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Bei Inzidenz unter 100 Neue Lockerungen in Sachsen-Anhalt ab Dienstag möglich: Alle Regelungen auf einen Blick

In Sachsen-Anhalt treten ab Dienstag, den 25. Mai, zahlreiche Lockerungen in Landkreisen, in denen die Inzidenz unter 100 liegt, in Kraft. Was gilt dann für Restaurants, Kitas, Tourismus und Co.?

22.05.2021
Ein Zettel mit der Aufschrift: „Geschlossen (vorübergehend) wegen Corona!“.
Ein Zettel mit der Aufschrift: „Geschlossen (vorübergehend) wegen Corona!“. dpa

Magdeburg (vs) - Seit einigen Tag liegt die Inzidenz in den Landkreisen deutlich unter 100. Das Land Sachsen-Anhalt hat sich daher nun für weitere Öffnungsschritte entschieden - allerdings erst nach Pfingsten. Was ab Dienstag, den 25. Mai, gilt.

Bei Einhaltung von Abstandsregelungen sowie der Testpflicht können Restaurants wieder öffnen, auch Hotelübernachtungen sind wieder möglich. Im Einzelhandel ist allerdings eine Terminbuchung und das Vorweisen eines negativen Tests nicht mehr nötig. Weitere Beschränkungen entfallen bei einer stabilen Inzidenz von 50.

Personen, die über einen vollständigen Impfschutz gegen das Coronavirus verfügen genauso wie Genesene sind ausgenommen. Als Genesene gelten diejenigen, bei denen die positive Testung mittels eines PCR-Tests mindesten 28 Tage und höchstens sechs Monate zurück liegt. Ein Antikörpertest reicht nicht aus. Ein vollständiger Impfschutz oder die überstandene Infektion muss dort, wo eine Testpflicht vorgeschrieben ist, schriftlich oder in digitaler Form nachgewiesen werden.

Die 13. Corona-Eindämmungsverordnung, die das regelt, ist vom Kabinett beschlossen worden. Sie gilt bis zum Ablauf des 13. Juni. „Das rückläufige Infektionsgeschehen gibt uns die Möglichkeit zu weiteren Öffnungsschritten, die sich an der örtlichen epidemiologischen Lage orientieren“, so Ministerpräsident Dr. Reiner Haseloff. Zudem bestehe die Möglichkeit, über Modellprojekte weitere Öffnungen zu erproben. 

Einkauf

Einkauf ist in Ladengeschäften wieder ohne Terminvereinbarung möglich. Die Maskenpflicht gilt weiter, die Kundenzahl ist begrenzt. Ein Anwesenheitsnachweis ist zu führen, soweit es sich nicht um folgende Branchen und Dienstleister handelt: 

  • Einzelhandel für Lebensmittel
  • Wochenmärkte
  • Direktvermarkter für Lebensmittel
  • Blumen und Pflanzen
  • den Vertrieb von Lebensmitteln im Reisegewerb
  • Online-Handel
  • Abhol- und Lieferdienste
  • Getränkemärkte, Reformhäuser, Babyfachmärkte, Apotheken, Sanitätshäuser, Drogerien, Optiker, Hörgeräteakustiker, Tankstellen
  • Kfz-Teileverkaufsstellen und Fahrradläden
  • Zeitungs- und Zeitschriftenverkauf sowie Buchhandlungen
  • Tierbedarfsmärkte, Futtermittelmärkte
  • Großhandels-Einrichtungen

Sport

Individualsport ist weiter möglich, ebenso der Trainingsbetrieb des organisierten Sports im Freien in Gruppen bis 25 Personen. Dies gilt auch für den Kontaktsport. Nur die Trainer und Verantwortlichen benötigen einen Test. Zusätzlich ist nun außerhalb des Trainingsbetriebs organisierter, kontaktfreier Sportbetrieb im Freien mit höchstens 25 Personen erlaubt. Hier benötigen alle Personen einen Test.

Im Innenbereich ist nun auch der Trainingsbetrieb des organisierten kontaktfreien Sports in Gruppen erlaubt, wobei die zulässige Personenzahl auf eine Person je 20 angefangene Quadratmeter, höchstens aber auf 10 Personen begrenzt ist. Alle Personen benötigen einen Test.

Sinkt die Inzidenz unter 50, sind beim Trainingsbetrieb des organisierten Sports Zuschauer zugelassen – 100 im Außen- oder 50 im Innenbereich, auch hier mit Test und Kontaktnachverfolgung.

