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Erbrecht Erbvertrag kann Testament ersetzen

Fragen und Antworten zum Thema Erben und Vererben.

13.10.2015, 23:01

Mein Mann und ich haben jeder zwei Kinder aus der ersten Ehe. Gemeinsame Kinder gibt es nicht. Wir haben insgesamt ein Vermögen von 100 000 Euro. Welche Kinder erben was, denn ein Testament liegt nicht vor?

Da Sie kein Testament errichtet haben, tritt gesetzliche Erbfolge ein. Vorausgesetzt Sie leben im gesetzlichen Güterstand, dann passiert Folgendes: Wenn Ihr Mann zuerst verstirbt, erben Sie zur Hälfte (25 000 Euro) und seine beiden Kinder die andere Hälfte gemeinsam (25 000 Euro), Ihre beiden Kinder gehören nicht zu den Erben Ihres Mannes und gehen leer aus. Versterben Sie zuerst, erbt der Ehemann die Hälfte (25 000 Euro) und Ihre beiden Kinder gemeinsam die andere Hälfte (25 000 Euro). Dann gehen die Kinder des Ehemannes leer aus. Sie sollten prüfen, ob Sie dieses Ergebnis wünschen und gegebenenfalls ein Testament errichten. Zu beachten sind dann mögliche Pflichtteilsansprüche, daher sollten Sie sich vom Notar beraten lassen.

Mein Mann und ein Sohn sind bereits verstorben. Der Sohn hinterließ zwei Kinder. Wie ist die Erbfolge nach mir, erbt der andere Sohn allein?

Da Ihr Ehemann schon verstorben ist, wären Ihre beiden Kinder je zur Hälfte gesetzliche Erben. An die Stelle des bereits verstorbenen Sohnes treten dessen Kinder. Wenn Sie nicht wollen, dass Ihre Enkel zum Zuge kommen, müssen Sie ein Testament errichten und den noch lebenden Sohn zum Alleinerben bestimmen. Die Enkel haben jedoch das Recht, einen Pflichtteil geltend zu machen, der wertmäßig insgesamt nur ein Viertel Ihres Nachlasses beträgt.

Ich habe einen Sohn und eine Tochter. Vor 10 Jahren ist meine Frau verstorben. Beiden Kindern habe ich damals jeweils 1000 Euro ausgezahlt. Nun ist auch meine Tochter verstorben, zu meinem Sohn habe ich keinen Kontakt. Ich möchte meinen Enkel (Sohn der Tochter) zum Erben bestimmen. Hat mein Sohn irgendwelche Ansprüche und muss er sich die 1000 Euro anrechnen lassen?

Wenn Sie Ihren Enkel per Testament zum Alleinerben bestimmen, ist Ihr Sohn als gesetzlicher Erbe pflichtteilsberechtigt. Die 1000 Euro, die er nach dem Tod der Mutter erhalten hat, werden dabei nur berücksichtigt, wenn Sie mit ihm mündlich oder besser schriftlich festgehalten haben, dass diese Summe als vorweggenommenes Erbe auf seinen Erb- und Pflichtteil anzurechnen ist. Kann es nicht nachgewiesen werden, hat der Sohn die Möglichkeit, vom Enkel den Pflichtteil auf die gesamte Summe des Nachlasses zu verlangen. Dazu hat er drei Jahre Zeit.

Wann ist ein Erbschein erforderlich?

Ein Erbschein ist der Nachweis darüber, dass man Erbe geworden ist. Dieser Erbnachweis wird dann notwendig, wenn die gesetzliche Erbfolge eingetreten ist oder wenn die Erbfolge auf einem handschriftlichen Testamente beruht. Der Erbschein muss unter Vorlage von Personenstandsurkunden beim Notar oder beim Nachlassgericht beantragt werden. Liegt ein notarielles Testament vor, ersetzt dieses in der Regel den Erbschein.

Mein Mann ist verstorben, wir haben keine Kinder. Nun weist der Erbschein aus, dass ich nur drei Viertel geerbt habe, das andere Viertel geht an die Geschwister meines Mannes? Ist das richtig? Was können wir tun?

Eheleute ohne Nachkommen sollten immer ein Testament errichten, in dem sie sich gegenseitig zum Alleinerben bestimmen, sonst erbt im Todesfall eines Ehepartners immer dessen Familie mit. Sie bilden jetzt mit den Geschwistern des Ehemannes eine Erbengemeinschaft. Sie sollten sich in der Erbengemeinschaft einigen, wie sie das Erbe aufteilen. Befindet sich ein Grundstück im Nachlass, ist diese Erbengemeinschaft durch notariellen Erbauseinandersetzungsvertag aufzuheben. Die Geschwister des Mannes können dabei auch ihre Anteile an der Erbengemeinschaft an Sie übertragen. Gibt es keine Einigung, kann es zur Zwangsversteigerung kommen.

Ich habe drei Kinder, davon ist eines noch minderjährig. Da ich in zweiter Ehe verheiratet bin, möchte ich meine Ehefrau weitgehend vor Pflichtteilsansprüchen schützen. Wie können wir das erreichen?

Sind Ihre volljährigen Kinder dazu bereit, müssten diese mit Ihnen vor einem Notar einen Pflichtteilsverzichtsvertrag beurkunden lassen. Möglicherweise verlangen die Kinder einen finanziellen Betrag als Ausgleich für ihren Pflichtteilsverzicht. Diese Bedingungen sind ebenfalls in den Vertrag mit aufzunehmen. Das minderjährige Kind kann – auch nicht vertreten durch den Sorgeberechtigten – keinen Pflichtteilsverzicht erklären. Ein privatschriftlich erklärter Pflichtteilsverzicht ist unwirksam.

