Phasen ohne Arbeit werden zwar geringer bewertet, wirken sich aber dennoch auf die Rentenhöhe aus Auch Zeiten der Arbeitslosigkeit sind wichtig für Rente
Seit Jahren arbeitslos und jetzt schon lange schwer krank, fürchtet ein Magdeburger, keinen Anspruch auf die beantragte Rente wegen Erwerbsunfähigkeit mehr zu haben.
"Die Aussage, dass jemand wegen seiner Arbeitslosigkeit keinen Anspruch auf Erwerbsminderungs- oder Altersrente mehr hat, kann nicht zutreffen", weist Matthias Jäkel, Sprecher der Deutschen Rentenversicherung Mitteldeutschland, diese Befürchtung zurück.
Denn im Rentenrecht gebe es eine Reihe von Regelungen, die die Folgen von Arbeitslosigkeit für den späteren Rentenanspruch mildern sollen. Allerdings werden Zeiten der Arbeitslosigkeit geringer bewertet als Erwerbsphasen, können sich aber dennoch sowohl auf den Rentenanspruch an sich als auch auf die Rentenhöhe auswirken.
Beiträge erhöhen künfige Rente
Im Regelfall besteht bei Arbeitslosigkeit im Sinne der gesetzlichen Definition dieses Begriffs und beim Bezug einer Leistung nach dem SGB III Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung. Für arbeitslose Bezieher von Arbeitslosengeld II galt gleiches bis zum 31. Dezember 2010. In diesen Fällen liegen vollwertige Pflichtbeiträge vor. Diese Rentenversicherungsbeiträge, die aus dem Arbeitslosengeld resultieren, erhöhen grundsätzlich auch die künftige Rente, allerdings nicht in dem Maße, wie eine vor dem Leistungsbezug ausgeübte versicherte Beschäftigung.
Wer als Arbeitsloser jedoch keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, ist auch nicht rentenpflichtversichert, für ihn werden von der Agentur für Arbeit auch keine Beiträge für die spätere Rente gezahlt. Solche Zeiten sind dann gegebenenfalls Anrechnungszeiten. Auch bei Beziehern von ALG II werden diese Zeiten seit 2011 grundsätzlich nur als Anrechnungszeiten für die Rente berücksichtigt.
Das bedeutet jedoch nicht, dass generell kein Anspruch auf EU- oder Altersrente mehr bestehe, versichert Jäkel. Denn sowohl bei der Erwerbsminderungsrente - für die in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung 36 Kalendermonate lang Pflichtbeiträge gezahlt sein müssen - als auch für die Altersrente verlängere die Anrechnungszeit den Zeitraum für die Erbringung der geforderten Pflichtbeiträge.
Eigeninitiative zählt für Anrechnungszeit
Zu beachten wäre, dass sich manche Betroffene zwar als arbeitslos betrachten, aber nicht die gesetzlichen Kriterien für den Begriff der Arbeitslosigkeit erfüllen. Das gilt zum Beispiel, wenn man sich auch ohne Bezug von ALG I nicht regelmäßig um einen Arbeitsplatz bemüht und sich nicht weiter fortlaufend bei der Agentur für Arbeit bzw. dem SGB-II-Leistungsträger arbeitsuchend meldet.
Dann kann selbst bei späterer Wiederaufnahme der Eigenbemühungen bzw. der Meldung als Arbeitsuchender eine Anrechnungszeit nicht mehr berücksichtigt und auch keine Verlängerung des Fünfjahreszeitraums bzw. Zehnjahreszeitraums in Betracht kommen, so dass später unter Umständen kein Anspruch auf Erwerbsminderungsrente oder Altersrente wegen fehlender versicherungsrechtlicher Vor-aussetzungen mehr besteht.
Ähnliches kann auch passieren, wenn zeitweise Anspruch auf Arbeitslosengeld II bestand, der dann etwa wegen Meldeversäumnis oder nicht ausreichender Bemühungen um einen Arbeitsplatz weggefallen ist. "Auch dies kann im Einzelfall zu den geschilderten Konsequenzen führen", so Matthias Jäkel.
Die Leistungsträger nach dem SGB II oder dem SGB III würden in Form eines Merkblatts jedoch detailliert über die Konsequenzen informieren, sobald von dort keine Leistungen mehr gezahlt werden.
"Wichtig: Betroffene sollten solche Hinweise lesen und ernst nehmen. Wir empfehlen auch, dass sie sich unverzüglich in den Auskunfts- und Beratungsstellen zu den Folgen auf den Versicherungsschutz für Erwerbsminderungsrenten, Leistungen zur Teilhabe oder der speziellen (nur noch übergangsweise infrage kommenden) Altersrente beraten lassen", betont der Sprecher der DRV Mitteldeutschland.