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Kunsturhebergesetz Ohne Zustimmung abgebildet

Wer im Fußballstadion fotografiert wird, muss die Veröffentlichung des Bildes ungefragt hinnehmen.

Von Peter Wendt 02.10.2017, 08:51

Die Fußballsaison 2017/18 ist in allen Ligen in vollem Gange. Die Fans strömen in Massen in die Stadien. Die Begeisterung ist groß, besonders wenn’s auf dem Rasen gut läuft. Spielberichte und Fotos in der Zeitung zeigen dies. Auf einem beim Heimspiel des 1. FC Magdeburg „geschossenen“ Foto groß zu sehen war Markus F., der sich darob verwundert an den Leserobmann wandte. „Muss ich das so einfach hinnehmen, dass ich da abgebildet bin, ohne um meine Zustimmung zur Veröffentlichung gefragt worden zu sein?“, wollte er wissen.

Ja, muss er, auch wenn nach dem Kunsturhebergesetz grundsätzlich gilt, dass Bildnisse nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden dürfen. Denn Markus F. hat – wie jeder andere in der Arena auch – mit dem Kauf seiner Karte für das Spiel „unwiderruflich für alle gegenwärtigen und zukünftigen Medien in die unentgeltliche Nutzung und Verwertung seines Bildes oder seiner Stimme in allen ... im Zusammenhang mit der Veranstaltung erstellten Fotografien, Liveübertragungen, Sendungen und/oder Aufzeichnungen von Bild- und/oder Tonaufnahmen“ eingewilligt. Darauf wird in den Allgemeinen Ticket-Geschäftsbedingungen der 1. FC Magdeburg Spielbetriebs GmbH ausdrücklich hingewiesen – was im Einklang mit dem Kunsturhebergesetz ist.

Laut diesem dürfen ohne Einwilligung unter anderem Bilder von Versammlungen, Aufzügen oder auch Sportveranstaltungen, an denen die dargestellten Personen teilgenommen haben, verbreitet werden. Diese Ausnahmebestimmungen besagen allerdings nicht, dass jede Abbildung zulässig ist. Auch dies wird in den Ticket-Geschäftsbedingungen unter Verweis auf Paragraf 23, Absatz 2 des Kunsturhebergesetztes gesagt.

So könnte unter anderem gegen Bildnisse vorgegangen werden, die in die Privat- oder Intimsphäre eingreifen, die abgebildete Person lächerlich machen oder die zu einer Gefährdung der abgebildeten Person führen können. In solchen Fällen bliebe Geschädigten, gegen die Veröffentlichung mit einer Unterlassungsklage vorzugehen.