1. Startseite
  2. >
  3. Leben
  4. >
  5. Haus & Garten
  6. >
  7. Vermieter können Kosten für Baumfällarbeiten umlegen

Urteil Vermieter können Kosten für Baumfällarbeiten umlegen

Über die Betriebskosten geraten Mieter und Vermieter immer wieder in Streit. Doch die Frage, welche Kosten umlagefähig sind und welche nicht, ist selbst unter Richtern oft umstritten.

04.12.2020, 12:41
Christin Klose
Christin Klose dpa-tmn

München (dpa/tmn) - Die Kosten für Gartenpflege gehören zu den Nebenkosten, die auf die Mieter umgelegt werden können. Aber dürfen Vermieter auch Ausgaben für das Fällen eines kranken, morschen oder abgestorbenen Baumes und dessen Entsorgung umlegen?

Ja, urteilt das Landgericht München I (AZ: 31 S 3302/20). Nach Ansicht der Richter sind diese Kosten als Betriebskosten umlagefähig, berichtet das Rechtsportal des Deutschen Anwaltvereins (DAV) anwaltauskunft.de.

In dem verhandelten Fall rechnete der Vermieter in der Betriebskostenabrechnung die Kosten für das Fällen von vier Bäumen, die Totholzentfernung sowie das Entsorgen des Schnittguts ab. Die Mieter meinten, die Kosten hierfür nicht übernehmen zu müssen. Diese Arbeiten seien eine Instandhaltung und keine Gartenpflege.

Absterben von Bäumen ist natürlich

Das sahen die Richter anders: Die Kosten könnten sehr wohl umgelegt werden. Zur "Gartenpflege" im Sinne der Betriebskostenverordnung gehöre auch das Fällen eines kranken, morschen oder abgestorbenen Baumes. Die hierfür erforderlichen Kosten seien daher im Mietverhältnis als Betriebskosten umlagefähig.

Es komme nicht darauf an, ob eine Ersatzbepflanzung erfolge oder nicht. Auch wenn Baumfällkosten im Regelfall erst nach Jahrzehnten entstünden, gäbe es hier keine besondere Schutzwürdigkeit des Mieters. Ein Absterben von Bäumen stelle eine durchaus natürliche Entwicklung dar. Das Fällen eines morschen Baumes sei eine für die Erhaltung einer gärtnerisch angelegten Fläche notwendige Maßnahme.

Rechtsprechung nicht einheitlich

In einem ähnlichen Fall hatte das Amtsgericht Leipzig zuvor eine andere Ansicht vertreten. Das Gericht untersagte dem Vermieter, die Ausgaben für die Fällung zweier Bäume über die Betriebskosten auf die Mieter umzulegen (Az.: 168 C 7340/19).

Laut Gesetz seien nur Betriebskosten umlegbar, die dem Eigentümer laufend entstehen, entschied das Gericht. Auch Gartenpflegekosten gehörten zwar dazu, einschließlich der Erneuerung von Pflanzen und Gehölzen, nicht jedoch die Kosten für Baumfällungen. Zwar genüge ein mehrjähriger Turnus, damit Kosten als laufend gelten. Dies sei bei Baumfällungen jedoch nicht der Fall.

© dpa-infocom, dpa:201204-99-572132/2