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Landgericht Sexueller Missbrauch eines Kindes? Nun gibt es Zweifel an Zeugen

Warum die Strafkammer an den Aussagen des Zeugen zum sexuellen Missbrauch eines Kindes zweifelt.

Von Andreas Behling Aktualisiert: 10.01.2022, 13:59
Das Landgericht Dessau
Das Landgericht Dessau Foto: Thomas Ruttke

Dessau/Annaburg/MZ - Am 11. August 2021 verhängte das Amtsgericht Wittenberg gegen einen Mann aus Annaburg eine Haftstrafe von eineinhalb Jahren. Diese erste Instanz war zur Überzeugung gekommen, dass sich der 44-Jährige, der inzwischen in einem anderen Bundesland lebt, des sexuellen Missbrauchs eines Kindes schuldig gemacht hatte. Kurz nach den Plädoyers im Berufungsprozess vor der 4. Strafkammer des Landgerichts Dessau-Roßlau spekulierte Staatsanwalt Frank Pesselt allerdings, womöglich komme das Gericht nunmehr zu einer Absenkung des Strafmaßes.

Indizien dafür und dagegen

Der Anklagevertreter sollte sich irren. Die Kammer unter dem Vorsitz von Thomas Knief gelangte zum Freispruch des Angeklagten. „Notwendig für eine Verurteilung ist stets die Überzeugung von der Täterschaft“, postulierte der Richter. Die gegen den Mann sprechenden Indizien - die es genau wie die für ihn sprechenden Indizien in dem Verfahren „in großem Maße“ gegeben habe - reichten dem Gericht „in der konkreten Situation nicht“, eine Sanktion zu verhängen.

Knief gab zu, dass dem Angeklagten seine einschlägigen Vorstrafen sicherlich wie ein Menetekel anhaften und man ihm die Tat, die sich am 11. Juli 2019 in einer Annaburger Gartensparte zugetragen haben soll, zutrauen könnte. Allerdings sei eine solche Vorgeschichte eben „kein hinreichender Grund für die erforderliche Überzeugungsbildung“. Dem Annaburger war vorgeworfen worden, sich während einer Party auf einer der Parzellen einen damals neunjährigen Jungen über die linke Schulter gelegt und ihm mehrfach über den Intimbereich gestrichen zu haben. Der Vorsitzende fand es zum Beispiel seltsam, dass ausgerechnet einem Menschen, über den es im Ort Gerede und Getuschel gab, dass er ein Kinderschänder sein könnte, die Aufgabe übertragen wurde, sich um die Kinder zu kümmern, die herumtollten und sich auf einem Trampolin tummelten.

Auffällig sei auch gewesen, so Knief, dass sich der mutmaßlich einzige Augenzeuge erst von dem Vorfall ein Foto schießen wollte, anstatt sofort laut rufend die ihm verdächtig erscheinende Aktion zu beenden. „Ein ‚Hey!‘ hätte gereicht, die Situation zu unterbrechen. Es ist sehr, sehr komisch, dass es nicht dazu kam“, hatte sich Verteidiger Malte Greisner in seinem Plädoyer gewundert. Der Anwalt bezeichnete den Zeugen als „extrem vorbereiteten Geschichtenerzähler“, der „nicht ganz die Wahrheit“ gesagt habe.

Greisner, der sich dankbar für die kritischen Nachfragen des Gerichts zeigte, umriss das Setting für den mutmaßlichen pädophilen Übergriff als „wahnwitzig“ und „völlig wild“. Demnach müsste sich sein Mandant inmitten der herumsitzenden Erwachsenen und spielenden Kinder den Jungen gegriffen haben, um sich beim Streichen über dessen Hose sexuell zu stimulieren. Dies widerspreche doch sehr stark dem Verhalten solcher Täter, fand der Verteidiger. „Die separieren ein Kind, um es ungestört anfassen zu können.“ Im Übrigen sei die beschriebene Position äußerst schwierig nachzuvollziehen. „Eine solche Haltung - mit dem Rücken auf der Schulter einer anderen Person liegend - tut doch weh. Aber ein ,Aua!’ hat niemand gehört.“

Keine Aussage dazu

Der Junge selbst - dies komme hinzu - habe weder in der Videovernehmung beim Amtsgericht noch bei der Polizei eine solche Konstellation beschrieben. „Und auch ein Neunjähriger weiß, wo an seinem Körper vorn und hinten ist.“ Zudem habe er vor der ersten Instanz nichts von einer Berührung am „Pullermann“ gesagt. Schon deswegen sei der Tatnachweis „nicht hinreichend“ erbracht. Zumal das vorgebliche Opfer ebenfalls nicht bestätigte, dass ihm drei Mal über das bedeckte Geschlechtsteil gestreichelt wurde.

Ein „Störgefühl“, dass die unbestrittenen Vorstrafen des 44-Jährigen hervorrufen könnten, erklärte der Verteidiger, dürfe jedenfalls nicht reichen, eine Bestrafung herbeizuführen. Der Argumentation - „Ich kann es nur betonen: Ich habe diese Handlung nicht begangen“, sagte der Annaburger in seinem letzten Wort - schloss sich die Berufungskammer an. Staatsanwaltschaft und Nebenklage können gegen diese Entscheidung in Revision gehen.