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Infektionsschutzgesetz Sachsen-Anhalt hilft Schulen bei Notbremse-Regeln

Nach Verunsicherung in Kommunen und Schulen gibt Sachsen-Anhalt den Schulen noch doch einheitliche Regeln für das neue Corona-Notbremse-Gesetz des Bundes vor: Die Präsenzpflicht an Schulen bleibt ausgesetzt, die Maskenpflicht wird verschärft. Vierte Klassen sollen auch bei geschlossenen Schulen unterrichtet werden.

Von Alexander Walter Aktualisiert: 27.4.2021, 11:29

Magdeburg. Nach Verunsicherung in den für die Umsetzung der neuen Corona-Notbremse zuständigen Kreisen und Großstädten, gibt Sachsen-Anhalts Bildungsministerium den Schulträgern nun doch landesweit einheitliche Regeln an die Hand. Das Haus von Bildungsminister Marco Tullner (CDU) hat dafür am Montag einen Brief an alle Schulleitungen verschickt. Die wichtigsten Regelungen im Überblick:

  • Die Präsenzpflicht für alle Schüler bleibt auch mit dem Notbremse-Gesetz ausgesetzt. Begründet wird das damit, dass dies dem Ziel des Infektionsschutzes diene. Eltern müssen schriftlich anmelden, dass sie ihr Kind aus der Schule nehmen.
  • Ab 3. Mai sind in Schulen und auf dem Gelände nur noch medizinische Masken (OP-, FFP2- oder KN95-Masken) erlaubt, wo bislang nur eine Mund-Nasenbedeckung notwendig war. Im Schülerverkehr sind die Regeln laut Notbremse-Gesetz allerdings schon jetzt noch strenger: Hier dürfen nur FFP2- oder vergleichbare Masken getragen werden. Eine OP-Maske reicht also nicht.
  • Für die Unterrichtsformen gelten die Schwellenwerte des Notbremse-Gesetzes: Liegt die Sieben-Tage-Inzidenz (Zahl Neuinfektionen je 100.000 Einwohner und Woche) drei Tage über 100, gilt ab dem übernächsten Tag Wechselunterricht. Klassen werden dann in Halbgruppen geteilt: Eine Hälfte lernt in der Regel zu Hause, die andere in der Schule.
  • Bei einer Inzidenz oberhalb 165 über drei Tage wechseln die Schulen am übernächsten Tag in den Distanzunterricht. Ausgenommen sind die Abschlussjahrgänge. Dazu zählen die Klassen 9 und 10 in Prüfungsvorbereitung an Sekundarschulen sowie die Abiturjahrgänge 11 und 12 oder 12 und 13 - ausdrücklich gehören aber auch die vierten Klassen der Grundschulen dazu.
  • Die Teilnahme am Präsenzunterricht ist nur erlaubt, wenn Schüler und Lehrer vor Schulbeginn zwei Mal pro Woche eine aktuelle Bescheinigung über ein negatives Corona-Testergebnis vorlegen. Alternativ können Schüler in der Schule unter Anleitung einen Corona-Schnelltest absolvieren. Schüler und Lehrer mit ärztlichem Attest können sich vom Präsenzunterricht befreien lassen.

Die Regeln finden sich ausführlich auch auf der Webseite des Bildungsministeriums: https://mb.sachsen-anhalt.de/