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Kein Versicherungsschutz bei Betreuung von Großmutter

19.06.2018, 13:48

Kassel/Magdeburg (dpa) - Kinder sind bei der Betreuung durch Verwandte nicht automatisch über deren gesetzliche Unfallkasse versichert. Das hat am Dienstag das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel entschieden. Die Frau aus dem Raum Magdeburg wollte, dass die Unfallkasse Sachsen-Anhalt den Unfall ihres Enkels anerkennt. Der Einjährige war 2008, während die Großmutter ihn betreute, in einen Pool gefallen und ist seitdem schwer behindert. Nach Ansicht der Kasseler Richter bestand kein Versicherungsschutz, weil eine Einbindung des Jugendamtes in das Betreuungsverhältnis fehlte.

Das Sozialgesetzbuch sieht zwar einen Versicherungsschutz für Kinder bei der Betreuung durch "geeignete Tagespflegepersonen" vor. Doch das umfasse nicht die Betreuung durch die Großmutter, die weder Geld bekam noch als Tagespflege registriert war. Der Unfallschutz gelte nur, wenn man sich in "einen staatlich organisierten Verantwortungsbereich hinein begibt", erklärte das Gericht. Es bestätigte damit zwei Entscheidungen der vorigen Instanzen.

Nun muss laut Anwalt des verunglückten Jungen die Haftpflichtversicherung der Großmutter aufkommen. Das Landgericht Stendal hatte die Frau zuvor zur Zahlung von mindestens 400 000 Euro Schmerzensgeld verurteilt.