Entscheidender Unterschied: Angemessene Heizkosten werden erstattet, Stromkosten nicht Hartz-IV-Empfänger: Für Sparsamkeit bestraft?
Eine stattliche Erstattung von Betriebskosten aus dem Jahr 2011 erhielt jetzt ein Ehepaar aus Genthin. "Man hat ja gelernt zu sparen", freute sich die Frau und legte die Bescheinigung des Vermieters ordnungsgemäß dem Jobcenter vor.
Von Gudrun Oelze
Erst kürzlich hatte sie von einem Urteil des Bundessozialgerichtes gelesen, laut dem die SGB-II-Behörde von einer Rückzahlung der Heizkostenpauschale nichts anrechnen durfte. Die obersten Sozialrichter Deutschlands waren in dem verhandelten Fall der Auffassung, dass die ALG-II-Bezieher nicht für ihre Sparsamkeit bestraft werden dürfen. So freuten sich auch die Eheleute aus Genthin über die hübsche Finanzspritze aus ihrer Betriebskostenabrechnung und sahen darin eine Motivation zum weiteren Sparen.
Doch sie hatten sich zu früh gefreut. Die vorliegende Betriebskostenabrechnung für das Jahr 2011 wies ausschließlich Punkte aus, die den Bedarfen für Unterkunft und Heizung zuzuordnen sind. Im Urteil des Bundessozialgerichts vom 23. August 2011 (B 14 AS 185/10 R) hingegen ging es um die Berücksichtigung einer Erstattung von Stromkosten, teilte uns das Jobcenter Jerichower Land mit.
Und zwischen den Betriebs- und Heizkosten auf der einen Seite und den Stromkosten auf der anderen Seite bestehe ein gravierender Unterschied. Denn die Betriebs- und Heizkosten der Wohnung von Hartz-IV-Bedarfsgemeinschaften sind nach dem SGB II - vorbehaltlich ihrer Angemessenheit - in tatsächlicher Höhe zu übernehmen. Stromkosten, die nicht ausschließlich für die Heizung benötigt werden, hingegen nicht. Da diese bereits pauschaliert im ALG-II-Regelbedarf enthalten und von den Betroffenen auch daraus zu bestreiten sind, darf eine Stromkostenerstattung nicht als Einkommen berücksichtigt werden.
Die vorliegende Betriebskostennachzahlung des Jahres 2011 unserer Leser weist jedoch keine Stromkosten nach, die ausschließlich der Heizung zuzuordnen sind, teilte die SGB-II-Behörde mit. Vielmehr betreffe das Guthaben ausschließlich Positionen für Unterkunft und Heizung, die ja vorab vom Jobcenter übernommen wurden.
Erfolgt in solchen Fällen eine Gutschrift, ist diese bedarfsmindernd auf die Kosten der Unterkunft und Heizung in den Folgemonaten anzurechnen. Ein Abstellen auf das verwiesene Urteil des Bundessozialgerichtes ist in derartigen Fällen nicht möglich.