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rechtsextremistischer Verdachtsfall Verfassungsschutz Sachsen-Anhalt kann AfD als Verdachtsfall einordnen

Nach Verwaltungsrichtern in Köln haben nun auch Richter in Magdeburg entschieden, welche Möglichkeiten der Verfassungsschutz mit Blick auf die AfD hat.

11.03.2022, 14:53
Der sachsen-anhaltische Verfassungsschutz darf die AfD nach einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts Magdeburg als rechtsextremistischen Verdachtsfall einordnen und beobachten.
Der sachsen-anhaltische Verfassungsschutz darf die AfD nach einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts Magdeburg als rechtsextremistischen Verdachtsfall einordnen und beobachten. Foto: dpa/ZB/Symbol/Monika Skolimowska

Magdeburg/dpa - Der sachsen-anhaltische Verfassungsschutz darf die AfD nach einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts Magdeburg als rechtsextremistischen Verdachtsfall einordnen und beobachten. Eine Klage der AfD sei abgewiesen worden, teilte das Gericht am Freitag mit. Die Partei hatte eine einstweilige Anordnung erwirken wollen, damit sie nicht beobachtet werden darf. Aus Sicht der Richter liegen die Voraussetzungen für die Einstufung der AfD als Verdachtsfall vor.

"Die Kammer sah jedenfalls hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass die AfD Bestrebungen verfolge, die sich gegen die durch die Verfassung geschützte Menschenwürde und das Demokratieprinzip in ihrem Wesensgehalt richten."

Entscheidung noch nicht rechtskräftig

Es sei rechtlich zulässig und geboten, die AfD zu beobachten, um zu klären, ob die Partei verfassungsfeindliche Bestrebungen verfolgt, erklärte das Gericht. Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig.

Innenministerin Tamara Zieschang (CDU) erklärte: "Dieser Beschluss schafft weitere Klarheit und bestätigt unsere Rechtsauffassung. Wenn er rechtskräftig wird, ermöglicht er es dem Verfassungsschutz, mit allen ihm zur Verfügung stehenden Mitteln seinem gesetzlichen Auftrag nachzukommen."

Vor wenigen Tagen hatte das Kölner Verwaltungsgericht entschieden, dass das Bundesamt für Verfassungsschutz die AfD als Verdachtsfall einstufen und beobachten darf. Die Entscheidung ermöglicht dem Bundesamt für Verfassungsschutz unter bestimmten Voraussetzungen die Überwachung von Kommunikation sowie den Einsatz von V-Leuten und anderen nachrichtendienstlichen Mitteln. Die AfD hatte gegen die Bewertung der Verfassungsschützer geklagt. Auch die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig; es kann Berufung eingelegt werden.

"systematische Ausgrenzung von Personen"

Das Verwaltungsgericht Magdeburg erklärte, für eine von der AfD verfolgte Aushöhlung der vom Grundgesetz geschützten Menschenwürde spreche aus seiner Sicht "die systematische Ausgrenzung von allen Personen, die nicht über 'ethnische Eigenschaft, Deutscher zu sein' verfügten". Es gebe eine "tendenzielle Überbetonung der Abstammung, was mit den Wertvorstellungen des Grundgesetzes nicht vereinbar sei". Hinreichende Anhaltspunkte für eine zielgerichtete Diffamierung dieses Personenkreises habe die Kammer insbesondere in der Wortwahl, dem Inhalt und Umfang von Äußerungen auf Landes- und kommunaler Ebene gesehen.

In einer Vielzahl von Äußerungen mit Bezug auf staatliche Institutionen hätten die Richter Anhaltspunkte für Bestrebungen gegen den Wesenskern der bestehenden demokratischen Verhältnisse erkannt. "Diese Äußerungen gingen in massiver Weise über die bloße Kritik an bestehenden Zuständen hinaus und verunglimpften diese in bewusst überzogener Weise", hieß es in der Mitteilung des Verwaltungsgerichts weiter. Ziel sei es, diesen Institutionen und damit den demokratischen Verhältnissen ihre Daseinsberechtigung abzusprechen.

Das Verwaltungsgericht Magdeburg betonte zudem, dass sich Maßnahmen des Verfassungsschutzes auch gegen eine Partei richten könnten, die einen nicht unbeachtlichen Teil der Parteienlandschaft der Bundesrepublik Deutschland repräsentiere.