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Kleinanzeigen & Co. Privatverkäufer haben keine Narrenfreiheit

"Nach neuem EU-Recht muss ich als privater Verkäufer darauf hinweisen, dass ich keine Garantie und Gewährleistung übernehmen kann." So ein Satz soll Verkäufer schützen. Tut er aber nicht.

19.08.2020, 16:20
Christin Klose
Christin Klose dpa-tmn

Berlin (dpa/tmn) - Wer beim Verkauf gebrauchter Dinge im Internet nicht für Mängel haften will, muss die sogenannte Sachmangelhaftung wirksam ausschließen. Die passende Formulierung dafür lautet: "Der Verkauf erfolgt unter Ausschluss jeglicher Sachmangelhaftung." Darauf weist die Stiftung Warentest hin.

Andere Formulierungen brächten dagegen keine Sicherheit. Sollte ein Käufer etwas reklamieren, wäre ein solcher Passus dann wirkungslos.

Neben der passenden Formulierung empfehlen die Warentester noch folgende Ergänzung: "Die Haftung auf Schadenersatz wegen Verletzungen von Gesundheit, Körper oder Leben und grob fahrlässiger und/oder vorsätzlicher Verletzungen meiner Pflichten als Verkäufer bleibt davon unberührt." Die Ergänzung sei besonders wichtig, wenn private Verkäufer auf Online-Kleinanzeigenmärkten oder -Marktplätzen immer mal wieder etwas zum Kauf anbieten.

Denn bietet jemand etwas drei Mal mit der gleichen Haftungsausschluss-Klausel an, gilt die Formulierung auch bei Privatleuten als allgemeine Geschäftsbedingung, erklären die Warentester. Und für eine allgemeine Geschäftsbedingung gibt es verschärfte Voraussetzungen: Der Ausschluss der Sachmangelhaftung sei dann unwirksam, wenn die Ergänzung zu Schadenersatzansprüchen fehle.

Was vielen privaten Anbietern bei Internetverkäufen außerdem nicht klar sei: Die Artikelbeschreibung muss stimmen. Schwächen und Fehler der Ware müssen darin korrekt dargestellt sein. Sonst haften Verkäufer selbst dann, wenn sie die Sachmangelhaftung ausgeschlossen haben.

© dpa-infocom, dpa:200819-99-229377/2

Stiftung Warentest