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Coronavirus Auflagen: Firma scheitert vor Gericht

Flächenbeschränkung in Sachsen-Anhalt auf 800 Quadratmeter eine „notwendige infektionsschutzrechtliche Schutzmaßnahme", so das Gericht.

Von Michael Bock 28.04.2020, 13:45

Magdeburg l Ladengeschäfte jeder Art mit einer Fläche von mehr als 800 Quadratmetern bleiben in Sachsen-Anhalt weiter geschlossen. Das Oberverwaltungsgericht (OVG) des Landes Sachsen-Anhalt hat mit Beschluss vom Montag den Antrag auf „einstweilige Außervollzugsetzung der Schließungsanordnung" abgelehnt. Die Antragstellerin ist laut OVG im Einzelhandel mit Sport- und Bekleidungsartikeln tätig und betreibt im Bundesgebiet – unter anderem in Sachsen-Anhalt - Ladengeschäfte mit einer Größe von über 800 Quadratmetern.

Das Oberverwaltungsgericht teilte am Dienstag mit, es sehe die Flächenbeschränkung für großflächige Einzelhandelsgeschäfte, die nicht bereits von der Schließung ausgenommen seien, als „notwendige infektionsschutzrechtliche Schutzmaßnahme" an. Die Regelungen würden die fortgesetzte Eindämmung weiterer Ansteckungen mit dem Coronavirus und damit den Erhalt der Leistungsfähigkeit des Gesundheitswesens und insbesondere der Krankenhäuser zur Behandlung schwer und schwerstkranker Menschen bezwecken. Die Epidemie sei trotz der Verlangsamung der Infektionsketten nicht bewältigt. Es sei weiterhin wichtig, soziale Kontakte mit dem Ziel der Vermeidung von Infektionen im privaten, beruflichen und öffentlichen Bereich zu beschränken.

Mit der Flächenbeschränkung habe die Landesregierung ihren Spielraum nicht überschritten. Die Maßnahme sei verhältnismäßig. Das Ziel, Kontakte zu meiden, könne im Einzelhandel derzeit noch nicht vollständig durch strenge Hygienemaßnahmen abgelöst werden. Bei der Entscheidung, Lockerungen im Bereich der Ladenschließungen zuzulassen, habe die Landesregierung in zulässiger Weise an das typisierende, pauschalierende Merkmal der Großflächigkeit der Ladenflächen angeknüpft. Die darin liegende Ungleichbehandlung sei gerechtfertigt, „weil die Anziehungskraft eines kleineren Geschäfts im Regelfall hinter derjenigen eines großflächigen Einzelhandelsgeschäfts zurückbleiben dürfte".

Mit der Entscheidung, den Buchhandel sowie den Fahrrad- und Kfz-Handel von der Flächenbegrenzung auszunehmen, habe die Landesregierung nicht willkürlich gehandelt. Dem Buchhandel komme zur Wahrung der Informations-, Presse- und Wissenschaftsfreiheit sowie zur Deckung des schulischen Bedarfs, und dem Fahrrad- und Kfz-Handel zur Sicherung der Mobilität der Bevölkerung ein besonderer Versorgungsauftrag zu, betonte das OVG. Der Beschluss ist nicht anfechtbar.