Parkerleichterung, Kostenübernahme oder Steuerermäßigung werden durch Merkzeichen geregelt Nachteilsausgleich für Bürger mit Handicap
Zum Ausgleich von Nachteilen bei gesundheitlichen Beeinträchtigungen hat der Gesetzgeber gewisse Vergünstigungen und Erleichterungen vorgesehen. Wem diese nach dem Behindertenrecht zustehen, entscheidet nach gründlicher Prüfung jedes Einzelfalles das Versorgungsamt im Landesverwaltungsamt.
So erhält das Merkzeichen G, wer in seiner Bewegungsfreiheit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt und normalerweise zu Fuß zu bewältigende Wege nicht ohne erhebliche Schwierigkeiten oder Gefahren für sich oder andere zurücklegen kann. Voraussetzung dafür ist grundsätzlich, dass Funktionsstörungen der unteren Gliedmaßen und/oder der Lendenwirbelsäule bestehen, die für sich einen Grad der Behinderung (GdB) von wenigstens 50 bedingen. Auch bei schweren inneren Leiden sowie häufigen hirnorganischen Anfällen oder schweren geistigen Behinderungen kann die Bewegungsfähigkeit erheblich beeinträchtigt sein. Wird das Merkzeichen G zuerkannt, kann der Betroffene nach Kauf einer Wertmarke (60 Euro pro Jahr) die öffentlichen Verkehrsmittel kostenfrei nutzen oder eine Ermäßigung bei der Kraftfahrzeugsteuer beanspruchen.
Eine außergewöhnliche Gehbehinderung wird durch das Merkzeichen aG bescheinigt. Das erhält nur, wer sich wegen der Schwere seines Leidens dauernd nur mit fremder Hilfe oder nur mit großer Anstrengung außerhalb eines Kraftfahrzeuges bewegen kann, wie Querschnittsgelähmte, Doppeloberschenkel- und Doppelunterschenkelamputierte oder Hüftexartikulierte. Als Nachteilsausgleich gibt es bei diesem Merkzeichen zum Beispiel Freifahrt im öffentlichen Personennahverkehr, Kfz-Steuerbefreiung, Parkerleichterungen, Parkplatzreservierung, Kostenübernahme von Fahrten zur ambulanten Behandlung in besonderen Fällen durch die gesetzliche Krankenversicherung sowie die unentgeltliche Beförderung der Begleitpersonen von Rollstuhlfahrern im internationalen Eisenbahnverkehr
Mit dem Merkzeichen B wird die Berechtigung zur Mitnahme einer Begleitperson (oder eines Hundes) nachgewiesen, die dann unentgeltlich im öffentlichen Nah- und Fernverkehr befördert werden. Dafür muss ein Grad der Behinderung von mindestens 50 vorliegen sowie das Merkzeichen G oder H zuerkannt sein. Bei Fahrkartenkontrollen in Bus oder Straßenbahn muss der Behinderte lediglich den Ausweis mit dem entsprechenden Merkzeichen vorweisen, damit die unentgeltliche Beförderung der Begleitperson akzeptiert wird, teilten die MVB mit.
Hilflose Personen erhalten das Merkzeichen H. Voraussetzung ist grundsätzlich, dass sie jeden Tag mindestens zwei Stunden lang bei mindestens drei alltäglichen Verrichtungen (zum Beispiel An- und Auskleiden, Nahrungsaufnahme, Körperpflege, Verrichten der Notdurft) auf fremde Hilfe angewiesen sind.
Wer Pflegestufe III hat, erhält stets das Merkzeichen H, auch bei Stufe II ist dies in der Regel der Fall. Bei Kindern gelten besondere Kriterien. Nachteilsausgleiche bei diesem Merkzeichen betreffen unter anderem Freifahrten im öffentlichen Personennahverkehr, Kfz-Steuerbefreiung, die Gewährung von Pflegegeld, häusliche Pflegehilfe u.ä. sowie die Kostenübernahme bei Fahrten zur ambulanten Behandlung in besonderen Fällen durch die Krankenkasse.
Allein die Diagnose "Demenz", die viele Betroffene ja auch hilflos erscheinen lässt, ist jedoch kein Kriterium zur Zuerkennung des Merkzeichens H. "Gradmesser für die Vergabe von Merkzeichen sind immer das Krankheitsbild und das Ausmaß der daraus jeweils resultierenden Behinderung", so die Auskunft. Da die Menschen heute immer älter werden, komme es rein statistisch betrachtet aber auch zu einer höheren Zahl von Demenzerkrankungen pro 100.000 Einwohner pro Jahr, was mittelbar auch entsprechende Auswirkungen auf Merkzeichen haben werde.