Leseranwalt Reisefalle versteckt im Kleingedruckten
Vermeintliche Gratis-Reise stellte sich als „teures Vergnügen“ heraus. Alles begann mit einer Bustour, auf der das „Superangebot“ offeriert wurde.

Magdeburg/clt. - Es war zu schön, um wahr zu sein. Denn die Angelegenheit hatte einen gewaltigen Haken. Der war für eine Leserin aus Gerwisch allerdings nicht auf Anhieb zu erkennen, als sie eine vermeintliche Gratisreise buchte. Alles begann mit einer Bustour im September 2024, bei der ein Reiseunternehmen seine Angebote präsentieren wollte. Dass sich die Fahrt als Verkaufsveranstaltung für Magnetdecken herausstellte, machte die Leserin zwar stutzig. Aber das Angebot, dazu noch eine Reise geschenkt zu bekommen, klang zu verlockend. Und so wurden 4 Tage Sauerland für zwei Personen im März 2025 gebucht.
Scheinbar wie abgesprochen
Wenig später flatterte die Reisebestätigung ins Haus. „Sonderpreis 0 Euro“, „Anzahlung 0“, Rechnungssumme „0“ war darauf deutlich zu lesen. Alles, wie abgesprochen – scheinbar. Wäre da nicht plötzlich von einer Kaution in Höhe von 49,90 Euro pro Person die Rede gewesen. Die solle als Sicherung für die Hotelbuchungen dienen und bei Antritt der Reise erstattet werden, hieß es. Das sei Bestandteil des geschlossenen Vertrages. In der Tat steht ein entsprechender Passus auf der Rückseite der Reisebestätigung. Den zu finden, bedarf es aber eines Adlerauges, denn der Begriff „Kleingedrucktes“ ist in diesem Fall wörtlich zu nehmen.
Zähneknirschend zahlte die Leserin den Betrag. Doch dabei blieb nicht. Als wenig später eine weitere Rechnung über zweimal 400 Euro ins Haus flatterte, reichte es ihr. Diesmal sollte sie für ein „Komplettpaket“ bezahlen, denn die Reise selbst (Anfahrt, Unterkunft, Frühstück) sei zwar gratis, für Zusatzleistungen wie Mittagessen und Programm aber ein Mindestumsatz zu berappen. „Muss ich das bezahlen?“, wandte sich die Leserin, der die Lust am Reisen inzwischen vergangen war, schließlich an die Redaktion. Den geplanten Termin ließ sie sausen.
Wir reichten die Frage an Diane Rocke weiter. „Muss sie nicht!“, so die eindeutige Auskunft der Referentin der Verbraucherzentrale Sachsen-Anhalt, nach einem Blick auf die entsprechenden Unterlagen. „In einem Reisevertrag müssen alle Informationen detailliert aufgeführt und deutlich erkennbar sein“, sagt sie.
Versteckte Klauseln
Solche in den AGB versteckten Klauseln seien unzulässig und daher unwirksam. Außerdem sei die Widerrufsbelehrung in diesem Fall fehlerhaft, erkannte sie auf den ersten Blick. Damit verlängere sich die Frist, vom Vertrag zurückzutreten, auf ein Jahr und 14 Tage. Nach der zweiten Rechnung hat die Leserin nichts mehr von dem Reiseanbieter gehört. Mahnungen trafen bisher nicht ein.
Dennoch empfiehlt die Verbraucherschützerin, unter Berufung auf die genannten Punkte, im Nachhinein einen Widerruf an das Unternehmen zu schicken, natürlich per Einschreiben und Rückschein. Auch den bereits bezahlten Betrag können sie zurückfordern und notfalls einklagen. Ob das erfolgversprechend ist, sei dahingestellt. Die Firma hat ihren Sitz in der Schweiz.