Gericht erklärt mehrere alte Corona-Regelungen für nichtig
In hohem Takt hat Sachsen-Anhalts Landesregierung seit Beginn der Pandemie Landesverordnungen zur Eindämmung des Coronavirus erlassen. Jetzt hat das Verfassungsgericht mehrere Regelungen geprüft und zwei Entscheidungen vorgelegt.

Dessau-Roßlau (dpa/sa) - Das Landesverfassungsgericht Sachsen-Anhalt hat mehrere Regelungen aus der achten Corona-Landesverordnung des vergangenen Jahres als verfassungswidrig und nichtig eingestuft. Es habe Eingriffe in Grundrechte gegeben, zu denen die Landesregierung nach dem Bundesinfektionsschutzgesetz nicht ermächtigt gewesen sei, erklärte das Gericht am Freitag in Dessau-Roßlau. Zu den als verfassungswidrig eingestuften Regelungen gehörten demnach Beschränkungen privater Feiern, das Beherbergungsverbot, das Busreiseverbot und die flächendeckende Schließung von Gaststätten.
Bei der Prüfung der neunten Corona-Landesverordnung aus dem Winter kamen die Richterinnen und Richter zu dem Ergebnis, dass nahezu alle angegriffenen Regelungen verfassungsrechtlich gerechtfertigt waren. Eine Änderung des Bundesinfektionsschutzgesetzes habe den Landesgesetzgeber zu den Grundrechtseingriffen ermächtigt. Allein das Verbot des Alkoholausschanks und -konsums in der Öffentlichkeit wurde beanstandet. Mit Blick auf die achte Verordnung bemängelten die Richterinnen und Richter im mehreren Punkten eine fehlende Klarheit und Verständlichkeit von Formulierungen. In der neunten Verordnung sahen sie diese aber nicht mehr.
Mitglieder der AfD-Landtagsfraktion sowie ein fraktionsloser Abgeordneter hatten sich mit Normenkontrollklagen gegen verschiedene Regelungen aus der achten und der neunten Corona-Eindämmungsverordnung vom Herbst und Winter gewandt. Der AfD-Fraktionsvorsitzende Oliver Kirchner sagte nach den Urteilen, für ihn sei es ein Erfolg gewesen. "Wir sind unserem Oppositionsauftrag nachgekommen, hier nachzubessern, und der Landesregierung die handwerklichen Fehler vorzuhalten."
Direkte Auswirkungen auf die aktuellen Regelungen gibt es einer Gerichtssprecherin zufolge nicht, weil zwischenzeitlich sowohl das Infektionsschutzgesetz wie auch die Landesverordnungen geändert worden seien. Folgen könnte es aber für Ordnungswidrigkeitsverfahren geben, die auf der Grundlage der damals geltenden Regeln beruhten. Die Landesverordnungen, mit deren Regelungen die Verbreitung des Virus eingedämmt werden soll, gelten stets nur für eine klar begrenzte Zeit.
Sachsen-Anhalts Sozialministerin Petra Grimm-Benne (SPD) erklärte, Grundrechtseingriffe müssten einer Überprüfung standhalten. "Die Urteile zeigen, dass es richtig und wichtig war, dass der Bund mit der Schaffung des neuen Paragraphen 28 a im Infektionsschutzgesetz eine tragfähige Rechtsgrundlage für die Corona-Eindämmungsverordnungen der Länder geschaffen hat." Die Regelung führe jetzt konkret auf, welche Beschränkungen erlassen werden dürften.
Auch gegen die aktuelle, aber nur noch bis Sonntag geltende Landesverordnung klagt die AfD bereits. Für die mündliche Verhandlung gibt es allerdings noch keinen Termin, wie die Sprecherin des Verfassungsgerichts sagte.
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Pressemitteilung Landesverfassungsgericht Sachsen-Anhalt zum Verkündungstermin