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Steuer-Tipp Fahrt zur Berufsschule gilt als Dienstreise

Selbst Azubis zahlen manchmal Steuern - und können dann zum Beispiel Fahrtkosten geltend machen. Für die Fahrt zur Berufsschule gelten aber andere Regeln als für die Pendelei zum Betrieb.

10.09.2019, 11:38

Regenstauf (dpa/tmn) - Auszubildende können ihre Aufwendungen bei der Einkommensteuererklärung angeben - zumindest, wenn sie Steuern zahlen. Oft erreichen Azubis den jährlichen Freibetrag von derzeit 9168 Euro nicht und sind deshalb ohnehin nicht steuerpflichtig. Das gilt aber nicht für alle.

Deshalb gilt: Wer einen Teil seines Einkommens an den Staat abgibt, kann etwa notwendige Fahrten angeben und damit seine Steuerlast senken, erklärt die Lohnsteuerhilfe Bayern.

Die An- und Abfahrt zur Berufsschule gilt dabei als Dienstreise. Auszubildende können dafür die tatsächlich entstandenen Aufwendungen ansetzen. Das sind zum Beispiel die Ticketkosten für Bahn, Bus oder S-Bahn. Wer mit dem Auto zur Schule fährt, kann 30 Cent pro Kilometer steuermindernd geltend machen - und zwar für Hin- und Rückfahrt.

Für die Fahrt zum Ausbildungsbetrieb gilt dagegen die Entfernungspauschale: Hier fallen 30 Cent pro Kilometer an, unabhängig davon, welches Fahrzeug gewählt wird. Allerdings können Arbeitnehmer pro Tag nur die einfache Wegstrecke ansetzen, nicht Hin- und Rückfahrt.