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Mietrecht Bienenhaltung auf Balkon braucht Zustimmung des Vermieters

Vielen Mietern ist die Tierhaltung im Rahmen der üblichen Nutzung gestattet. Doch fällt auch die Haltung von Bienen darunter? Der Eigentümerverband Haus & Grund klärt auf.

09.03.2020, 03:32
Marius Becker
Marius Becker dpa

Berlin (dpa/tmn) - Welchem Hobby ein Mieter nachgeht, muss Vermietern in der Regel egal sein. Denn grundsätzlich können sich Mieter in ihrer Wohnung frei entfalten. Allerdings gibt es Grenzen, erklärt der Eigentümerverband Haus & Grund Deutschland. Zum Beispiel bei der Tierhaltung.

Wird im Mietvertrag nichts zur Tierhaltung geregelt, ist diese dem Mieter grundsätzlich im Rahmen der üblichen Nutzung gestattet. Dabei müssen die Anzahl und die Art der Tiere beachtet werden. Eine übermäßige Tierhaltung sowie das Halten von exotischen Tieren bedarf immer der Zustimmung des Vermieters. Anders verhält es sich mit Kleintieren wie Kaninchen, Hamstern oder Schildkröten, die in der Regel genehmigungsfrei sind.

Nicht genehmigungsfrei ist hingegen das Halten von Bienenvölkern in einer Mietwohnung. Denn das zählt nicht mehr zum üblichen Gebrauch. Eine Beeinträchtigung der Interessen des Vermieters sowie der anderen Hausbewohner kann nämlich nicht grundsätzlich ausgeschlossen werden, befand das Amtsgericht Hamburg-Harburg (Az.: 641 C 377/13). Hobbyimker sollten im Zweifel lieber bei ihrem Vermieter um Erlaubnis bitten, bevor sie den Bienenstock auf dem Balkon aufstellen.