Mundschutz So wird die Maskenpflicht begründet
Wer einkauft oder mit Bus und Bahn fährt, muss in Sachsen-Anhalt ab Donnerstag (23. April) eine Mund-Nasen-Bedeckung tragen.
Magdeburg l Die offizielle Begründung der Landesregierung für die Mund-Nasen-Bedeckung liegt vor. Der öffentliche Personennahverkehr (ÖPNV) sei Teil der Daseinsfür- und -vorsorge und zur Gewährleistung der Mobilitätserfordernisse großer Bevölkerungsteile unentbehrlich und werde deshalb nicht eingeschränkt, heißt es darin. „Gleichzeitig kommen im ÖPNV eine Vielzahl von Menschen auf engem Raum zusammen, und der Mindestabstand von 1,5 Metern kann nicht immer eingehalten werden.“ Bei Covid-19 handele es sich um eine hauptsächlich durch Tröpfcheninfektionen übertragene Atemwegserkrankung. Die Übertragung finde also durch Husten, Niesen, Aussprache und Atmung statt.
„Deshalb wird zum Fremdschutz im ÖPNV für die Fahrgäste das Tragen einer textilen Barriere im Sinne eines Mund-Nasen-Schutzes vorgeschrieben. Für das Fahrpersonal gilt dies ausdrücklich nicht.“ Zum einen wäre dies ein Verstoß gegen Paragraf 23 der Straßenverkehrsordnung, welcher Kraftfahrzeugführern eine Verhüllung des Gesichts untersage. „Zum anderen ist eine Gefährdung der Fahrgäste durch das Fahrpersonal aufgrund der abgesonderten Position, teilweise auch in Kabinen, regelmäßig ausgeschlossen.“ Und: „Kleinkinder unter zwei Jahren sollen keine Community-Maske tragen, sie könnten dadurch gefährdet werden.“
Um die Beschaffungswege für die Mund-Nasen-Bedeckung so niederschwellig wie möglich zu halten, seien aus Baumwolle oder anderem geeigneten Material, etwa Rohseide, selbst hergestellte Masken, aber auch Schals, Tücher und Buffs aus diesen Materialien ausrei-chend. „Dies können auch bereits in jedem Haushalt vorzufindende Dinge aus Baumwollstoff, wie beispielsweise ein Geschirrtuch aus Baumwolle, ein T-Shirt aber auch ein Halstuch aus Rohseide sein.“
Ladengeschäfte mit mehr 800 Quadratmetern Verkaufsfläche bleiben geschlossen. Über dieser Größenordnung beginne nach der Baunutzungsverordnung die Großflächigkeit, „und es besteht die Gefahr, dass große Märkte und Möbelhäuser auch große Menschenmengen anziehen, die es aufgrund der Pandemie zu verhindern gilt“, heißt es in der Begründung. Entscheidend sei, welche Verkaufsfläche im jeweiligen Miet-, Pachtvertrag oder der jeweiligen Baugenehmigung angegeben sei.
Eine eigenständige Verkleinerung der Verkaufsfläche durch Absperrungen oder ähnliches stelle keine zulässige Maßnahme zur Öffnung der jeweiligen Ladengeschäfte dar, „da damit zusätzlich zur Sogwirkung der entsprechenden Geschäfte auch noch ein größerer Andrang und eine Verringerung der Verkehrsflächen durch Konzentration der angebotenen Waren im geöffneten Bereich zu befürchten ist“.
Voraussetzung der Öffnung kleinerer Geschäfte ist, dass die Hygieneregeln und Zugangs-begrenzungen werden. Zudem ist auch in den Ladengeschäften ab Donnerstag (23. April) ein Mund-Nasen-Schutz zu tragen. Personal in Ladengeschäften, das durch andere Schutzeinrichtungen etwa Plexiglasscheiben oder ähnliches von den Kunden abgetrennt sei, müsse eine solche textile Barriere nicht tragen, da der Fremdschutz der Kunden in diesem Fall anderweitig gewährleistet sei. „Ein Schutz des Verkaufspersonals ist durch die textile Barriere der Kunden sowie die zusätzliche Schutzvorrichtung ausreichend sichergestellt. Da die textile Barriere in der Regel keinen Eigenschutz bietet, wäre eine Trageverpflichtung für diesen Personenkreis unverhältnismäßig.“