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Urteil Versicherer darf bei Flammenwerfereinsatz Leistung kürzen

Wenn jemand grob fahrlässig handelt, darf der Versicherer im Schadensfall unter Umständen seine Leistungen kürzen. Klar sollte sein: Der Einsatz eines Flammenwerfers erfordert besondere Sorgfalt.

22.03.2019, 11:34
Das einzelne Ausreißen von Unkräutern ist mühsam. Doch wer einen Flammenwerfer zu Hilfe nimmt, hat eine besondere Sorgfaltspflicht. Foto: Karl-Josef Hildenbrand/dpa-tmn
Das einzelne Ausreißen von Unkräutern ist mühsam. Doch wer einen Flammenwerfer zu Hilfe nimmt, hat eine besondere Sorgfaltspflicht. Foto: Karl-Josef Hildenbrand/dpa-tmn dpa-tmn

Celle (dpa/tmn) - Mit einem Flammenwerfer können Grundstücksbesitzer Unkraut entfernen. Sie sollten diesen jedoch nicht bei leichtem Wind einsetzen, sonst darf der Gebäudeversicherer im Schadensfall Leistungen kürzen. Das geht aus einem Urteil des Oberlandesgerichtes Celle hervor (OLG, Az.: 8 U 203/17).

Über den Fall berichtet die Zeitschrift "Das Grundeigentum" (Nr. 5/2019) des Eigentümerverbandes Haus & Grund Berlin. Ein Mann wollte vor seinem Grundstück eine gepflasterte Fläche reinigen - das Unkraut in den Fugen ließ er mit einem Brenner entfernen. Dabei gerieten zunächst eine Hecke und dann ein Gebäude in Brand.

Der Schaden belief sich auf etwa 150.000 Euro. Der Gebäudeversicherer erkannte den Schadensfall zwar an, kürzte jedoch seine Leistung um 30 Prozent. Mit dem Argument, dass an dem Tag eine frische Brise mit Windstärke fünf herrschte. Dagegen klagte der Mann.

Das Landgericht wies die Klage ab: Der Mann habe grob fahrlässig gehandelt und die erforderliche Sorgfalt verletzt. Die Gefahr des Funkenfluges hätte ihm einleuchten müssen. In der Berufung folgte das OLG dieser Argumentation. Die Richter urteilten, der Versicherer habe die Leistung zurecht mit 30 Prozent gekürzt. Sogar ein Abzug von 40 Prozent sei berechtigt - wie ein älteres Urteil des OLG Hamm zeigt (Az.: 20 U 73/10).