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Fragen aus dem Arbeitsrecht Urlaub im Risikogebiet: Bekomme ich trotz Quarantäne Lohn?

Wird die Testpflicht abgeschafft, müssen Arbeitnehmer in Quarantäne, sollten sie aus dem Urlaub in einem Risikogebiet zurückkehren. Was bedeutet das für Beschäftigte?

19.07.2020, 23:01

Berlin (dpa/tmn) - Derzeit wird diskutiert, ob die Testpflicht für Reiserückkehrer aus Risikogebieten nach dem Ende der Sommersaison wieder abgeschafft werden soll.

Eine Urlaubsreise in ein Risikogebiet könnte dann in Deutschland wieder eine Quarantäne nach sich ziehen. Die 14-tägige Quarantäne soll man nur dann vorzeitig verlassen dürfen, wenn ein frühestens fünf Tage nach der Einreise gemachter Test negativ ausfällt.

Bislang wurde dazu überwiegend folgende Rechtsauffassung vertreten: Arbeitnehmer, die für die Zeit der Quarantäne nicht von zu Hause aus arbeiten oder weiteren Urlaub einsetzen können, hatten im Zweifel Pech und mussten auf ihren Lohn verzichten. "Wenn man schon vor der Reise von den Quarantänebestimmungen wusste, nimmt man die eigene Arbeitsunfähigkeit sehenden Auges in Kauf - und kann die Vergütung im Quarantänefall nicht auf den Arbeitgeber abwälzen", so Peter Meyer, Fachanwalt für Arbeitsrecht.

Laut Informationen des Bundesgesundheitsministeriums vom Mittwoch (26. August) greift aber für Reisende, die aus einem Corona-Risikogebiet zurückkehren und dann in Quarantäne müssen, Paragraf 56 des Infektionsschutzgesetzes.

Darin ist eine Entschädigungsregelung enthalten, wonach der Staat für Verdienstausfälle aufkommt, wenn jemand "Verboten in der Ausübung seiner bisherigen Erwerbstätigkeit unterliegt oder unterworfen wird und dadurch einen Verdienstausfall erleidet". Entsprechend müssen Arbeitnehmer keinen Urlaub nehmen und auch keinen Verdienstausfall befürchten, wenn sie von nach der Rückkehr aus einem Risikogebiet zu Hause bleiben müssen.

Auf die Nachfrage, ob der Staat auch dann für den Verdienstausfall aufkommt, wenn jemand in ein Gebiet reise, bei dem schon vor der Reise feststehe, dass dies ein Risikogebiet sei, sagte der Sprecher, die entsprechende rechtliche Grundlage "würde auch in solchen Fällen greifen". Es werde jedoch an die Verantwortung jedes Einzelnen appelliert.

© dpa-infocom, dpa:200716-99-817182/4

Infektionsschutzgesetz §56