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Notbetreuung Diese Berufsgruppen dürfen Anträge stellen

Die Betreuung der Kinder von Schlüsselpersonen im soll gewährleistet sein. Welche Bedingungen müssen dazu erfüllt werden?

Von Martin Weigle 25.04.2020, 01:01

Magdeburg l Wann haben Eltern Anspruch auf Notbetreuung ihres Kindes? Grundsätzlich gilt: Notbetreuung gibt es nur für Kinder, die das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Ausnahmen sind vorgesehen, wenn das Kind einen besonderen pädagogischen Bedarf hat, oder behindert und auf Hilfe angewiesen ist.

Anspruch auf Notbetreuung besteht auch, wenn ein Elternteil oder des Kindes zu einer Berufsgruppe gehört, die als systemrelevant eingestuft wurde. Alleinerziehende die einen solchen Beruf ausüben sind ebenfalls Antragsberechtigt. Härtefallprüfungen werden von den Landkreisen vorgenommen. Diese können noch weitere Ausnahmen zulassen.

Die Anträge müssen mit einem entsprechenden Nachweis des Arbeitgebers versehen sein, indem dieser die Unverzichtbarkeit des Arbeitnehmers bestätigt und flexible Arbeitszeiten sowie besondere Möglichkeiten der Berufsausübung, wie zum Beispiel Home-Office, ausschließt. Die systemrelevanten Berufe wurden in der vierten Verordnung zur Eindämmung des Coronavirus in verschiedene Gruppen unterteilt.

In Gruppe eins ist das Personal zur Erhaltung der Infrastruktur zur medizinischen, veterinärmedizinischen, pharmazeutischen und pflegerischen Versorgung einschließlich der zur Aufrechterhaltung dieser Versorgung notwendigen Unternehmen (unter anderem Pharmazeutische Industrie, Medizinproduktehersteller, Medizinischer Dienst der Krankenversicherung, Krankenkassen) aufgeführt. Weiterhin zählen Unterstützungsbereiche (zum Beispiel Reinigung, Essensversorgung, Labore und Verwaltung), die Justiz-, Maßregel- und Abschiebungshaftvollzugseinrichtungen, die Altenpflege, die ambulanten Pflegedienste, die Kinder und Jugendhilfe und die Behindertenhilfe dazu.

Zu Gruppe zwei zählen Mitarbeiter von Behörden. Dazu zählen die Landesverteidigung, also Mitarbeiter und Angehörige der Bundeswehr. Des Weiteren Angehörige von Parlament, Justiz (einschließlich Rechtsanwälte und Notare), Regierung und Verwaltung. Hinzu kommen Mitarbeiter von Justiz- und Abschiebungshaftvollzugseinrichtungen,  der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (Polizei) einschließlich Agentur für Arbeit, Jobcenter, Behörden des Arbeits-, Gesundheits- und Verbraucherschutzes, der Straßenmeistereien und Straßenbetriebe sowie Einrichtungen der nichtpolizeilichen Gefahrenabwehr. Dies umfasst gerade auch die freiwillige Feuerwehr und den Katastrophenschutz, die im ländlichen Raum das Rückgrat der nichtpolizeilichen Gefahrenabwehr darstellen. 

In der dritten Gruppe folgen notwendige Einrichtungen der öffentlichen Daseinsvorsorge zur Sicherstellung der öffentlichen Infrastrukturen wie Medien, Presse und Telekommunikationsdienste, dabei insbesondere Einrichtung zur Entstörung und Aufrechterhaltung der Netze. Weiterhin Berufe bei der  Sicherstellung der Energie-  (z. B. Strom-,Wärme-, Gas- und Kraftstoffversorgung) und Wasserversorgung. Hinzu kommen Angestellte im Finanzbereich und Versicherungen (z. B. Bargeldversorgung, Sozialtransfers) sowie im öffentlichen Personennahverkehr, Schienenpersonenverkehr und von Entsorgungsunternehmen.

Ebenso Mitarbeiter der Landwirtschaft sowie der Versorgungseinrichtungen des Handels und Dienstleistungssektors (Produktion, Groß- und Einzelhandel) jeweils inklusive Zulieferung und Logistik. So gehört die Papierindustrie, als Basis für Zeitungen ebenso zur kritischen Infrastruktur, wie Raffinerien oder Werke für Bioethanol. Auch der Begriff der Lebensmittelindustrie ist weit auszulegen und umfasst auch die Herstellung von Kaffee, Tee oder Süßwaren und Gebäck.

In den Gruppen vier und fünf werden noch einzelne besondere Berufsgruppen genannt, die aufgrund notwendiger Betreuungsleistungen, wie Personal von Schulen und Kitas, bestehender Beratungspflichten, wie der Schwangerschaftskonfliktberatung oder der besonderen Notlagen (Frauen- und Kinderschutz sowie sozialer Kriseninterventionseinrichtungen) zum unentbehrlichen Schlüsselpersonal gezählt. Außerdem werden gehören auch Bestatter und Beschäftigte in Krematorien zur Gruppe der systemrelevanten Berufe und haben demnach Anrecht auf Notbetreuung ihrer Kinder.

Generell soll eine Notbetreuung der Kinder nur dann erfolgen, wenn eine Betreuung durch die Familie oder auf anderem Weg nicht geleistet werden kann. Inwieweit die Notbetreuung auf weitere Berufsgruppen ausgedehnt wird ist derzeit noch ungewiss. Das Landessozialministerium arbeitet zurzeit an einer Anpassung des Erlasses zur vierten Eindämmungsverordnung. Aussagen zu Änderungen am aktuell gültigen Erlass konnten am Freitag vom Ministerium nicht gemacht werden, da ein Entwurf noch nicht abschließend bearbeitet sei.