Bei Einhaltung von Abstandsregelungen und negativem Test sind auch Kurse insbesondere in Fitness- und Sportstudios, Tanz- und Ballettschulen sowie Yoga- und andere Präventionskurse mit höchstens zehn Personen zuzüglich Trainer möglich.

Kultur und Freizeit

Museen, Ausstellungen und Zoos können bei einer Inzidenz unter 100 öffnen. Es ist ein Anwesenheitsnachweis erforderlich. Kulturveranstaltungen in geschlossenen Räumen sind möglich. Dabei darf nur jeder zweite Platz belegt werden. Maximal 50 Besucher sind bei einer Inzidenz unter 100 zulässig, bei einer Inzidenz unter 50 maximal 200. Ein Test und die Kontaktnachverfolgung sind erforderlich.

Outdoor sind max. 200 Personen (Inzidenz unter 100), bzw. maximal 300 (Inzidenz unter 50) erlaubt – jeweils mit Test und Kontaktnachverfolgung.

Schiffsausflüge sind möglich, soweit ein medizinischer Mund-Nasenschutz getragen wird. Reisebusreisen, Stadtrundfahrten und vergleichbare touristische Angebote bleiben untersagt.

Veranstaltungen

Veranstaltungen bleiben generell untersagt. Die Ausnahme sind professionell organisierte Veranstaltungen im Freien mit höchstens 20 Teilnehmern. Diese sind bei einer Inzidenz von unter 100 gestattet, wenn Hygiene und Zugangsbegrenzungen eingehalten werden – Genesende und Geimpfte bleiben bei der Berechnung unberücksichtigt. Es bestehen Test- und Maskenpflicht. Bei einer Inzidenz von unter 50 sind professionell organisierte Veranstaltungen mit höchstens 50 Teilnehmenden gestattet.

Badeanstalten, Schwimmbäder 

Badeanstalten, Schwimmbäder und Heilbäder sind geöffnet. Für Innenbereiche gilt eine Zugangsbeschränkung (1 Person je 20 Quadratmeter). Es besteht Testpflicht und die Pflicht zum Führen eines Anwesenheitsnachweises.

Fitnessstudios

Fitnessstudios sind mit Tests und Kontaktnachverfolgung geöffnet. Es gibt eine Zugangsbeschränkung (eine Person je 20 Quadratmeter).

Körpernahe Dienstleistungen

Friseursalons, Kosmetikstudios, Nagelstudios, Piercing- und Tattoostudios können öffnen. Eine Anwesenheitsnachweis muss geführt werden und es gilt eine Maskenpflicht. Die Pflicht zur Terminvereinbarung entfällt allerdings.

Gastronomie und Beherbergung

Innen- und Außengastronomie können mit negativem Test genutzt werden. Für die maximale Gästezahl gelten dabei konkrete Vorgaben: Zwischen den Tischen muss ein Abstand von 1,50 Meter eingehalten werden; je 2,5 angefangene Quadratmeter Innenfläche ist ein Gast zulässig. Der Innenbereich darf nur von 6 bis 22 Uhr geöffnet werden. Bei Mitnahme von Speisen oder Außer-Haus-Verkauf gilt keine Testverpflichtung.

Hotels, Pensionen und andere Beherbergungsbetriebe dürfen wieder öffnen, Anwesenheitsnachweise sind erforderlich. Übernachtungsgäste müssen vor Betreten der Unterkunft und danach alle 48 Stunden einen aktuellen Test vorweisen. Beim autarken Tourismus gilt die Testverpflichtung nur einmalig bei Ankunft.

Kontaktbeschränkungen

Bei einer Inzidenz unter 100 gilt weiterhin: Ein Hausstand darf sich mit einem weiteren Hausstand treffen, wobei dieser aus maximal fünf Personen bestehen darf. Bei einer Inzidenz unter 50 gilt: Ein Hausstand darf sich mit maximal fünf weiteren Personen treffen – egal aus wie vielen Hausständen die Personen sind.

Öffentlicher Personennahverkehr

Die FFP2-Masken-Pflicht im Öffentlichen Personennahverkehr bleibt für Personen ab 16 Jahren bestehen, für 6- bis 15-Jährige ist das Tragen eines medizinischen Mund-Nasen-Schutzes erlaubt. Dies gilt auch für die Nutzung des Schülerverkehrs.

Kindertagesstätten

Kitas öffnen bei einer Inzidenz von unter 100 im eingeschränkten Regelbetrieb, bei einer Inzidenz unter 50 kehren sie in den Regelbetrieb zurück.