1. Startseite
  2. >
  3. Leben
  4. >
  5. Job & Bildung
  6. >
  7. Fünf Fragen zum Thema Bereitschaftsdienst

Von Arbeitszeit bis Vergütung Fünf Fragen zum Thema Bereitschaftsdienst

Am Wochenende für Notfälle ausrücken: In vielen Branchen gibt es Bereitschaftsdienste. Aber was darf man während der Wartezeiten? Und wie sieht die Vergütung aus? Rechtsexperten geben Antworten.

Von Christina Bachmann, dpa 08.02.2021, 03:32
Marcel Kusch
Marcel Kusch dpa

Köln/Bamberg (dpa/tmn) - Ärztinnen und Ärzte oder Pflegekräfte im Krankenhaus sind längst nicht die einzigen Berufsgruppen, die regelmäßig Bereitschaftsdienste leisten. Auch wenn die Bezeichnung schon Hinweise darauf gibt, worum es geht, sieht jeder Bereitschaftsdienst anders aus.

"Da gibt es keine einheitliche Definition", sagt Nathalie Oberthür, Rechtsanwältin und Vorsitzende des Ausschusses Arbeitsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV). Was Beschäftigte wissen sollten:

Was zählt eigentlich als Bereitschaftsdienst?

"Bereitschaftsdienst heißt: Ich halte mich bereit, um innerhalb kurzer Zeit Arbeitsleistungen zu erbringen", formuliert es Oberthür. Die Ausgestaltung ist individuell. Dem einen ist ein fester Aufenthaltsort für die Bereitschaft vorgeschrieben, der andere muss lediglich innerhalb eines bestimmten Zeitraums die Arbeit aufnehmen können. Das nennt sich dann Rufbereitschaft und ist eine Form des Bereitschaftsdienstes. Davon abzugrenzen ist dagegen die Arbeitsbereitschaft, bei der der Angestellte vor Ort sein und den Arbeitsbedarf stets selbst im Blick haben muss.

Gilt Bereitschaftsdienst als Arbeitszeit?

"Arbeitszeitrechtlich ist das Arbeitszeit", stellt Till Bender, Sprecher der Rechtsschutzabteilung des Deutschen Gewerkschaftsbunds (DGB) klar. Früher einmal galten die Phasen des Bereitschaftsdienstes, in denen man nichts zu tun hatte, als Ruhezeit. Dank eines Urteils (Az. C-518/15) des Europäischen Gerichtshofs ist das heute anders.

Eine andere Frage ist allerdings, wie der Bereitschaftsdienst vergütet wird. "Das ist für Außenstehende manchmal schwer zu verstehen", gibt Bender zu. "Nur weil es Arbeitszeit ist, bedeutet das nicht, dass es genauso vergütet wird wie richtige Arbeit."

Wie werden Bereitschaftsdienste denn vergütet?

Das ergibt sich aus dem Arbeits- oder auch dem Tarifvertrag. Üblicherweise werden Bereitschaftsdienste geringer honoriert als "richtige" Arbeitszeiten. "Es ist ja klar, dass die Leistung in der Regel in der Bereitschaft weniger ist", sagt Bender.

"Gut ist schon einmal, wenn ein Bereitschaftsdienst überhaupt bezahlt wird", sagt Nathalie Oberthür. Unterm Strich muss für die gesamte Arbeitszeit, zu der eben auch der Bereitschaftsdienst gehören kann, mindestens der gesetzliche Mindestlohn herauskommen.

"Wie fair eine Vergütung der Bereitschaftsdienste ist, hängt aus meiner Sicht von zwei Aspekten ab", erläutert Oberthür. "Das sind zum einen die Einschränkungen: Wie begrenzt bin ich währenddessen in meiner Freizeitgestaltung? Zum anderen ist es die Frage: Wie sehr muss ich damit rechnen, während des Dienstes in Anspruch genommen zu werden?"

Was darf man während der Bereitschaftszeit tun und was nicht?

"Das richtet sich natürlich erstmal danach, ob es Vorgaben gibt, wo man sich aufhalten muss", sagt Oberthür. Manche Beschäftigte müssen die Bereitschaftszeit etwa in einem Ruheraum in der Klinik ableisten. Andere müssen lediglich an einem Ort sein, von dem sie sich innerhalb einer bestimmten Zeit am Arbeitsplatz einfinden können.

"Inhaltlich gibt es keine Vorgaben, man muss sich lediglich arbeitsbereit und arbeitsfähig halten", erklärt die Anwältin. "Man sollte also besser keinen Alkohol trinken."

Radio hören, fernsehen, lesen, Handy daddeln, sich unterhalten - all das ist laut Till Bender innerhalb der Vorgaben denkbar. Man könne auch schlafen, wenn man relativ schnell wieder wach wird.

Sind Arbeitnehmer verpflichtet, Bereitschaftsdienste zu übernehmen?

Auch hier ist der Arbeitsvertrag entscheidend. Sind dort Bereitschaftsdienste vorgesehen, sind Arbeitnehmer dazu verpflichtet. Das Arbeitszeitgesetz legt mit maximal 10 Stunden eine Höchstarbeitsdauer fest, wobei die Mehrstunden ausgeglichen werden müssen. "Da Bereitschaftsdienste Arbeitszeit sind, gilt diese Grenze", sagt Bender. "Allerdings sieht das Gesetz Ausnahmen vor. Per Tarifvertrag kann die Grenze ausgeweitet werden."

In der Praxis können die Zeiten somit den Erfordernissen angepasst werden. Entsprechend groß ist die Bandbreite der Einzellösungen.

© dpa-infocom, dpa:210205-99-319235/4

Pressemitteilung EuGH

Urteilstext EuGH

Jens Kalaene
Jens Kalaene
dpa-Zentralbild
Christin Klose
Christin Klose
dpa-tmn
Daniel Naupold
Daniel Naupold
dpa