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Haftung nach Unfällen Auto-Infotainment bedienen bei Tempo 200 ist grob fahrlässig

Auf den deutschen Autobahnen gibt es zwar kein generelles Tempolimit. Wer aber sehr schnell fährt und sich dabei auch noch ablenken lässt, muss nach Unfällen mithaften, wie ein Gerichtsurteil zeigt.

07.02.2020, 03:34

Nürnberg (dpa/tmn) - Wer auf deutschen Autobahnen viel schneller als mit der Richtgeschwindigkeit Tempo 130 fährt, muss ganz besonders konzentriert sein. Bei so hoher Geschwindigkeit das Infotainmentsystem im Fahrzeug zu bedienen, ist grob fahrlässig und führt zur Mithaftung nach einem Unfall.

Das gilt auch dann, wenn das Auto mit einer Haftungsbeschränkung ohne Selbstbeteiligung gemietet worden ist, zeigt ein Urteil des Oberlandesgerichts Nürnberg (Az.: 13 U 1296/17). Auf die Entscheidung weist die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) hin.

Mit Tempo 200 auf der linken Spur

Im konkreten Fall war ein Mann mit einem Mietwagen mit 200 km/h auf der linken Spur einer Autobahn unterwegs gewesen. Während er das Infotainmentsystem bediente, kam er von der Fahrbahn ab und knallte gegen die Mittelleitplanke. Für das Auto war im Mietvertrag eine Haftungsbeschränkung ohne Selbstbeteiligung vereinbart worden.

Allerdings gilt diese Beschränkung nicht, wenn der Fahrer einen Schaden am Fahrzeug grob fahrlässig herbeiführt. Die Autovermietung wollte daher die Hälfte des Schadens geltend machen - und hatte vor Gericht Erfolg. Der Fahrer musste 50 Prozent des Schadens übernehmen. Er habe den Schaden grob fahrlässig herbeigeführt, urteilte das OLG.

Für rund 167 Meter im Blindflug unterwegs

Für eine grobe Fahrlässigkeit müsse der Autofahrer die Sorgfalt, die er im Verkehr aufzubringen hat, in ungewöhnlich hohem Maß verletzen. Das sah das Gericht als erwiesen an. Als der Mann bei Tempo 200 das Infotainmentsystem bedient habe, habe dies seine Aufmerksamkeit zumindest für einige Sekunden voll gebunden. Und drei Sekunden Ablenkung bedeuteten, dass der Wagen eine Strecke von rund 167 Meter gefahren sei, ohne dass der Fahrer die Fahrbahn im Blick gehabt habe.

Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht

Urteil OLG Nürnberg