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Urteil Scheinanmietung durch Vermieter: Kündigung ist illegitim

Wer anderen eine Grube gräbt, fällt selbst hinein. Solche Weisheiten bewahrheiten sich immer wieder. Oder anders gesagt: Wollen Vermieter ihre Mieter überlisten, geht das leicht nach hinten los. Denn die eigenen Pflichtverletzungen können vor Gericht schwer wiegen.

17.08.2018, 14:05

Berlin (dpa/tmn) - Keine Frage: Mieter müssen sich an Regeln halten. So dürfen sie ihre Wohnung nicht einfach ohne Erlaubnis untervermieten. Allerdings müssen auch Vermieter Spielregeln einhalten.

Mieten sie zum Beispiel eine Wohnung, die unrechtmäßig an Touristen vermietet wird, zum Schein selber an, begehen sie damit eine schwere Pflichtverletzung, befand das Landgericht Berlin (Az.: 67 S 20/18). Darüber berichtet die Zeitschrift "Das Grundeigentum" (Nr. 15/2018) des Eigentümerverbandes Haus & Grund Berlin. Eine Räumungsklage gegen die Mieter hat vor diesem Hintergrund keinen Erfolg.

In dem verhandelten Fall war eine Wohnung ohne Erlaubnis an Touristen untervermietet worden. Allerdings war dafür nicht die Hauptmieterin, sondern deren Untermieter verantwortlich. Die Hausverwaltung hatte dennoch die Hauptmieterin abgemahnt. Drei Wochen nach der Abmahnung kündigte diese ihrem Untervermieter. Der Hausverwaltung reichte das nicht, sie kündigte den Hauptmietvertrag. Gegen die Räumungsklage wehrte sich die Mieterin allerdings.

Mit Erfolg: Zwar sei die Mieterin für die Pflichtverletzung ihres Untermieters verantwortlich. Allerdings habe die Hausverwaltung in diesem Fall selbst schwerwiegende Pflichtverletzungen begangen, so dass die Kündigung ungerechtfertigt sei. So ergab die Beweisaufnahme, dass ein Mitarbeiter die Wohnung auf seinen Namen über das Internet in zwei Fällen nur zum Schein für jeweils einen Tag angemietet hatte. Dadurch verschaffte sich wiederum ein anderer Mitarbeiter der Hausverwaltung ohne Wissen der Bewohner Zutritt zu der Wohnung. Dabei fertigte dieser Fotos an - ebenfalls ohne die Mieterin und den Untermieter davon in Kenntnis zu setzen. Mit diesem unangemessenen Verhalten sei die Hausverwaltung weit über das Erlaubte hinausgegangen.