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Kündigung unwirksam Mieter kann Anspruch auf Schadenersatz haben

Befristete Mietverträge können nur unter bestimmten Voraussetzungen außerordentlich gekündigt werden. Bekommen Mieter dennoch eine Kündigung, können sie im Anschluss Anspruch auf Schadenersatz haben.

30.04.2020, 13:24

Coburg (dpa/tmn) - Befristete Mietverträge können während der Laufzeit in der Regel nicht einfach gekündigt werden. Der Verkauf eines Mietobjekts ist kein ausreichend wichtiger Grund für eine außerordentliche Kündigung, befand das Landgericht Coburg (Az.: 15 O 639/18) in einem Urteil. Erfolgt dennoch eine Kündigung, kann ein Mieter Anspruch auf Schadenersatz haben. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

In dem verhandelten Fall ging es um einen Gewerbemietvertrag. Die Klägerin betreibt eine Kinderbetreuung. Hierzu hatte sie vom Beklagten im Jahr 2015 für insgesamt 10 Jahre Räume angemietet. Die notwendigen Renovierungsarbeiten führte die Klägerin in Eigenregie durch und investierte insgesamt 15 000 Euro. Die Parteien hatten vereinbart, dass diese Investition an die Klägerin über eine von 300 Euro auf 175 Euro reduzierte monatliche Miete zurückfließen soll.

Im Jahr 2018 kündigte der Beklagte den Mietvertrag wegen eines Verkaufs der Immobilie. Daraufhin mietete die Klägerin Ersatzräume an. Die monatliche Miete lag bei 600 Euro. Außerdem mussten die Räume für mehr als 20 000 Euro renoviert werden. Die Mieterin forderte Schadenersatz. Der Vermieter lehnte das ab: Die Mieterin hätte erkennen müssen, dass die Kündigung unwirksam war und sich vor der Anmietung der Ersatzräume rechtlich beraten lassen müssen.

Vor Gericht hatte die Mieterin Erfolg: Der Vermieter habe durch die unwirksame Kündigung seine Pflichten als Vermieter verletzt. Daher sei er zu Schadenersatz verpflichtet. Wegen des zeitlich auf zehn Jahre befristeten Mietvertrages kam eine ordentliche Kündigung schon von vornherein nicht in Betracht.

Für eine außerordentliche Kündigung lag kein wichtiger Grund vor. Der Verkauf des Mietobjekts genügt dafür jedenfalls nicht. Da der Vermieter in der Verhandlung außerdem zugegeben hatte, von Anfang an gewusst zu haben, dass die Kündigung unwirksam war, trifft die Mieterin auch keine Mitschuld.