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  7. Corona-Regeln Sachsen-Anhalt: Masken- und Test-Pflicht in ÖPNV und Krankenhäusern

Masken, Tests und Co. Neue Corona-Verordnung: Diese Regeln gelten ab Oktober in Sachsen-Anhalt

Die Landesregierung von Sachsen-Anhalt hat eine neue Eindämmungsverordnung im Kampf gegen das Coronavirus beschlossen. Die Änderungen sollen bereits am 1. Oktober in Kraft treten. Was geplant ist.

Aktualisiert: 27.09.2022, 16:12
In Sachsen-Anhalt gilt ab Oktober eine neue Corona-Eindämmungsverordnung.
In Sachsen-Anhalt gilt ab Oktober eine neue Corona-Eindämmungsverordnung. Foto: Sebastian Kahnert/dpa

Magdeburg/Halle (Saale)/DUR – In Sachsen-Anhalt gilt ab dem 1. Oktober 2022 eine neue Corona-Verordnung. Die Landesregierung hat die 18. Eindämmungsverordnung in einer Sitzung am Dienstag beschlossen. Sie stützt sich vorrangig auf das neue Infektionsschutzgesetz (IfSG) des Bundes.

Corona-Regeln in Sachsen-Anhalt: Maskenpflicht in Bus und Bahn bleibt bestehen

Im ÖPNV gilt in Sachsen-Anhalt weiter die Verpflichtung zum Tragen eines medizinischen Mund-Nasen-Schutzes. Die Verkehrsbetriebe sind zu stichprobenhaften Kontrollen verpflichtet und berechtigt, Personen ohne Maske von der weiteren Beförderung auszuschließen. Von der Maskenpflicht ausgenommen sind Kinder bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres.

Ein medizinischer Mund-Nasen-Schutz ist außerdem für Besucher von Obdachlosen- und Flüchtlingsunterkünften sowie öffentlich zugänglichen Innenräumen von Justizvollzugseinrichtungen erforderlich.

In medizinischen Einrichtungen wie Krankenhäusern, Pflegeeinrichtungen, ambulanten Pflegediensten und Arztpraxen muss eine FFP2-Maske getragen werden Auch im Personenfernverkehr sei eine FFP2-Maske laut IfSG vorgeschrieben.

Im Personenfernverkehr können Kinder und Jugendliche zwischen 6 und 14 Jahren auch einen medizinischen Mund-Nasen-Schutz tragen. Gleiches gilt für das Kontroll- und Servicepersonal und das Fahr- und Steuerpersonal, soweit tätigkeitsbedingt physische Kontakte zu anderen Personen bestehen.

Corona-Testpflicht in Sachsen-Anhalt

Besucherinnen und Besucher von medizinischen Einrichtungen müssen sich täglich vor Betreten der Einrichtung testen lassen, für Beschäftigte in diesen Einrichtungen sind drei Tests pro Kalenderwoche vorgesehen.

Ausnahmen von der bundesweiten Testpflicht sind laut 18. Eindämmungsverordnung bei Kindern bis 6 Jahren und bei Glaubhaftmachung medizinischer Gründe, die einer Testung entgegenstehen, möglich.

Die 18. Eindämmungsverordnung gilt zunächst bis zum 29. Oktober 2022.