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Städtevergleich Magdeburg versus Halle: Im Süden werden weniger Geschenke verteilt

Wer anderen eine Freude bereiten will, der verschenkt Geschenke. Nach einer aktuellen Auswertung liegt Magdeburg da deutlich vor Halle. Auch gibt es weitere Überraschungen.

Von Sebastian Rose Aktualisiert: 11.07.2022, 11:05
Ein Geschenkgutschein wird laut
Ein Geschenkgutschein wird laut dem Anbieter "Wunschgutschein" deutlich häufiger in Magdeburg als in Halle verschenkt. Symbolfoto: Swen Pförtner

Magdeburg/Halle - Zugegeben: Ein Gutschein ist nicht die ausgefallenste Form eines Geschenks. Wer kurz vor knapp beispielsweise vor dem Geburtstag der Tante noch eben ein Präsent kaufen möchte, dem erscheint diese kleine Gutschrift aber eben doch als geeignet. Warum auch immer sehen dies aber die Hallenser ganz anders.

Der Vermarkter "Wunschgutschein" wertete in einer Analyse das Schenkverhalten von insgesamt 80 deutschen Großstädten und 240.000 verschenkten Gutscheinen aus. Konkret wurde untersucht, wie viele Gutscheine pro 10.000 Einwohner verschenkt wurden. "Dabei haben wir ausschließlich Städte überprüft, in denen seit 2018 mindestens 100 Gutscheine verschenkt wurden", so der Anbieter.

Bundesweiter Spitzenreiter ist Bergisch-Gladbach mit 117,5 verschenkten Vouchers pro 1.000 Einwohner. Dicht gefolgt von Düsseldorf, Berlin und Köln. Auf dem 23. Platz liegt die Landeshauptstadt Sachsen-Anhalts. Rund 93,4 verschenkte Gutscheine pro 1.000 Einwohner Magdeburgs hat laut eigenen Aussagen der "Wunschgutschein"-Hersteller verkauft. Kurios: Auf dem Platz davor liegt die Stadt Bielefeld, die einer urbanen Legende nach nicht einmal existieren soll.

Halle bei Weihnachtskarten nicht einmal auf der Liste

Auf dem vorletzten von 80 Plätzen liegt dann der ewige Rivale Magdeburgs: Halle an der Saale. Lediglich 11,9 Gutscheine wurden pro 1.000 Einwohner verkauft. Schlechter ist nur noch Ludwigshafen am Rhein. Fakt ist: Wohl kaum ein Magdeburger kann Gutes über Halle berichten. Aber das anscheinend die Hallenser sich nicht einmal gegenseitig leiden können, ist neu. Dies gilt, wenn es nach dem Anbieter der Wunschgutscheine geht, besonders für die Geburtstagsmotive der Gutscheinverpackungen. Dort belegt Halle/Saale den letzten Platz. Magdeburg befindet sich unter den Top 25.

Noch deutlicher wird es bei den Weihnachtsmotiven: Magdeburg liegt auf dem 11. Platz, Halle befindet sich nicht einmal in der Tabelle, weil zu wenige Gutscheine mit dem festlichen Motiv verkauft wurden.

Bei aller Häme gehört sicherlich auch zur Wahrheit, dass die Hallenser gegebenenfalls einfach andere Gutscheine und Geschenke erwerben, aber ob dieses Argument für alteingesessene Magdeburger zählt, sei dahingestellt.

Befristung bei Gutscheinen beachten

Am Ende noch ein kleiner Tipp des Autors: Selbst erstellte Gutscheine kommen meist bei den Liebsten besser an als vielleicht unpassende Technik-Gutschriften für die Oma. "Zeit-zu-zweit", "Papa-Sohn-Tag" oder "Ich-decke-den-Frühstückstisch" bietet sich da an. Aber: Unbedingt an die Ablaufzeit denken und schriftlich vermerken. Am besten mit einem kleinen selbsterstellten Annahmevertrag. Denn wie überall in Deutschland gibt es klare Regeln.

"Auch wenn auf einem Gutschein keine Befristung vermerkt ist, können Sie ihn nicht unbegrenzt einlösen. Allgemein gilt eine Verjährungsfrist von drei Jahren", informiert  die Verbraucherzentrale. Anschließend müsse der Anbieter weder den Gutschein einlösen noch den darauf vermerkten Geldwert – abzüglich seines entgangenen Gewinns – erstatten. "Er kann sich vielmehr darauf berufen, dass der Gutschein verjährt ist. Deshalb müssen Sie auch einen unbefristeten Gutschein spätestens innerhalb von drei Jahren einlösen. Diese Frist beginnt jedoch immer erst am Schluss des Jahres, in dem der Gutschein erworben wurde.

Im Übrigen gilt: Läuft die Frist ab, aber es sind noch keine drei Jahre seit dem Kauf des Gutscheins vergangen, könne der Beschenkte zwar nicht mehr die Einlösung des Gutscheins verlangen, haben aber nach Auffassung der Verbraucherzentrale einen Anspruch darauf, dass der Geldwert des Gutscheins erstattet wird. Allerdings dürfe der Händler seinen entgangenen Gewinn einbehalten. "Wie hoch dieser entgangene Gewinn sein kann, ist eine Frage, die im Einzelfall beantwortet werden muss", so die VZ.

Im Falle des Autors wurden als Kind eine Menge unbedachter Gutscheine verteilt. Ein großer Fehler, wie sich später herausstellte! Die Eltern verweigern beharrlich der Herausgabe der Schriftstücke, lösen diese teils doppelt und dreifach ein und verweisen immer wieder darauf, dass das Ausstelldatum des Gutscheins nirgendwo vermerkt wurde. Angeblich seien alle Gutscheine erst genau 2,5 Jahre alt...

Deswegen ging es auch direkt nach dem Schreiben des Artikels im Home-Office ans Geschirrspülen nach Feierabend. Aber dafür extra zur Verbraucherzentrale rennen?