Arbeitsrecht: Urteil auf den Punkt gebracht
Sind Mindestlöhne auch bei Bereitschaftsdienst zu leisten oder Dienstnummern dem Persönlichkeitsrecht zuzuordnen?
– Fragen, auf die Rechtsexperte Wolfgang Büser eine Antwort weiß.
Arbeitsrecht:
Der Mindestlohn steht auch in der Bereitschaft zu Die Regelung über den Mindestlohn in der Pflegebranche differenziert nicht nach der Art
der Tätigkeit. Deshalb haben die Pflegekräfte auch dann Anspruch
auf diese Vergütung (hier in Höhe von 8,50 € pro Stunde), wenn sie Bereitschaftsdienst leisten. Anderes gilt nur, wenn für solche Zeiten ein geringeres Entgelt oder eine Pauschalierung tarif- oder einzelvertraglich
vorgesehen ist.
(Hier ging es um den Einsatz in einer Einrichtung der Katholischen Kirche, der "rund um die Uhr", in sogenannten Rudu-Einsätzen, an dementen Krankenschwestern zu erbringen war. Der Arbeitgeber sah die Stunden der Bereitschaft als "Ruhenszeiten"
an, was der Arbeitsvertrag aber nicht hergab. Somit mussten pro Tag des "Rudu"-Einsatzes 22 Stunden mit 8,50 Euro vergütet werden, zwei Stunden entfielen auf echte Arbeitspausen.)
(LAG Baden-Württemberg, 4 Sa 48/12)
(News-Reporter.NET/Wolfgang Büser)