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Fallstricke in der Rechtsprechung und was man im Ernstfall in bestimmten Situationen beachten sollte Die neun wichtigsten Fragen zum Abschleppen und was Urteile dazu sagen

11.09.2012, 03:17

Wenn Falschparker sichtbar ihre Handynummer im Auto hinterlegen, dürfen sie dann nicht einfach so abgeschleppt werden?

So pauschal kann man das nicht sagen. Auch hier spielt auch immer die Parkzeit eine Rolle und die Dringlichkeit der Situation. Aber: Eine sichtbare Telefonnummer im Font des Fahrzeugs kann im Rahmen der Verhältnismäßigkeit dazu führen, dass ich als Abschleppender erst mal eine Kontaktaufnahme versuchen muss. Nach einem Urteil des Verwaltungsgerichtes Karlsruhe müssen Ordnungshüter mindestens einen Anrufversuch unternehmen, bevor sie das Auto abschleppen lassen. Länger als fünf Minuten brauchen sie aber nach geltender Rechtsprechung nicht auf den Fahrer warten.

Die Polizei ist verpflichtet, vorher den Falschparker ausfindig zu machen, bevor er abgeschleppt wird. Stimmt das?

Beim Abschleppen im öffentlichen Verkehr findet in der Regel zunächst eine "Halterabfrage" statt. Es wird als ermittelt, wer Eigentümer des Wagens ist. Ob dieser dann erreicht werden kann, steht allerdings auf einem anderen Blatt. In einem Berliner Verwaltungsgerichtsurteil (VG Berlin Az: VG 11 A 408.02) heißt es: Die Polizei ist nicht verpflichtet, den Besitzer ausfindig zu machen.

Wer sein Auto parkt, es beispielsweise nicht abschließt oder gar die Fenster offen lässt und in den Urlaub fährt, dessen Auto wird - wenn die Polizei aufmerksam ist - abgeschleppt. Ist das so?

Das ist tatsächlich so. Das Abschleppen eines Kraftfahrzeuges inklusive der damit verbundenen Kosten ist als Sicherstellung rechtmäßig, wenn es mit offenem Seitenfenster auf dem Parkplatz abgestellt ist. Für die Verhältnismäßigkeit kommt es entscheidend darauf an, dass die Sicherstellung für den Eigentümer nützlich ist. In einem konkreten Fall hatte ein Autofahrer seinen Pkw am Münchner Flughafen abgestellt (BayVGH 2001).

Die Kosten für die Leerfahrt des Abschleppunternehmens muss ich nicht bezahlen, wenn dieser rechtzeitig storniert werden konnte...

So ist es. Das Auferlegen der Kosten für eine Leerfahrt eines Abschleppunternehmens ist nur dann rechtmäßig, wenn tatsächlich Kosten angefallen sind und der Auftrag des Abschleppunternehmens nicht mehr storniert werden konnte.

Ein Grundstückseigentümer will seine Ausfahrt freischleppen lassen und ordert den Abschleppdienst. In der Zwischenzeit fährt der Autofahrer weg, wer zahlt?

Grundsätzlich können die Kosten von einem Falschparker verlangt werden. Wenn er denn bekannt ist. Der Halter muss ja nicht unbedingt der Fahrer gewesen sein. Es gilt für den Grundstückseigentümer außerdem der Grundsatz der Schadensminimierung. Das heißt, falls die Kosten gedrückt werden können, muss der Grundstückseigentümer dies veranlassen. Entstehen durch sein Zögern Kosten bzw. Mehrkosten, können diese nicht vom Falschparker zurückverlangt werden.

Wenn ich die Summe beim Abschleppdienst nicht bezahlen will, komme ich auch nicht an mein Auto?

Ja, das ist so. Man sollte unter "Vorbehalt" zahlen und sich das Geld später einklagen.

Muss ich auch Knöllchen bezahlen, die nicht von Behörden stammen?

Das sind dann keine Knöllchen sondern Schadenersatzforderungen, die genau geprüft werden sollten.

Muss das Auto erst umgesetzt werden, bevor es gänzlich auf dem Hof des Abschleppunternehmens landet?

Das wird im öffentlichen Bereich so praktiziert. Privatleute, die abschleppen lassen, sind hieran aber nicht gebunden.

Stimmt es, dass die Abschleppkosten 200 Euro nicht übersteigen dürfen?

Eine konkrete Grenze gibt es nicht, aber der Preis muss berechtigt sein. So hat das Amtsgericht Hamburg sogar nur 120 Euro als berechtigt angesehen.