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Keine Verwechslungsgefahr Gericht: Konkurrenz für Käpt'n Iglo ist erlaubt

Seit 35 Jahren schippert Käpt'n Iglo weißhaarig übers Meer, ohne je zu altern. Das aber gibt Iglo kein Alleinrecht auf einen bärtigen Werbeträger fortgeschrittenen Alters, urteilt das Münchner Landgericht.

Von Carsten Hoefer, dpa 03.12.2020, 15:50
Karl-Josef Hildenbrand
Karl-Josef Hildenbrand dpa

München (dpa) - Bart, Mütze und Meer sind keine exklusiven Kennzeichen von Käpt'n Iglo: Der Hamburger Tiefkühlkosthersteller Iglo ist vor Gericht mit dem Versuch gescheitert, dem Cuxhavener Konkurrenten Appel Feinkost eine ähnliche Werbefigur verbieten zu lassen.

Das Münchner Landgericht wies die Klage am Donnerstag ab. Iglo wirft Appel Feinkost vor, die Verbraucher wegen Verwechslungsgefahr beider Figuren in die Irre zu führen. Dem folgten die Richter nicht. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Laut Iglo nutzt die Cuxhavener Konkurrenz die Bekanntheit des Käpt'n für eigene Zwecke aus: "Die bereits 1985 in Deutschland eingeführte und seither mit erheblichem Aufwendungen weiter aufgebaute Werbeikone des „Käpt’n Iglo“ hat laut Marktforschungsdaten bei den Deutschen eine Markenbekanntheit von über 80 Prozent", hieß es in einer Stellungnahme des Hamburger Unternehmens.

"Daher kann Iglo die von Appel Feinkost vertretene Position, dass es sich nicht um eine Nachahmung unter Ausnutzung der Bekanntheit und des Markterfolgs der Werbefigur und -konzeption des "Käpt‘n Iglo" handelt, nicht nachvollziehen oder akzeptieren."

Appel Feinkost dagegen verteidigte sich mit dem Argument, die eigene Werbefigur sei kein Seemann, sondern ein "Best-Ager in edlem Outfit".

Die Richter analysierten im Detail sowohl die Kleidung als auch die maritime Kulisse der beiden Werbekampagnen. Demnach sind die beiden Werbefiguren keineswegs identisch, Kopfbedeckung inbegriffen. In einem Fall handelt es demnach um eine Kapitänsmütze, im anderen um eine Elblotsenmütze. "Die Mütze ist darüber hinaus auch nicht blau, sondern dunkelgrau", schrieben die Richter im Urteil.

Ebenso der Appel-Anzug, der demnach auf den meisten Bildern grau ist und nicht blau. Und anders als Käpt'n Iglo trägt die Appel-Figur laut Gericht keinen weißen Rollkragenpullover, "sondern eine karierte Weste mit Krawatte sowie einen Seidenschal".

Fazit: Die Appel-Figur ist auch nach Auffassung des Gerichts kein Seemann, sondern ein "gut situierter Herr in einem eleganten Dreiteiler". Abgesehen davon steht auf den Appel-Verpackungen auch Appel Feinkost. Dementsprechend sehen die Richter keine Verwechslungsgefahr und damit auch keine Irreführung der Käufer tiefgekühlter Fischprodukte.

Laut Urteil hat Iglo auch keine Exklusivansprüche auf die maritime Kulisse: "Die Beklagte bewirbt Fischprodukte" heißt es im Urteil. "Es ist naheliegend, solche im werblichen Zusammenhang mit Küste und Meer abzubilden."

Der Rechtsstreit wurde fernab der Nordseeküste in Bayern ausgetragen, obwohl Iglo auch ein norddeutsches Gericht hätte anrufen können. Die Zivilprozessordnung lässt die Möglichkeit, bei unerlaubten Handlungen überall dort zu klagen, wo der Schaden eingetreten ist. Bei bundesweit verkauften Produkten herrscht also faktisch freie Gerichtswahl.

Das Münchner Landgericht ist nach Berlin das zweitgrößte in Deutschland und ein bekannter Gerichtsstandort für das Wettbewerbsrecht: Neun Zivilkammern befassen sich mit entsprechenden Klagen. Auch Käpt'n Iglo ist kein Norddeutscher: Seit 2018 wirbt der italienische Schauspieler Riccardo Acerbi für Fischstäbchen, Backfisch, Schlemmerfilet und weitere Iglo-Produkte.

Iglo hat nun noch die Möglichkeit, Berufung einzulegen, nächste Instanz wäre das Münchner Oberlandesgericht.

© dpa-infocom, dpa:201203-99-558686/4

Karl-Josef Hildenbrand
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dpa
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