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Sozialgericht Karlsruhe Wann darf die Behörde Ausbildungsförderung widerrufen?

Die Förderung für eine Ausbildung ist meistens an bestimmte Auflagen gebunden. Werden diese nicht erfüllt, bedeutet das jedoch nicht unbedingt, dass der Förderbetrag erstattet werden muss.

03.06.2019, 13:58

Karlsruhe (dpa/tmn) - Eine Behörde darf eine Förderung aus dem Vermittlungsbudget für eine Ausbildung nicht einfach widerrufen. Das geht nur, wenn sie zuvor nach ihrem Ermessensspielraum geprüft hat, ob nicht auch ein milderes Mittel als der Widerruf infrage kommt.

Auf eine entsprechende Entscheidung des Sozialgericht Karlsruhe (Az.: S 11 AS 1458/17) verweist die Arbeitsgemeinschaft Sozialrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV).

Im konkreten Fall ging es um die Ausbildung eines Piloten zum Fluglehrer. Der Pilot erhielt dafür eine sogenannte Förderung aus dem Vermittlungsbudget in Höhe von rund 8000 Euro. Der Förderbetrag wurde auf das Konto des Pilotenausbildungszentrums gezahlt. Mit der Bewilligung war die Auflage verbunden, bis zu einer festgelegten Frist bestimmte Zertifikate nachzuweisen.

Nach dieser Frist teilte das Pilotenausbildungszentrum der Behörde mit, der Pilot habe die Lehrgänge nicht vollständig absolviert. Dieser wandte ein, er habe die Lehrgänge unter anderem wetterbedingt nicht abschließen können. Daraufhin erhielt er nochmals eine Fristverlängerung. Nach Ablauf teilte der Pilot mit, er habe nun einen Job in Bulgarien aufgenommen. Daraufhin widerrief die Behörde die Bewilligung und forderte die komplette Erstattung des Förderbetrags.

Dagegen klagte der Mann - mit Erfolg. Er habe zwar die Auflage nicht erfüllt, so dass die Voraussetzungen für einen Widerruf vorlägen, so die Richter. Allerdings habe die Behörde einen Ermessensspielraum, den sie nicht ausgeschöpft habe. Sie habe nicht geprüft, ob etwa als milderes Mittel gegenüber dem Widerruf nicht eine erneute Frist zur Auflagenerfüllung gesetzt werden müsse.

Arbeitsgemeinschaft Sozialrecht