Mein Mann und ich haben drei Kinder. Einem Sohn wollen wir bereits jetzt unser Wohngrundstück übertragen, damit er als Eigentümer investieren kann. Können die anderen beiden Kinder Ansprüche daraus an den Sohn ableiten?

Bei einer Schenkung zu Lebzeiten an ein Kind haben die nicht bedachten Kinder im Erbfall sogenannte Pflichtteilsergänzungsansprüche. Dabei wird der verschenkte Gegenstand bei der Pflichtteilsberechnung hinzugerechnet. Allerdings mindern sich diese Ansprüche wertmäßig: Es erfolgt nur eine prozentuale Anrechnung auf den Pflichtteil, je nachdem, wie lange die Schenkung zurückliegt. Die Anrechnung mindert sich um jährlich 10 Prozent, nach 10 Jahren ist die Schenkung nicht mehr anzurechnen. Voraussetzung ist, dass sich der Schenker keine umfassenden Rechte am Grundstück vorbehält, diese verhindern meistens den Anlauf der 10-Jahres-Frist.

Wir sind nicht verheiratet. Ich lebe im Haus meines Lebensgefährten. Er hat eine Tochter und ich befürchte, dass ich nach seinem Tod das Haus verlassen muss. Was kann ich dagegen tun?

Hier kann Ihnen nur Ihr Lebensgefährte als Alleineigentümer des Hauses helfen. Dabei gibt es mehrere Möglichkeiten, die Sie mit ihm besprechen sollten. Sie könnten beispielsweise einen Mietvertrag abschließen. Ihr Partner kann Ihnen ein Wohnungsrecht einräumen, das im Grundbuch gesichert wird. Er kann Ihnen in seinem einseitigen Testament auch ein Wohnungsrecht als Vermächtnis zukommen lassen. Da Sie nicht miteinander verheiratet sind, dürfen Sie kein gemeinsames Testament erstellen, aber sie können sich in einem notariellen Erbvertrag erbrechtlich binden. Die rechtlichen Folgen der Möglichkeiten sollten Sie mit einem Notar besprechen. Zu beachten sind auch steuerrechtliche Fragen. Die beste Absicherung ist noch immer die Heirat.

Ich besitze eine Eigentumswohnung, bin jetzt aber zu meinem Sohn gezogen. Ist es besser, die Wohnung meinem Sohn zu schenken oder zu verkaufen?

Beides ist möglich. Zu beachten wäre: Ein Verkauf muss ein „echter“ Verkauf sein. Es muss Geld in Höhe des Verkehrswertes fließen. Sollten Sie die Wohnung dem Sohn schenken, ist zu beachten, dass Rückforderungsrechte (zum Beispiel durch den Sozialhilfeträger) wegen Verarmung des Schenkers entstehen können, wenn Sie im Alter auf staatliche Unterstützung angewiesen sind.

Ich habe mit meinem Mann ein gemeinsames eigenhändiges Testament errichtet. Wir haben ein Grundstück. Ist es besser, das Testament notariell beurkunden zu lassen?

Möchten Sie ein notarielles Testament errichten, so wenden Sie sich an einen Notar vor Ort. Mit diesem können Sie Ihre Vorstellungen und Wünsche besprechen und er kann Ihnen erklären, wie das Testament gestaltet werden muss, um das Gewünschte so weit wie rechtlich möglich zu erreichen. Sie erhalten bei einem notariellen Testament also umfassende rechtliche Beratung. Nach der gefertigten Niederschrift durch den Notar wird das Testament durch Sie unterschrieben und wird zur Verwahrung an das Amtsgericht übergeben. Damit besteht der weitere Vorteil darin, dass es nicht wegkommen kann, was bei eigenhändigen Testamenten – weil sie meist zu Hause aufbewahrt werden – immer wieder passiert. Und letztendlich bedarf es im Todesfalle nur der Eröffnung dieses Testamentes, ein Erbscheinverfahren ist in der Regel nicht mehr notwendig. Dies spart viel Zeit und Geld.

Wie hoch ist ein Pflichtteil und wie berechnet er sich?

Der Pflichtteil beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbteils und steht nur den nahen gesetzlichen Erben zu, die per Testament von ihrem Erbrecht ausgeschlossen wurden. Beispiel: Ein Ehepaar hat zwei Kinder und bestimmt im Testament den überlebenden Ehegatten zum Alleinerben. Beide Kinder sind dann von der Erbfolge ausgeschlossen und können Pflichtteile geltend machen. Bei einem Nachlass von 20 000 Euro stünden jedem Kind gesetzlich ein Viertel Erbteil, also 5 000 Euro zu. Der Pflichtteil beträgt die Hälfte, also 2500 Euro je Kind. Der Pflichtteil ist nur ein Anspruch auf Zahlung von Geld und richtet sich gegen den Erben. Die Pflichtteilsberechtigten können keine Nachlassgegenstände verlangen. Verhindern kann man Pflichtteilsforderungen nur durch einen notariellen Pflichtteilsverzichtsvertrag. Oftmals sind die Kinder gegen Zahlung eines Ausgleiches dazu bereit.