Kassel (dpa) - Die Deutsche Rentenversicherung darf Sozialversicherungsbeiträge von einem Zeitarbeitsunternehmen mit einem unwirksamen Tarifvertrag nachfordern. 2010 hatte das Bundesarbeitsgericht festgestellt, dass die Tarifgemeinschaft Christlicher Gewerkschaften für Zeitarbeit und Personalservice- Agenturen nicht die Anforderungen erfüllt, wirksame Tarifverträge abzuschließen. Das Bundessozialgericht in Kassel entschied, dass die Beitragsnachforderung auch für die Zeit vor dem BAG-Beschluss grundsätzlich zulässig ist.
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- Tarifvertrag ungültig - Rentenkasse darf Beiträge nachfordern
Tarifvertrag ungültig - Rentenkasse darf Beiträge nachfordern
16.12.2015Dieser Artikel ist älter als ein Jahr. Es gibt inhaltlich möglicherweise einen aktuelleren Stand.
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