sie sich also erst einmal diese Satzung besorgen. In der Mehrzahl der Bundesländer haben sich in den Satzungen der Städte und Gemeinden folgende kommunale Anteile herausgebildet: Anliegerstraßen: mindestens 25 Prozent (Anlieger entsprechend 75 Prozent), Haupterschließungsstraßen mit innerörtlichem Durchgangsverkehr: 50 Prozent und Hauptverkehrsstraßen: 75 Prozent. Das kann – wie gesagt – im Detail von Ort zu Ort jedoch unterschiedlich sein.

Zu DDR-Zeiten ist die Straße vor unserem Haus schon einmal mit einfachen Mitteln befestigt worden. Jetzt hat die Gemeinde die Straße auf die Prioritätenliste für den Straßenbau gesetzt. Gilt die geplante Baumaßnahme dann als Straßenausbau oder als erstmalige Erschließung? Und welche Konsequenz würde diese Einordnung für uns Anwohner haben?
Das sollte man sich tatsächlich ganz genau anschauen und dabei auch juristischen Rat einholen. „Erschließungsbeiträge können laut Bundesbaugesetzbuch nur erhoben werden, wenn die Straße erstmals hergestellt wird. Im Baugesetzbuch ist zudem festgelegt, dass die Kommune mindestens zehn Prozent der Kosten zahlt.“ Auf die Anlieger entfallen also in der Regel 90 Prozent. Der Straßenausbau umfasst indes den Umbau, die Verbesserung, die Erweiterung oder die Erneuerung einer bereits vorhandenen Straße. Dafür werden die Anwohner in der Regel bei Einmalbeiträgen mit maximal 75 Prozent zur Kasse gebeten. Also sollte man achtsam sein, wenn von Erschließung die Rede ist. Das gilt besonders für die neuen Bundesländer. Denn dort dürfen laut Einigungsvertrag und Baugesetzbuch keine Erschließungsbeiträge kassiert werden, wenn die Straße zu DDR-Zeiten bereits „ortsüblich“ erschlossen gewesen ist. Die Frage, was damals ortsüblich war, ist jedoch sehr oft umstritten.

Unsere Straße soll ausgebaut werden. Muss die Ausschreibung dafür eigentlich öffentlich erfolgen, oder kann die Gemeinde bestimmen, wer die Arbeiten übernimmt?
Die Kommune ist zur öffentlichen Ausschreibung der Leistungen verpflichtet. Sie haben das Recht der Prüfung der ordnungsgemäßen Vergabe, spätestens wenn Sie Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Beitragsbescheids haben und diesem widersprechen. Dann könnten und sollten Sie in die Unterlagen Einsicht nehmen.

Mein Grundstück liegt an einer Hauptverkehrsstraße. Jetzt soll dort ein Gehweg gebaut werden, allerdings auf der anderen Straßenseite, und ich soll trotzdem dafür zahlen. Können wir dagegen vorgehen?
Grundsätzlich ist die Regelung so. Demnach ist es egal, auf welcher Seite der Straße der Gehweg gebaut wird. Es werden immer die Anwohner auf beiden Straßenseiten zur Kasse gebeten. Ungeachtet dessen sollten Sie den Beitragsbescheid genau prüfen.

Die Straßenausbauarbeiten vor meinem Eigenheim sind schon vor etwa zwei Jahre abgeschlossen worden. Bisher habe ich noch keinen Beitragsbescheid. Muss ich immer noch damit rechnen zur Kasse gebeten zu werden?
Ja. Die Gemeinde hat vier Jahre Zeit, die Anliegerbeiträge festzusetzen. Die Frist beginnt in dem Jahr, das dem Eingang der letzten Unternehmensrechnung bei der Gemeinde folgt. Angenommen, die letzte Unternehmensrechnung ist in Ihrem Fall 2017 eingetroffen. Dann müssen Sie bis Ende 2022 mit einem Beitragsbescheid rechnen.