Auszüge aus dem Entwurf des Landesgaststättengesetzes von Sachsen-Anhalt / Inkrafttreten nach Verabschiedung im Landtag voraussichtlich Anfang 2014 "Der Ausschank von alkoholischen Getränken an Betrunkene ist verboten"
Magdeburg (os) l Das Landesgaststättengesetzes liegt bislang erst als Entwurf vor. Anfang 2014 soll das Gesetz vom Landtag beschlossen werden. Die Volksstimme veröffentlicht Passagen aus dem Entwurf hier im Wortlaut.
Paragraf 1 zu "Gaststättengewerbe":
(1) Ein Gaststättengewerbe betreibt, wer im stehenden Gewerbe Getränke, zubereitete Speisen oder beides zum Verzehr an Ort und Stelle anbietet, wenn der Betrieb jedermann oder bestimmten Personenkreisen zugänglich ist.
(...)
Paragraf 2 zu "Anzeigeverfahren":
(1) Wer ein Gaststättengewerbe betreiben will, hat die Gewerbeanmeldung oder die Gewerbeummeldung der für den Ort der Betriebsstätte zuständigen Behörde spätestens vier Wochen vor Beginn des Betriebes (...) schriftlich anzuzeigen. In der Anzeige ist anzugeben, ob beabsichtigt ist, alkoholische Getränke, zubereitete Speisen oder beides anzubieten.
(2) Wer aus besonderem Anlass und nur vorübergehend ein Gaststättengewerbe betreiben will, hat dies der zuständigen Behörde rechtzeitig, spätestens jedoch zwei Wochen vor Betriebsbeginn unter Angabe seines Namens, Vornamens, seiner Anschrift, des Ortes, der Zeit des Betriebsbeginns, der Dauer des Betriebes und des besonderen Anlasses schriftlich anzuzeigen. Ein besonderer Anlass liegt vor, wenn die gastronomische Tätigkeit an ein kurzzeitiges, nicht häufig auftretendes Ereignis anknüpft, das außerhalb der gastronomischen Tätigkeit selbst liegt.
(...) Die zuständige Behörde hat die Angaben unverzüglich an die zuständige Bauaufsichtsbehörde sowie an die für die Lebensmittelüberwachung, den Immissionsschutz, den Gesundheitsschutz und den Jugendschutz zuständigen Behörden zu übermitteln. Im Falle vorübergehender Veranstaltungen nach Absatz 2 hat die Übermittlung zusätzlich an die zuständige Finanzbehörde (...) zu erfolgen.
(...)
Paragraf 4 zu "Vereine und Gesellschaften"
(1) Die Vorschriften dieses Gesetzes über den Ausschank alkoholischer Getränke finden auf Vereine und Gesellschaften Anwendung, die kein Gewerbe betreiben. (...)
(2) Werden in Räumen, die im Eigentum dieser Vereine oder Gesellschaften stehen oder ihnen zum Gebrauch überlassen sind, alkoholische Getränke an Mitglieder der Vereine oder Gesellschaften ausgeschenkt, so finden die Vorschriften dieses Gesetzes (...) keine Anwendung.
(3) Die Betreiber nach Absatz 2 haben der zuständigen Behörde ein gültiges Mitgliederverzeichnis auf Anforderung vorzulegen.
(...)
Paragraf 12 zu "Allgemeine Verbote"
(1) Es ist verboten:
1. Branntwein (...) durch Automaten auszuschenken oder abzugeben.
2. In Ausübung eines Gewerbes alkoholische Getränke an erkennbar Betrunkene auszuschenken oder über die Straße abzugeben.
3. Das Verabreichen von Speisen von der Bestellung von Getränken abhängig zu machen oder bei der Nichtbestellung von Getränken die Preise zu erhöhen.
4. Den Ausschank alkoholfreier Getränke von der Bestellung alkoholischer Getränke abhängig zu machen oder bei Nichtbestellung alkoholischer Getränke die Preise zu erhöhen.
5. Alkoholische Getränke in einer Art und Weise anzubieten, die darauf gerichtet ist, zu übermäßigem Alkoholkonsum zu verleiten.
(2) Beim Ausschank alkoholischer Getränke sind auch alkoholfreie Getränke zum Verzehr an Ort und Stelle anzubieten. Davon ist mindestens ein alkoholfreies Erfrischungsgetränk nicht teurer anzubieten als das preiswerteste alkoholische Getränk. Der Preisvergleich erfolgt hierbei auch auf der Grundlage des hochgerechneten Preises für einen Liter der betreffenden Getränke. (...)