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Mietminderung möglich Wenn kein Platz im Fahrradkeller frei ist

Besonders in Altbauten gibt es meist kaum Abstellmöglichkeiten für Fahrräder. Aber was ist, wenn ein Stellplatz vertraglich zugesagt jedoch effektiv im Haus nicht vorhanden ist? Über diese Frage hat jetzt ein Gericht entschieden.

09.06.2019, 17:50

Berlin (dpa/tmn) - Ist dem Mieter die Nutzung eines Fahrradkellers zugesagt worden, kann er die Miete mindern, wenn der Keller dauerhaft nicht mehr als Abstellmöglichkeit genutzt werden kann. Darauf weist der Eigentümerverband Haus & Grund Deutschland hin.

In einem solchen Fall ist beispielsweise nach einem Urteil des Amtsgerichts Menden eine Minderung um 2,5 Prozent angemessen (Az.: 4 C 407/06). Fehlt es an einer entsprechenden Zusage, muss sich der Mieter einen anderen Platz für sein Rad suchen.

Wo Fahrräder abgestellt werden dürfen, ist in der Regel in der Hausordnung festgelegt. In vielen Gebäuden ist beispielsweise die Unterbringung im Hausflur oder im Treppenhaus verboten. Nicht zulässig ist allerdings ein uneingeschränktes Abstellverbot auf Vorplätzen, Gängen und Treppen, wenn dann keine anderen zumutbaren Abstellmöglichkeiten für Fahrräder des Mieters bestehen. Als zumutbar werden beispielsweise Privatkeller erachtet.

Das Problem des Fahrradstellplatzes besteht vor allem in älteren Gebäuden. Viele Landesbauordnungen schreiben schon seit den neunziger Jahren für Neubauten die Einrichtung von Fahrradstellplätzen vor. Eine Nachrüstpflicht für Bestandsbauten gibt es nicht.