1. Startseite
  2. >
  3. Sachsen-Anhalt
  4. >
  5. Leseranwältin
  6. >
  7. Ratgeber: Leseranwältin - Mauerbau und Nachbarschaftsstreit um Grundstücksabgrenzung

Leseranwältin Nachbarschaftsstreit um Grundstücksabgrenzung

Eine Leserin kritisiert die neue Mauer ihres Nachbarn / Rechtliche Aspekte und Möglichkeiten der Einigung

Von Gudrun Oelze Aktualisiert: 24.07.2023, 13:05
Die Gartenmauer des Nachbarn bestehe aus purem Beton, beschwerte sich eine Volksstimme-Leserin während ihres Anrufs bei der Leseranwältin.
Die Gartenmauer des Nachbarn bestehe aus purem Beton, beschwerte sich eine Volksstimme-Leserin während ihres Anrufs bei der Leseranwältin. IMAGO/imagebroker

Stendal - Seit gut einem halben Jahrhundert schon bewohnt eine Leserin im Landkreis Stendal ein Eigenheim-Grundstück. Seit jeher war der Hof zum Nachbargrundstück durch eine Mauer getrennt. Dessen neuer Eigentümer hat diese Mauer nun aber gegen den Willen seiner Nachbarn durch eine neue ersetzt. Der Anblick auf ihrer Seite, so die Leserin, sei „unmöglich“, pure Betonplatten, die nicht dem entsprechen, was sonst im Ort üblich sei. Zudem wurde ein von ihrer Familie vor etlichen Jahren an der Mauer befestigter Regenschutz zum Hofeingang einfach mitentfernt.

Ihre Frage: Darf der Nachbar die Mauer so bauen, wie er will, oder muss er sich mit den Nachbarn abstimmen? Antwort erhielten wir vom Verband Deutscher Grundstücksnutzer VDGN. „Generell darf jeder sein Grundstück einfrieden“, betonte eingangs Verbandssprecher Dr. Hagen Ludwig. Die Einfriedung müsse jedoch auf eigenem Grund erfolgen – es sei denn, man einige sich mit dem Nachbarn darüber, den Zaun auf die gemeinsame Grenze zu stellen.„Die Art und Weise der möglichen Einzäunung wird oft in Bebauungsplänen oder kommunalen Satzungen geregelt. Dazu sollte man sich im Bauamt der Stadtverwaltung erkundigen“, rät VDGN-Präsidiumsmitglied Ludwig. Ansonsten habe man sich danach zu richten, wie Zäune und Mauern in dem jeweiligen Wohngebiet ortsüblich gestaltet sind. Lässt sich eine solche Ortsüblichkeit nicht feststellen, könne in Sachsen-Anhalt eine bis zu zwei Meter hohe Mauer errichtet werden, informiert er.

Anlieger müssen vorher informiert werden

Die genauen Regelungen für die Einfriedung sind vor allem im Nachbarschaftsgesetz von Sachsen-Anhalt (siebter Abschnitt, §§ 22–28) zu finden. Danach ist die Absicht, eine Einfriedung zu errichten, zu beseitigen, durch eine andere zu ersetzen oder wesentlich zu verändern, dem Nachbarn des angrenzenden Grundstücks unter Mitteilung der Einzelheiten des Vorhabens jedoch mindestens vier Wochen vor Beginn der Arbeiten schriftlich anzuzeigen. „Das heißt aber nicht, dass der Nachbar die Erlaubnis geben muss. Ihm soll jedoch Gelegenheit gegeben werden, seine Einwände vorzubringen und gegebenenfalls – wenn keine Einigung erreicht wird – eventuell auch rechtliche Schritte einzuleiten.“

Insgesamt aber sei für die Errichtung und Instandhaltung der Einfriedung allein der Nachbar zuständig, auf dessen Grundstück diese steht. Die Einfriedung – hier die Mauer – wäre dann sein Eigentum.

Anspruch auf Änderung der Einfriedung besteht

Der Nachbar habe jedoch Anspruch auf Änderung oder Beseitigung einer Einfriedung, die den Regelungen des Nachbarschaftsgesetzes nicht entspricht. Dieser Anspruch verfristet jedoch. Er ist ausgeschlossen, wenn der Nachbar nicht binnen Jahresfrist Klage erhoben hat. Die Frist beginnt mit dem Schluss des Kalenderjahres der Errichtung oder, wenn eine solche Einfriedung erneuert wird, ihrer Erneuerung.

Ergänzend zum konkreten Fall meint Dr. Ludwig: „Steht die Mauer vollständig auf dem Grundstück des Nachbarn, ist sie also sein Eigentum und er kann diese – nach Ankündigung (siehe oben) – abreißen. Es sei denn, bilateral ist etwas anderes vereinbart worden, als die Nachbarfamilie den Regenschutz angebracht hatte. Steht die Mauer jedoch genau auf der Grundstücksgrenze, handelt es sich um eine sogenannte gemeinsame Grenzeinrichtung, die beiden Nachbarn zu gleichen Teilen gehört. Die Mauer darf dann nur im gegenseitigen Einvernehmen beseitigt oder verändert werden.“

Da es bei unserer Leserin in der Altmark dazu bisher keine genauen Angaben gibt, soll nun eine ordentliche Vermessung ergeben, auf welchem Grundstück genau die Mauer steht.